Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Judy Z. K*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmied und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Julie R*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger, Mag.Michael Pilz und Dr.Elisabeth Vlasaty, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8.Jänner 1997, GZ 2 R 193/96g-42, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 1995, GZ 2 Cg 71/95d-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 21.375 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt.
Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha". Sie ist Inhaberin der am 17.9.1993 (nach Klagseinbringung) angemeldeten und seit 31.8.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha Dialogues" und der am 10.2.1994 angemeldeten und seit 10.10.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha".
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Wort "Ramtha" oder Zusammensetzungen oder Verbindungen mit diesem Wort für andere, nicht von der Klägerin stammende Werke, wie insbesondere für Seminare und schriftliche Seminarunterlagen zu verwenden und Werke oder Teile von Werken der Klägerin ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Sie stellt insgesamt sechs Eventualbegehren, und zwar auf Unterlassung der Nutzung der von der Klägerin geschaffenen Werke, insbesondere des Werkes "Ramtha" (Eventualbegehren 1), der Benutzung der besonderen Bezeichnung "Ramtha (allein oder mit Wortzusätzen) im geschäftlichen Verkehr bei Veranstaltung von Seminaren und Durchführung gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der klägerischen Bezeichnung bzw ihrem Unternehmenskennzeichen "Ramtha" hervorzubringen (Eventualbegehren 2 und 3). Ferner die Unterlassung von zur Irreführung geeigneter Angaben bei Veranstaltungen und Seminaren, insbesondere der Behauptung, der erste deutschsprachige Channel zu sein, durch den "Ramtha" spreche, wodurch sie eine Berechtigung vortäusche, zur Benutzung des Titels und des Werkes "Ramtha berechtigt zu sein (Eventualbegehren 4) und bei Seminaren von gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen die mit "Ramtha" bezeichneten Leistungen der Klägerin in verwechslungsfähiger Form zu übernehmen (Eventualbegehren 5). Ferner es zu unterlassen, durch Wiedergabe des Wortes "Ramtha" und Werken oder Teilen von Werken der Klägerin über "Ramtha" die beteiligten Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse in Irrtum zu führen (Eventualbegehren 6). Die Klägerin begehrt überdies S 10.000 als "Entgelt (Teilentgelt) bzw Schadenersatz" und stellt ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung.
Sie sei seit 1978 als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nenne, tätig. Sie betreibe "Channeling" und habe mit "Ramtha" parapsychologischen Kontakt. Um "Ramtha" zu erleben, müsse man an den Sitzungen der Klägerin teilnehmen oder Videoaufzeichnungen derselben anschauen. Gegenwärtig seien mehr als 900 Stunden Video- und Tonbandaufnahmen erhältlich. Entsprechend der Ansicht, daß jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzuordnen seien, sei die Klägerin Schöpferin und Urheberin des Namens "Ramtha" und aller damit zusammenhängenden Sprach-, Ton- und Filmwerke, die auf Audio- und Videokassetten enthalten und die in Büchern weltweit verbreitet worden seien. Die Klägerin betreibe weltweit unter "Ramtha" und "Ramtha-Dialogues" als urheberrechtlich geschützte Titel ihr Geschäft, halte Seminare ab, nehme diese auf Audio- und Videokassetten auf und vertreibe diese weltweit. Sie verkaufe alle mit "Ramtha" zusammenhängenden Werke auch in Österreich und Deutschland und habe zahlreiche Autoren, Verleger und Verlagshäuser ermächtigt, Bücher und Broschüren, die auf Ramthaschöpfungen der Klägerin basierten, zu schreiben, zu publizieren und zu vertreiben. Sieben Bücher habe sie bereits herausgegeben, ein weiteres sei in Bearbeitung.
