Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des Florian F., vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 2.7.2004, Zahl 30506/751-7635/14-2004, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B bis 9.6.2005 aufgehoben wird.
Im Übrigen hat der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten:
?Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG iVm § 14 Abs 5 FSG-GV wird die Lenkberechtigung des Herrn Karl Florian F. für die Klassen A und B beurkundet mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 19.8.1998, Nr. 9800778 durch folgende zusätzliche Auflage eingeschränkt:
Herr Florian Karl F. hat sich, beginnend zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides und in weiterer Folge 1/4 jährlich, insgesamt für den Zeitraum eines Jahres, jeweils einer ärztlichen Kontrolluntersuchung auf Drogenkonsum (Harnuntersuchung) zu unterziehen und die Befunde der Behörde vorzulegen.?
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B, beurkundet mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 19.8.1998, Nr. 9800778, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.6.2004 bis 9.6.2005 befristet bzw. verlängert und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Auflage: ?Beim Lenken von KFZ ist eine entsprechende Korrekturbrille zu verwenden (Code 01.01), Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn 1/4 jährlich (Code 104 = der Befund muss rechtzeitig und unaufgefordert im Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vorgelegt werden) sowie Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr aufrecht bleiben.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass selbst wenn aus ärztlicher Sicht Kontrollen zur Einhaltung der Cannabisabstinenz gerechtfertigt wären, diese eine Befristung nicht rechtfertigen würden. Er gehe vorerst davon aus, dass die auferlegten weiteren Kontrollen aus ärztlich fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt seien und bekämpfe auch diese Auflagen.
Die Berufungsbehörde hat in weiterer Folge die Vorakten beigeschafft und bei der Staatsanwaltschaft Salzburg sowie der Staatsanwaltschaft K die gegen den Berufungswerber aufliegenden Verfahrensakten wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz beigeschafft.
Am 27.9.2004 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in welcher die beigeschafften Akten verlesen wurden und der im Erstverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. Bernhard G. eine Stellungnahme abgab.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied fest:
Aus den vorliegenden Verfahrensakten im Zusammenhang mit der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 3.8.1998 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B mit der Einschränkung des Tragens einer Korrekturbrille beim Lenken des Fahrzeuges (Code 01.01) durch die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg erteilt.
Mit Bescheid vom 19.8.1998 erfolgte sodann auch die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A, ebenfalls mit der Einschränkung Code 01.01.
Mit Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 17.9.2001 wurde der Berufungswerber beim Bezirksgericht Salzburg wegen Verdacht des Vergehens nach § 27 Suchtmittelgesetz angezeigt. Das eingeleitete Verfahren wegen § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg am 17.10.2001 gemäß § 35 vorläufig zurückgelegt.
Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Obertauern vom 27.11.2001 wurde der Berufungswerber beim Bezirksgericht Tamsweg neuerlich wegen Verdacht des Vergehens nach § 27 Suchtmittelgesetz angezeigt. Das eingeleitete Verfahren wegen § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg am 23.10.2002 gemäß § 35 Suchtmittelgesetz mit einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt. Der medizinische Amtssachverständige führte im Rahmen dieses Verfahrens über Ersuchen der Staatsanwaltschaft nach Untersuchung des Berufungswerbers in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 19.7.2002 aus, dass es sich zusammenfassend um einen vermehrten Gelegenheitskonsum von Cannabis während eines Zeitraumes von etwa einem Jahr gehandelt haben dürfe, wobei auf Grund der anamnestischen Hinweise Zeichen einer latent labilen Persönlichkeitsstruktur vorhanden seien, sodass langfristig ein mögliches neuerliches Missbrauchrisiko nicht auszuschließen sei.
Am 3.7.2003 erfolgte durch den Gendarmerieposten G-tal, Bezirk M, gegen den Berufungswerber eine weitere Anzeige wegen § 27 Abs 1 Suchtgiftgesetz. Die Staatsanwaltschaft K hat diese Anzeige gemäß § 35 Abs 1 Suchtmittelgesetz für eine Probezeit von zwei Jahren am 11.11.2003 zurückgelegt. Auf Grund des letzten Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft M als damalige Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers eine ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 veranlasst. Die Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 28.10.2003 zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Führerscheinklasse A und B + Mofa) befristet auf einen Zeitraum für ein Jahr geeignet sei, wobei sie die Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr und Kontrolluntersuchungen auf Harntest auf THC 1/4 jährlich anführte. Die Amtsärztin führte in ihrer Begründung an, dass der Berufungswerber derzeit gut motiviert zur Einhaltung einer Drogenfreiheit sei, allerdings bestehe ein hohes Rückfallsrisiko, weshalb eine Kontrolle erforderlich sei.
Die Bezirkshauptmannschaft M hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.3.2004 dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern befristet bis 28.10.2004 unter der Bedingung der Verwendung einer Sehhilfe gemäß § 32 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz gestattet. Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern erst nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, aus welchem hervorgeht, dass er zum Lenken von Motorfahrrädern gesundheitlich geeignet sei, gestattete. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Anfang April 2004 erschien der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, um entsprechend der Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft M vom 12.3.2004 einer Harnuntersuchung auf Drogen durchführen zu lassen. Am 19.4.2004 wurde im Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg beim Berufungswerber unter Aufsicht eine Harnprobe genommen. Diese Harnprobe wurde am 20.4.2004 im Zentrallaboratorium des Landeskrankenhauses Salzburg analysiert. Das immunologische Screening ergab ein grenzwertig positives Ergebnis auf Cannabis im Urin.
