Nach der älteren Rsp des VwGH war in den Fällen des § 14 Abs5 FSG-GV (überstandene Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit) eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig. Auf diese Rsp hat der Verordnungsgeber mit der Novelle des § 2 FSG-GV, BGBl II 427/2002 reagiert und klargestellt, dass in allen Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen in Zusammenhang mit einer Befristung vorgeschrieben werden können. Es ist daher auch in den Fällen des § 14 Abs5 FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung grundsätzlich möglich.