Die Klägerin habe 1992 erfahren, daß die Beklagte in Deutschland und Österreich unter der Bezeichnung "Ramtha" auftrete und öffentlich Aussagen treffe wie "Ramtha spricht durch den Channel Julie R*****" oder "Ramtha kommt". "Sie ist die erste deutschsprachige Person, die von Ramtha für die Übermittlung seiner Botschaften an die Menschheit ausgesucht wurde" und "Ramtha spricht nur mehr durch mich". In einer Werbeaussendung für ein Frühjahrsfestival 1993, das unter anderem in Salzburg und Wien stattgefunden habe, sei die Beklagte wiederholt unter dem Slogan aufgetreten "Julie R***** ist der erste deutschsprachige Channel, durch den Ramtha spricht und arbeitet". Die Beklagte hänge sich an die berühmten "Ramtha-Werke" an und führe nicht nur die beteiligten Verkehrskreise irre, sondern verwässere auch den berühmten Begriff und Titel.
Die Klägerin stütze ihr Begehren primär auf das Urheberrecht, eventualiter auch auf Wettbewerbsrecht. Der Titel "Ramtha" sei ein Sprachwerk und genieße als solches sowohl den Schutz gemäß § 2 Abs 1 UrhG als auch den Titelschutz gemäß § 80 UrhG. Die Beklagte verwende Titel und Werk "Ramtha" und die Erzählungen "Ramtha's", um berühmt zu werden, Geld zu verdienen und die Klägerin massiv spirituell, moralisch und wirtschaftlich zu schädigen. Da die Beklagte die inkriminierten Eingriffshandlungen in Österreich begangen habe, sei gemäß § 34 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Danach sei alles, was die Klägerin in Trance oder in welchem Zustand auch immer von und über "Ramtha" gesagt habe, sowie die Bezeichnung "Ramtha" selbst urheberrechtlich geschützt. Da die Beklagte öffentlich Titel und Werk übernehme, greife sie in das Urheberrecht der Klägerin ein und führe das beteiligte Publikum irre. Die Beklagte habe mit keiner höheren Wesenheit Kontakt, sie gerate nicht in Trance, wenn sie von "Ramtha" berichtet, sondern schwindle offensichtlich eine Verbindung mit "Ramtha" vor.Die Klägerin stütze ihr Begehren primär auf das Urheberrecht, eventualiter auch auf Wettbewerbsrecht. Der Titel "Ramtha" sei ein Sprachwerk und genieße als solches sowohl den Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrhG als auch den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG. Die Beklagte verwende Titel und Werk "Ramtha" und die Erzählungen "Ramtha's", um berühmt zu werden, Geld zu verdienen und die Klägerin massiv spirituell, moralisch und wirtschaftlich zu schädigen. Da die Beklagte die inkriminierten Eingriffshandlungen in Österreich begangen habe, sei gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Danach sei alles, was die Klägerin in Trance oder in welchem Zustand auch immer von und über "Ramtha" gesagt habe, sowie die Bezeichnung "Ramtha" selbst urheberrechtlich geschützt. Da die Beklagte öffentlich Titel und Werk übernehme, greife sie in das Urheberrecht der Klägerin ein und führe das beteiligte Publikum irre. Die Beklagte habe mit keiner höheren Wesenheit Kontakt, sie gerate nicht in Trance, wenn sie von "Ramtha" berichtet, sondern schwindle offensichtlich eine Verbindung mit "Ramtha" vor.
Die Streitteile stünden miteinander im Wettbewerb, so daß das Unterlassungsbegehren auch auf § 14 UWG gestützt werden könne. Die Beklagte betreibe sklavische Nachahmung, sie übernehme Leistungen und Schöpfungen der Klägerin unmittelbar und täusche damit über ihre Herkunft und behindere den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Sie benütze den Namen Ramtha, die Firma und die besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin "Ramtha" sowie die Druckwerke über "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit "Ramtha" in der Form, wie die Klägerin diesen Begriff benutze, hervorzurufen. Er habe für die Klägerin weltweite Verkehrsgeltung, die auch in Österreich vorliege.Die Streitteile stünden miteinander im Wettbewerb, so daß das Unterlassungsbegehren auch auf Paragraph 14, UWG gestützt werden könne. Die Beklagte betreibe sklavische Nachahmung, sie übernehme Leistungen und Schöpfungen der Klägerin unmittelbar und täusche damit über ihre Herkunft und behindere den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Sie benütze den Namen Ramtha, die Firma und die besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin "Ramtha" sowie die Druckwerke über "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit "Ramtha" in der Form, wie die Klägerin diesen Begriff benutze, hervorzurufen. Er habe für die Klägerin weltweite Verkehrsgeltung, die auch in Österreich vorliege.
