Auf § 13 h Abs 1 ViehWG, wonach Inhaber von Handelsställen von den Bestimmungen des § 13 Abs 1 bis 12 leg cit ausgenommen sind, können sich Betriebsinhaber, die gleichzeitig einen Handelsstall und einen Mastbetrieb führen, nicht automatisch berufen. Besonders Inhaber von Mastbetrieb und Handelsstall an einem Standort wären für die Anwendbarkeit des § 13 h Abs 1 ViehWG zur sorgfältigen Trennung zwischen diesen beiden Betrieben, etwa durch besondere Kennzeichnung der Stallboxen, verpflichtet (so dient ein Handelsstall nach § 13 h Abs 2 leg cit nur zur kurzfristigen Verwahrung der in Abs 1 genannten Tiere). Auf das Eigentum der gehaltenen Tiere kommt es nicht an (VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).