Ist der Berufungswerber Kühlmöbel- und E-Gerätehändler und ist er zur Zurücknahme von Kühlgeräten verpflichtet, sodass von einem regelmäßigen Anfall an gefährlichen Abfällen und/oder Altölen auszugehen ist; so ist dieser als Abfallerzeuger iSd Abfallwirtschaftsgesetzes anzusehen. Der Berufungswerber hat auch seiner Aufzeichnungspflicht nach § 14 Abs AWG nicht entsprochen, wenn er lediglich Zahlungsbestätigungen des örtlichen Altstoffsammelzentrums vorlegen kann. § 15 Abs 2 Z 2 AWG ist lediglich ein Ausnahmetatbestand zu § 15 Abs 1 AWG und berührt die Verpflichtungen, die ihn als Abfallerzeuger nach den §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1AWG treffen, nicht.