Die Beklagte beute den guten Ruf von "Ramtha" aus. Das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes werde auf § 86 UrhG, eventualiter Schadenersatz nach § 87 Abs 1 und 2 UrhG und auf § 16 UWG sowie auf die Bestimmungen des ABGB und des Markenrechts gestützt, wobei vorerst nur ein Teilentgelt von S 10.000 begehrt werde. Die Klägerin habe auch das Recht, das beteiligte Publikum aufzuklären und daher eine Urteilsveröffentlichung zu verlangen.Die Beklagte beute den guten Ruf von "Ramtha" aus. Das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes werde auf Paragraph 86, UrhG, eventualiter Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 UrhG und auf Paragraph 16, UWG sowie auf die Bestimmungen des ABGB und des Markenrechts gestützt, wobei vorerst nur ein Teilentgelt von S 10.000 begehrt werde. Die Klägerin habe auch das Recht, das beteiligte Publikum aufzuklären und daher eine Urteilsveröffentlichung zu verlangen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die behaupteten Eingriffshandlungen nicht begangen und die in der Klage angeführten Texte nicht verwendet. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblicher noch geschäftlicher Art und auch nicht auf Gewinn gerichtet. Als Medium könne sie nur das zum Ausdruck bringen, was "Ramtha" ihr eingebe. Derartiges Gedankengut sei möglicherweise schützbar, der sprachliche Ausdruck "Ramtha" sei jedoch kein Sprachwerk im Sinn des § 2 Z 1 UrhG.Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die behaupteten Eingriffshandlungen nicht begangen und die in der Klage angeführten Texte nicht verwendet. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblicher noch geschäftlicher Art und auch nicht auf Gewinn gerichtet. Als Medium könne sie nur das zum Ausdruck bringen, was "Ramtha" ihr eingebe. Derartiges Gedankengut sei möglicherweise schützbar, der sprachliche Ausdruck "Ramtha" sei jedoch kein Sprachwerk im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG.
Die Ansprüche der Klägerin seien überdies verjährt, die behaupteten Eingriffshandlungen seit mehr als sechs Monaten bekannt. Ein Recht an der Marke "Ramtha" stehe der Klägerin nicht zu. Ramtha sei seit 11.3.1993 beim deutschen Patentamt für Arno und Gabriele W***** und Julie S***** markenrechtlich für Klasse 42, Dienstleistungen eines Mediums, Veranstaltungen von Schulungen, Beratungen in den Bereichen Lebenshilfe und -beratung, Vermittlung von medialem Wissen, psychologisches Wachstum, geschützt.
Die Klägerin replizierte, die Beklagte habe "Ramtha" auch noch nach Klagszustellung gebraucht und 1993 österreichweit Seminare unter "Ramtha" veranstaltet und "Ramtha-Festivals" angekündigt. In einer Aussendung für das Frühjahrsfestival 1994 habe sie bekanntgemacht; "Ramtha" habe entschieden, den Namen zu ändern, er nenne sich ab sofort "Maghan".
