RS UVS Steiermark 1992/07/16 30.10-2/92

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ist vor allem die Bezeichnung der Tierart, deren Bestandobergrenze überschritten wurde. Somit ist die bloße Vorhaltung, die bewilligte Bestandobergrenze überschritten zu haben, keine ausreichende Tatbeschreibung.

Schlagworte
landwirtschaftl. Angelegenheiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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