Mit Bescheid vom 14.5.2004 wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich einer amtsärztlichen Untersuchung, die eine Harnuntersuchung auf Drogen zu inkludieren habe, zu unterziehen und darüber ein ärztliches Gutachten beizubringen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 7.6.2004 wurde der Berufungswerber vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einer Untersuchung nach § 8 Abs 2 Führerscheingesetz unterzogen. Dabei wurde auch eine neuerliche Kontrolluntersuchung des Harns durchgeführt. Das immunologische Screening ergab ein negatives Ergebnis, wobei aber das spezifische Gewicht der Urinprobe unter den Normwerten gelegen ist. Der medizinische Amtssachverständige führte dazu aus, dass bei der Kontrolluntersuchung am 7.6.2004 der Harn offensichtlich durch vermehrte Flüssigkeitszufuhr vor Abnahme deutlich verdünnt worden sei. Der Amtsarzt empfahl weiterhin eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr bei 1/4 jährlichen Harnkontrollen und Tragen einer Korrekturbrille.
Am 2.7.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg daraufhin den nunmehr angefochten Bescheid erlassen.
Der Berufungswerber selbst hat Konsum von Cannabis in den Jahren 2001 und 2003 eingestanden.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die vorliegenden Führerscheinakten der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg sowie der Bezirkshauptmannschaft M und insbesondere die darin aufliegenden amtsärztlichen Gutachten, weiters auf die beigeschafften Gerichtsakten wegen § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz. Die Ausführungen des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen werden vom Berufungswerber als solcher nicht bestritten. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Befristung seiner Lenkberechtigung bzw. die Erteilung einer Auflage auf weitere Kontrolluntersuchungen nicht vorlägen.
Dazu wird von der Berufungsbehörde festgehalten:
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht die Berufungsbehörde davon aus, dass beim Berufungswerber in den vergangenen Jahren, insbesondere im Jahr 2001 und im vergangenen Jahr 2003, ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch durch Konsum von Cannabis vorgelegen ist. Der Berufungswerber selbst hat Konsum von Cannabis in den Jahren 2001 und 2003 zugegeben. Das Vorliegen eines gehäufte Suchtgiftmissbrauchs durch den Berufungswerber wird vor allem durch die aktenkundigen drei - gemäß § 35 Abs 1 Suchtmittelgesetz zurückgelegten - gerichtlichen Strafverfahren gegen ihn wegen § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz vor den Bezirksgerichten Salzburg, Tamsweg und M aus den Jahren 2001 bis 2003 erhärtet.
Die in den aktenkundigen amtsärztlichen Stellungnahmen der Amtsärzte der Bezirkshauptmannschaft M und der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg geäußerten Bedenken, dass beim Berufungswerber auf Grund seiner latent labilen Persönlichkeitsstruktur ein mögliches neuerliches Missbrauchsrisiko nicht auszuschließen sei (siehe insbesondere die amtsärztliche Stellungnahme Dr. G. vom 19.7.2002) sind vor allem in Anbetracht des aktenkundigen tatsächlichen Rückfalles des Berufungswerbers in Cannabiskonsum im Jahr 2003 schlüssig nachvollziehbar. Für die Berufungsbehörde ist daher auch das amtsärztlichen Gutachten vom 9.6.2004, auf das sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, schlüssig, wonach beim Berufungswerber weitere Kontrolluntersuchungen auf Einnahme von Drogen (Harntests) erforderlich seien.
Die vom Amtsarzt in seinem Gutachten zusätzlich geforderte Befristung der Lenkberechtigung ist nach der geltenden Rechtslage für derartig gelegene Fälle nicht vorgesehen (VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Auf Grund des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches des Berufungswerbers und des nach Ausführung des Amtssachverständigen gegebenen Rückfallsrisikos ist aber die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die zusätzliche Auflage auf Durchführung regelmäßiger Kontrolluntersuchungen (Harntests auf Drogen) geboten (siehe dazu VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264). Der Einwand des Berufungswerbers, dass das Ergebnis der am 19.4.2004 beim Berufungswerber gezogenen Harnprobe (?grenzwertig positiv?) auf einen tatsächlichen Cannabiskonsum des Berufungswerbers nach Oktober 2003 nicht mit ausreichender Sicherheit schließen lasse, vermag daran nichts zu ändern. Gerade da es sich bei den gängigen Harntests auf Drogen um Suchtests mit einer relativen Unschärfe handelt, sind zur Absicherung mehrere Untersuchungen des Harns auf Drogen in periodischen Abständen geboten. Positive Testergebnisse würden für die Berufungsbehörde jedenfalls Indizien für einen Rückfall des Berufungswerbers in einen Suchtgiftkonsum darstellen, welche zur genaueren Abklärung dann die zusätzliche Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung (allenfalls mit Einholung entsprechender fachärztlicher Befunde) rechtfertigen würden. Der Berufung war daher insofern stattzugeben, als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben war. Gleichzeitig war aber die Auflage auf Durchführung 1/4 jährlicher ärztlicher Kontrolluntersuchungen (Harntests auf Drogen) auf Grund des derzeit nicht ausgeschlossenen Rückfallrisikos des Berufungswerbers vorzuschreiben, wobei diese Kontrolluntersuchungen in Anbetracht der Ausführungen des Amtsarztes jedenfalls für die Dauer eines Jahres geboten erscheinen. Die Abstände der einzelnen Kontrolluntersuchungen (1/4 jährlich) erscheinen für eine im Wesentlichen lückenlose Rückfallskontrolle erforderlich, zumal ein Nachweis von Drogen mittels Harntest nach den Angaben des Amtssachverständigen noch nach zwei Monaten möglich sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von ? 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.