Die Beklagte erwiderte, aufgrund dieser Namensänderung sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, die Beklagte verwende den Namen "Ramtha" bereits seit April 1994 nicht mehr und habe wiederholt angeboten, über das Unterlassungsbegehren einen Vergleich abschließen zu wollen. Sie habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, auf eine weitere Verwendung des Namens "Ramtha" zu verzichten. Im übrigen handle es sich bei "Ramtha" um eine nicht schutzfähige Abwandlung des Namens des indischen Gottes Rama, für den die Klägerin keinen Schutz beanspruchen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß bis zum Auftreten der Beklagten nur die Klägerin mir der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha" channelte und daraus erhebliche Einnahmen erzielte. Der Name "Ramtha" bzw die "Ramtha-Dialogues" sind in den interessierten parapsychologischen Kreisen bekannt. "Ramtha" genießt zufolge dieser Verwendung in Österreich Verkehrsgeltung. Aufgrund der Ankündigungen der Beklagten nahmen interessierte Personen an, daß die Klägerin in Linz "channeln" werde. Als Ergebnis des "Channelings" der Klägerin mit der "Wesenheit Ramtha" werden zahlreiche Bücher und Videoaufzeichnungen vertrieben, diese sind auch in Österreich erhältlich. Die "Ramtha"-Bücher der Klägerin sind in Österreich stark verbreitet und in Insiderkreisen sehr beliebt. Die Beklagte hat 1992 begonnen, als Medium für eine "Wesenheit", die sie gleichfalls "Ramtha" bezeichnete, aufzutreten und ist seit September 1992 auch in Österreich tätig geworden. Sie hat behauptet, einziges deutschsprachiges Medium für "Ramtha" zu sein. Seit dieser Zeit hat sie regelmäßig "Ramtha" im Rahmen von Wochenendseminaren der "Lichtoase Rannariedl" auch in Österreich "gechannelt". Sie führt auch persönliche Beratungen gegen Bezahlung durch und verdient selbst daran. "Ramtha"-Festivals sind auch für Oktober, November und Dezember 1993 angekündigt und abgehalten worden. Durch ihre Tätigkeit in Österreich hat die Beklagte der Klägerin einen Schaden in der nach § 273 ZPO ausgemittelten Höhe von S 10.000 zugefügt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß bis zum Auftreten der Beklagten nur die Klägerin mir der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha" channelte und daraus erhebliche Einnahmen erzielte. Der Name "Ramtha" bzw die "Ramtha-Dialogues" sind in den interessierten parapsychologischen Kreisen bekannt. "Ramtha" genießt zufolge dieser Verwendung in Österreich Verkehrsgeltung. Aufgrund der Ankündigungen der Beklagten nahmen interessierte Personen an, daß die Klägerin in Linz "channeln" werde. Als Ergebnis des "Channelings" der Klägerin mit der "Wesenheit Ramtha" werden zahlreiche Bücher und Videoaufzeichnungen vertrieben, diese sind auch in Österreich erhältlich. Die "Ramtha"-Bücher der Klägerin sind in Österreich stark verbreitet und in Insiderkreisen sehr beliebt. Die Beklagte hat 1992 begonnen, als Medium für eine "Wesenheit", die sie gleichfalls "Ramtha" bezeichnete, aufzutreten und ist seit September 1992 auch in Österreich tätig geworden. Sie hat behauptet, einziges deutschsprachiges Medium für "Ramtha" zu sein. Seit dieser Zeit hat sie regelmäßig "Ramtha" im Rahmen von Wochenendseminaren der "Lichtoase Rannariedl" auch in Österreich "gechannelt". Sie führt auch persönliche Beratungen gegen Bezahlung durch und verdient selbst daran. "Ramtha"-Festivals sind auch für Oktober, November und Dezember 1993 angekündigt und abgehalten worden. Durch ihre Tätigkeit in Österreich hat die Beklagte der Klägerin einen Schaden in der nach Paragraph 273, ZPO ausgemittelten Höhe von S 10.000 zugefügt.
Die Beklagte ist in der Folge von Rannariedl nach Berlin verzogen. In einer Ankündigung eines Frühjahrsfestivals 1994 hat die "Lichtoase Berlin" bekannt gegeben, daß die Beklagte nunmehr "Maghan" channle, "Ramtha" heiße nicht mehr "Ramtha". Die Beklagte ist in dieser Ankündigung persönlich vorgestellt und angeführt worden, sie habe zwei Jahre für "Ramtha" gechannelt, davon eineinhalb Jahre öffentlich, seit Februar 1994 channle sie für "Maghan", weil "Ramtha" ihr am 1.2.1994 mitgeteilt habe, er nenne sich ab sofort "Maghan".
