Rechtssatz: Ist der Berufungswerber Kühlmöbel- und E-Gerätehändler und ist er zur Zurücknahme von Kühlgeräten verpflichtet, sodass von einem regelmäßigen Anfall an gefährlichen Abfällen und/oder Altölen auszugehen ist; so ist dieser als Abfallerzeuger iSd Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen. Der Berufungswerber hat auch seiner Aufzeichnungspflicht nach § 14 Abs AWG nicht entsprochen, wenn er lediglich Zahlungsbestätigungen des örtlichen Altstoffsammelzentrums vorlegen kann. § 15 Abs 2 Z 2 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben über einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 16.11.1994 in Ihrer Arztpraxis in H als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen, 1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann gemeldet, und 2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt bzw. den Behörden auf deren Verlangen keine Auskunft erteilt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf § 13 h Abs 1 ViehWG, wonach Inhaber von Handelsställen von den Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 12 leg cit ausgenommen sind, können sich Betriebsinhaber, die gleichzeitig einen Handelsstall und einen Mastbetrieb führen, nicht automatisch berufen. Besonders Inhaber von Mastbetrieb und Handelsstall an einem Standort wären für die Anwendbarkeit des § 13 h Abs 1 ViehWG zur sorgfältigen Trennung zwischen diesen beiden Betrieben, etwa durch besondere Kennzeichnung der Stallboxen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Satz des ViehWG läßt die Haltung geringfügiger Bestände von mehreren und nicht bloß einer Tierart zu, wobei die Überschreitung einer Sparte nicht die Unzulässigkeit der Haltung anderer Geringfügigkeitskontingente nach sich zieht. Keine Aufhebung der Ermahnung, wenn keine Einsichtigkeit des Berufungswerbers erkennbar ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Referat Gruppe 8.3 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat eine Anzeige vom 7.12.1990 an das Strafreferat derselben Behörde folgenden Inhalts erstattet: "Bei der Überprüfung des Tierbestandes am 6.12.1990 von Herrn K. J., Z. Nr.7 wurde festgestellt, daß die bewilligte Bestandsobergrenze gemäß § 13 des Viehwirtscha... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist vor allem die Bezeichnung der Tierart, deren Bestandobergrenze überschritten wurde. Somit ist die bloße Vorhaltung, die bewilligte Bestandobergrenze überschritten zu haben, keine ausreichende Tatbeschreibung. Schlagworte landwirtschaftl. Angelegenheiten mehr lesen...