Rechtssatz: Nach der älteren Rsp des VwGH war in den Fällen des § 14 Abs5 FSG-GV (überstandene Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit) eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig. Auf diese Rsp hat der Verordnungsgeber mit der Novelle des § 2 FSG-GV, BGBl II 427/2002 reagiert und klargestellt, dass in allen Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen in Zusammenhang mit einer Befristung vorgeschrieben werden können. Es ist daher auch in den Fällen des § 14 Abs5 FSG-GV ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine derartige Befristung ist nur dann zulässig, wenn eine Krankheit vorliegt, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Die Abhängigkeit von Alkohol oder Suchtmitteln stellt eine solche Krankheit dar, weshalb in jenen Fällen, in denen die Rückfallgefahr als besonders hoch einzuschätzen ist, eine Befristung der Lenkberechtigung sachlich gerechtfertigt ist und daher gemäß §2 Abs1 letzter Satz FSG-... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehen lassen um eine Befristung rechtfertigen zu können. Zwei Alkoholfahrten binnen vier Jahren für sich alleine begründen eine solche Annahme nicht. Abstinenzforderung nur im Fall einer Alkoholabhängigkeit gerechtfertigt. Schlagworte Gesundheitszustand, Verschlechterung, Befristung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zum 31.08.2008 entzogen. Auch wurde gemäß § 32 Abs 1 FSG ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV. Nicht sachgerechte Auflage in Form der Beibringung eines Harnbefundes alle drei Monate nach einem unbedeutenden Suchtgif... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B, beurkundet mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 19.8.1998, Nr. 9800778, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.6.2004 bis 9.6.2005 befristet bzw. verlängert und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Auflage: ?Beim Lenken von KFZ ist eine entsprechende Korrekturbrille zu verwenden (Code 01.01), Kontrolluntersuchungen au... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung ist nach der geltenden Rechtslage für Fälle des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches nicht vorgesehen (VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Auf Grund des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches des Berufungswerbers und des nach Ausführung des Amtssachverständigen gegebenen Rückfallsrisikos ist aber die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die zusätzliche Auflage auf Durchführung regelmäßiger Kontrolluntersuchungen (Harntest... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid schränkte die Bundespolizeidirektion Graz der Berufungswerberin die Gültigkeit ihrer Lenkberechtigung (für die Klasse B) gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG bis 30.10.2004 ein. Der Berufungswerberin wurde die Auflage erteilt, alle zwei Monate einen Harnbefund (Beginn: 30.12.2003) bei sonstigem Entzug der Lenkberechtigung vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer allfällige Berufung wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung wende... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine amtsärztliche Nachuntersuchung (mit Befristung der Lenkberechtigung) stellt grundsätzlich auf fortschreitende Erkrankungen ab, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 18.1.2000, 99/11/0266 ua). Daher ist die Vorschreibung einer amtsärztliche Nachuntersuchung nicht gerechtfertigt, wenn die in der Vergangenheit heroinabhängige Inhaberin einer Lenkberec... mehr lesen...