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts teilweise ab. Es untersagte der Beklagten, das Wort "Ramtha" (oder Zusammensetzungen oder Verbindungen mit diesem Wort) im geschäftlichen Verkehr für Seminare und schriftliche Seminarunterlagen zu verwenden, verpflichtete sie zur Zahlung von S 10.000 und erteilte der Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Werke oder Teile von Werken der Klägerin ganz oder teilweise zu vervielfältigen und zu verbreiten, wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Bezeichnung "Ramtha" sei kein Sprachwerk im Sinn des § 2 Z 1 UrhG, urheberrechtlicher Schutz scheide daher aus. Titelschutz nach § 80 UrhG sei schon deshalb zu verneinen, weil dieser ein Werk voraussetze. Die Klägerin habe sich jedoch auch auf § 9 UWG berufen. An der Unternehmereigenschaft beider Streitteile bestehe kein Zweifel, ihre Tätigkeit diene einem selbständigen wirtschaftlichen Zweck und sei auf Erwerb gerichtet. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei zu bejahen. Überdies stünden beide Streitteile im Wettbewerb. "Ramtha" sei als Unternehmensbezeichnung der Klägerin anzusehen, die - wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - in Österreich Verkehrsgeltung erlangt habe. Sie sei daher schutzfähig. Ein absolutes Freihaltebedürfnis könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Bezeichnung eine Abwandlung des Namens der indischen Gottheit Rama darstelle. Da die Beklagte ihre unternehmerische Aktivität unter derselben Bezeichnung wie die Klägerin vorgenommen habe, sei Verwechslungsgefahr zu bejahen, ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 UWG liege vor, so daß der Unterlassungsanspruch insoweit begründet sei, als der Beklagten die Verwendung des Wortes "Ramtha" untersagt wird. Hingegen habe die Klägerin den Beweis, wonach die Beklagte Werke oder Teile von Werken der Klägerin tatsächlich vervielfältigt oder verbreitet habe, nicht erbracht, sodaß das darüber hinausgehende Unterlassungsmehrbegehren abzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Bezeichnung "Ramtha" sei kein Sprachwerk im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG, urheberrechtlicher Schutz scheide daher aus. Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG sei schon deshalb zu verneinen, weil dieser ein Werk voraussetze. Die Klägerin habe sich jedoch auch auf Paragraph 9, UWG berufen. An der Unternehmereigenschaft beider Streitteile bestehe kein Zweifel, ihre Tätigkeit diene einem selbständigen wirtschaftlichen Zweck und sei auf Erwerb gerichtet. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei zu bejahen. Überdies stünden beide Streitteile im Wettbewerb. "Ramtha" sei als Unternehmensbezeichnung der Klägerin anzusehen, die - wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - in Österreich Verkehrsgeltung erlangt habe. Sie sei daher schutzfähig. Ein absolutes Freihaltebedürfnis könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Bezeichnung eine Abwandlung des Namens der indischen Gottheit Rama darstelle. Da die Beklagte ihre unternehmerische Aktivität unter derselben Bezeichnung wie die Klägerin vorgenommen habe, sei Verwechslungsgefahr zu bejahen, ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, UWG liege vor, so daß der Unterlassungsanspruch insoweit begründet sei, als der Beklagten die Verwendung des Wortes "Ramtha" untersagt wird. Hingegen habe die Klägerin den Beweis, wonach die Beklagte Werke oder Teile von Werken der Klägerin tatsächlich vervielfältigt oder verbreitet habe, nicht erbracht, sodaß das darüber hinausgehende Unterlassungsmehrbegehren abzuweisen sei.
Das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches habe die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil die Beklagte nicht auch eine Veröffentlichung in angemessenem Umfang angeboten habe. Das Zahlungsbegehren sei mit Rücksicht darauf begründet, daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Tätigkeit in Österreich Schaden zugefügt habe (§ 9 Abs 2 UWG).Das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches habe die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil die Beklagte nicht auch eine Veröffentlichung in angemessenem Umfang angeboten habe. Das Zahlungsbegehren sei mit Rücksicht darauf begründet, daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Tätigkeit in Österreich Schaden zugefügt habe (Paragraph 9, Absatz 2, UWG).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung zu einem gleichgelagerten Sachverhalt besteht, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf §§ 2 Z 1 und 80 UrhG. Nach § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel noch die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Kunst für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Dies gilt auch für solche Werke der Literatur und Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (§ 80 Abs 2 UrhG). Voraussetzung dieses Titelschutzes ist jedoch das Vorliegen eines Werkes (ÖBl 1995, 281 - Hit auf Hit).Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zunächst auf Paragraphen 2, Ziffer eins und 80 UrhG. Nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel noch die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Kunst für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Dies gilt auch für solche Werke der Literatur und Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (Paragraph 80, Absatz 2, UrhG). Voraussetzung dieses Titelschutzes ist jedoch das Vorliegen eines Werkes (ÖBl 1995, 281 - Hit auf Hit).
Sprachwerke im Sinn des § 2 Z 1 UrhG sind alle Werke, deren Ausdruckmittel die Sprache ist. Dazu gehören auch Reden, Vorträge und Vorlesungen ohne Rücksicht darauf, ob sie festgehalten oder durch Schallträgeraufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht werden.Sprachwerke im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sind alle Werke, deren Ausdruckmittel die Sprache ist. Dazu gehören auch Reden, Vorträge und Vorlesungen ohne Rücksicht darauf, ob sie festgehalten oder durch Schallträgeraufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht werden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das einzelne Wort "Ramtha" mangels Vorliegens eines Sprachgefüges für sich allein nicht als Sprachwerk im Sinn der zitierten Bestimmung angesehen werden kann (vgl Baumbach/Hefermehl17 Rz 128 zu § 16 dUWG s ÖBl 1995, 281 - Hit auf Hit). Ob der Bezeichnung "Ramtha" Schutz nach § 80 UrhG zukommt, muß offen bleiben. Die durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung des Werkcharakters der von der Klägerin anläßlich spiritistischer Sitzungen hervorgebrachten geistigen Schöpfungen wie auch der unter dem Namen "Ramtha" hergestellten und vertriebenen Videofilme und Bücher nicht zu, so daß der urheberrechtliche Schutz dieser Bezeichnung nach § 80 UrhG noch nicht beurteilt werden kann (vgl ÖBl 1995, 281).Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das einzelne Wort "Ramtha" mangels Vorliegens eines Sprachgefüges für sich allein nicht als Sprachwerk im Sinn der zitierten Bestimmung angesehen werden kann vergleiche Baumbach/Hefermehl17 Rz 128 zu Paragraph 16, dUWG s ÖBl 1995, 281 - Hit auf Hit). Ob der Bezeichnung "Ramtha" Schutz nach Paragraph 80, UrhG zukommt, muß offen bleiben. Die durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lassen eine Beurteilung des Werkcharakters der von der Klägerin anläßlich spiritistischer Sitzungen hervorgebrachten geistigen Schöpfungen wie auch der unter dem Namen "Ramtha" hergestellten und vertriebenen Videofilme und Bücher nicht zu, so daß der urheberrechtliche Schutz dieser Bezeichnung nach Paragraph 80, UrhG noch nicht beurteilt werden kann vergleiche ÖBl 1995, 281).
Ob die Voraussetzungen für einen Titelschutz nach § 80 UrhG vorliegen, kann aber dahingestellt bleiben, weil der Unterlassungsanspruch der Klägerin davon unabhängig nach § 9 Abs 1 UWG begründet ist.Ob die Voraussetzungen für einen Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG vorliegen, kann aber dahingestellt bleiben, weil der Unterlassungsanspruch der Klägerin davon unabhängig nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG begründet ist.
§ 9 Abs 1 UWG schützt im geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen wie Name, Firma, besondere Unternehmensbezeichnungen und die Bezeichnung eines Druckwerks gegen mißbräuchliches Hervorrufen von Verwechslungen (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 35 f).Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt im geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen wie Name, Firma, besondere Unternehmensbezeichnungen und die Bezeichnung eines Druckwerks gegen mißbräuchliches Hervorrufen von Verwechslungen (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 35 f).
Unternehmenskennzeichen dienen als geschäftliche Individualisierungsmittel dazu, ein Unternehmen und seine Waren bzw Dienstleistungen von anderen Unternehmen und deren Angebot zu unterscheiden. Sie sind Signale, die es dem Abnehmer ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren bzw Dienstleistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenigen zu wählen, mit denen er gute Erfahrungen gemacht hat oder zu machen hofft. Ein Kennzeichen hat damit Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion und kann, je nach seinem Bekanntheitsgrad, einen entsprechenden materiellen Wert besitzen. Zweck der Betimmung des § 9 UWG ist es daher, befugten Verwendern derartiger unternehmensbezogener Kennzeichen die Ausschließlichkeit des Zeichengebrauchs zu gewährleisten und sie gegen Ausbeutung und Behinderung zu schützen (Fitz/Gamerith aaO 36; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 597).Unternehmenskennzeichen dienen als geschäftliche Individualisierungsmittel dazu, ein Unternehmen und seine Waren bzw Dienstleistungen von anderen Unternehmen und deren Angebot zu unterscheiden. Sie sind Signale, die es dem Abnehmer ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren bzw Dienstleistungen zurechtzufinden und ohne nähere Prüfung diejenigen zu wählen, mit denen er gute Erfahrungen gemacht hat oder zu machen hofft. Ein Kennzeichen hat damit Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion und kann, je nach seinem Bekanntheitsgrad, einen entsprechenden materiellen Wert besitzen. Zweck der Betimmung des Paragraph 9, UWG ist es daher, befugten Verwendern derartiger unternehmensbezogener Kennzeichen die Ausschließlichkeit des Zeichengebrauchs zu gewährleisten und sie gegen Ausbeutung und Behinderung zu schützen (Fitz/Gamerith aaO 36; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 597).
Die Revisionswerberin bekämpft nun die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach "Ramtha" als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin Schutz genieße. Die Klägerin habe diesen Begriff nicht als Unternehmensbezeichnung gewählt, sondern als den Namen jener Gottheit, mit der sie in parapsychologischen Kontakt trete. Sie betreibe ihre Dienstleistungen unter den Begriffen "Channeling", "mediale Dienste" und "Sitzungen" und habe auch keine Firma mit der Bezeichnung "Ramtha" gegründet. Gleiches gelte für die Beklagte.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin im Trancezustand als Medium - ob vermeintlich tatsächlich oder nicht unterliegt der Beurteilung der parapsychologisch interessierten Verkehrskreise - mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, in Kontakt. Die von ihr diesen interessierten Verkehrskreisen angebotene und erbrachte Dienstleistung besteht darin, daß sie - in Trance versetzt - übersinnliche dem "Ramtha" zugeschriebene Inspirationen von sich gibt. Der Bezeichnung "Ramtha" kommt in bezug auf diesen Leistungsinhalt (insbesondere Art und Inhalt der von der Klägerin wiedergegebenen Inspirationen) wesentliche Bedeutung zu. Diese der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, hat somit Kennzeichnungskraft. Anders als in den von der Revision bezeichneten Fällen bekannter Gottheiten entstammt "Ramtha" allein der Phantasie der Klägerin. Es handelt sich somit um eine von ihr geschaffene und verwendete Bezeichnung. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß die Klägerin diese Bezeichnung allenfalls vom Namen der indischen Gottheit Rama abgeleitet hätte.
Ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich dieses Namens ist schon deshalb zu verneinen, weil "Ramtha" als Bezeichnung einer angeblichen "spirituellen Wesenheit" weder allgemein gebräuchlich ist noch auch eine allgemein bekannte Gottheit benennt.
Daß die Klägerin die Bezeichnung "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit ihrem Dienstleistungsunternehmen tatsächlich benutzt und auch entsprechend ankündigt, ist auch angesichts der mit "Ramtha" bezeichneten Publikationen erwiesen. Weiters steht die Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise unbekämpft fest.
Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" bzw "Ram-tha" auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen (Fitz/Gamerith aaO 43). Er kann im Zusammenhang mit gleichartigen Dienstleistungen der Beklagten zweifellos bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Annahme hervorrufen, die so angebotenen Leistungen würden von der Klägerin erbracht. Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist somit zu bejahen.
Die Ansicht der Revision, wonach die Handlungen der Beklagten rein religiöse, dem geschäftlichen Leben entzogene Tätigkeiten darstellten, die dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegen, wird nicht geteilt. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des UWG gehört jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im weitesten Sinn (Fitz/Gamerith aaO 19). Daß die Tätigkeit der Beklagten jedenfalls auch wirtschaftliche Ziele verfolgt, ist nicht zweifelhaft, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen daraus Einkünfte erzielt. Soweit sie nun ihre (entgeltlichen) Leistungen unter Verwendung der Bezeichnung "Ramtha" anbietet und erfüllt, handelt sie somit, wie dargestellt, im geschäftlichen Verkehr. Auf eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten kommt es bei der Anwendung des § 9 UWG hingegen nicht an (Fitz/Gamerith aaO 36).Die Ansicht der Revision, wonach die Handlungen der Beklagten rein religiöse, dem geschäftlichen Leben entzogene Tätigkeiten darstellten, die dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegen, wird nicht geteilt. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des UWG gehört jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im weitesten Sinn (Fitz/Gamerith aaO 19). Daß die Tätigkeit der Beklagten jedenfalls auch wirtschaftliche Ziele verfolgt, ist nicht zweifelhaft, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen daraus Einkünfte erzielt. Soweit sie nun ihre (entgeltlichen) Leistungen unter Verwendung der Bezeichnung "Ramtha" anbietet und erfüllt, handelt sie somit, wie dargestellt, im geschäftlichen Verkehr. Auf eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten kommt es bei der Anwendung des Paragraph 9, UWG hingegen nicht an (Fitz/Gamerith aaO 36).
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Frage der Wiederholungsgefahr danach zu beurteilen ist, ob ihrem Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß sie ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ständige Rechtsprechung SZ 51/87; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight).
Wer allerdings - wie die Beklagte - seine Handlungen im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (stRsp ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 - Jahresabonnement - Werbegeschenke; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce).
Ein solches Verhalten schadet nur dann nicht, wenn der Beklagte dem Kläger einen den gesamten Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, muß das Vergleichsanbot auch die Veröffentlichung des Vergleiches auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (stRspr zB ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖB 1994, 227 - Ritter/Knight).
Die Beklagte hat hier wohl erklärt, nicht mehr mit "Ramtha" channeln zu wollen und hat einen Unterlassungsvergleich angeboten. Sie hat eine Veröffentlichung jedoch mit der Begründung verweigert, es bestehe kein Grund zur Annahme, daß es jemals zu einer Wiederholungshandlung komme, habe sie doch betont, mit "Ramtha" nicht mehr "channeln" zu wollen. Überdies sei die Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise schon durch zahlreiche Publikationen vollzogen.
Angesichts des Umstandes, daß sich die Beklagte noch während des gegenständlichen Verfahrens auf "Ramtha" bezog und in einer an interessierte Verkehrskreise gerichteten Ankündigung bekanntgab, "Ramtha" habe ihr mitgeteilt, er nenne sich ab sofort "Maghan", mit dem sie nun "channle", kann nicht zugrundegelegt werden, daß sie die Bezeichnung "Ramtha" völlig und endgültig aufgegeben habe. Die Wiederholungsgefahr wird somit durch ihre bloße Erklärung, "Ramtha" nicht mehr "channeln" zu wollen, allein nicht beseitigt.
Nach ständiger Rechtsprechung vermag das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr nur dann zu beseitigen, wenn alles das angeboten wird, was die Klägerin im Rechtsstreit ersiegen könnte. Daß der Klägerin ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zusteht, wird auch von der Beklagten selbst nicht bezweifelt. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Diese Aufklärung kann weder dadurch erreicht werden, daß das ein fremdes Kennzeichenrecht verletzende Kennzeichen nicht mehr verwendet wird (ÖBl 1993, 156), noch auch dadurch, daß Zeitschriften über das anhängige Verfahren berichten.
Das Berufungsgericht hat daher einen Wegfall der Wiederholungsgefahr zu Recht verneint.
Art und Umfang der beantragten Urteilsveröffentlichung werden von der Revision nicht mehr bekämpft. Im Hinblick auf die seit Jahren für einen großen Kreis von Interessenten geschaffene Verwechslungsgefahr kann ein Interesse der Klägerin an der ihr vom Erstgericht zugesprochenen Urteilsveröffentlichung nicht zweifelhaft sein.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E46099 04A00967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00096.97I.0422.000Dokumentnummer
JJT_19970422_OGH0002_0040OB00096_97I0000_000