TE UVS Tirol 2007/10/30 2007/20/1902-5

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Veröffentlicht am 30.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Christian Prosser, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.07.2007, Zl 4-1/646-7-07, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte

 

I. (Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen)

II. (Mopedfahrverbot)

III. (Aberkennung des Rechtes von ausländischen Lenkberechtigungen Gebrauch zu machen)

IV. (Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens)

 

behoben werden und stattdessen dem Berufungswerber nachfolgende Auflage erteilt wird:

 

?Herr C. P. hat jeweils im Dezember 2007 sowie im März, Juni und September 2008 Harnbefunde auf Drogenabbauprodukte unaufgefordert der Abteilung Gesundheitswesen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vorzulegen, wobei diese Befunde nicht älter als ein Monat sein dürfen und hat darüber hinaus im Monat September 2008 der Abteilung Gesundheitswesen der Bezirkshauptmannschaft Kufstein das Ergebnis einer fachärztlichen Kontrolluntersuchung (durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie) vorzulegen, wobei diese fachärztliche Stellungnahme zum Zeitpunkt der Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht älter als ein Monat sein darf.?

 

Dieser Bescheid stützt sich auf § 24 Abs 1 Z 2 FSG iVm § 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zum 31.08.2008 entzogen. Auch wurde gemäß § 32 Abs 1 FSG ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Schließlich wurde verfügt, dass der Berufungswerber ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe und nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein sollte, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit der Begründung Berufung, dass er erst am 25.07.2007 bei Herrn Dr. L. einen Termin zur Erstellung eines verkehrspsychiatrischen Gutachtens erhalten habe. Er ersuche, bis zur Bekanntgabe des Gutachtens ?den Bescheid aufzuschieben?. Voraussichtlich würde er Ende Dezember 2007 aus der Justizvollzugsanstalt V. entlassen werden und benötige dringend den Führerschein, um in die Arbeit zu kommen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 03.08.2007 aufgefordert, das von ihm in der Berufung erwähnte psychiatrische Gutachten zu übermitteln. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass laut negativem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.06.2007 auch die Beibringung eines negativen Drogenharntestes notwendig sei, um die angegebene derzeitige Abstinenz verifizieren zu können.

 

Mit Schreiben vom 29.08.2007 übermittelte der Berufungswerber eine Kopie eines Gutachtens des Dr. W. L., Facharzt für Psychiatrie, vom 28.07.2007 an die Berufungsbehörde. Weiters wurde eine Bestätigung der Beratungsstelle für Abhängigkeitserkrankungen Innsbruck vom 29.08.2007 mit einem (negativen) Ergebnis eines freiwilligen Harntestes übermittelt.

 

Das Gutachten sowie diese Bestätigung wurden der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit dem Ersuchen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit einem am 18.09.2007 bei der Berufungsbehörde eingelangten Schreiben erklärte die Amtsärztin, dass bezugnehmend auf das nun vorliegende psychiatrische Facharztgutachten aus amtsärztlicher Sicht eine bedingte Fahreignung für die FS-Gruppe 1 bestehe und dass der Führerschein vorerst auf ein Jahr befristet werden solle. Weiters seien vierteljährlich Harnbefunde auf Drogenabbauprodukte unaufgefordert ha beizubringen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde in Erfahrung gebracht, dass dem Berufungswerber ein Status als Freigänger zuerkannt wurde und ihm (lt einem Schreiben der Strafvollzugsanstalt I. vom 18.09.2007) gemäß § 126 Abs 3 Strafvollzugsgesetz (StVG) die Genehmigung erteilt wurde, zur Firma L. in J. als Arbeiter auszurücken. Der zeitliche Rahmen wurde mit Montag bis Freitag von frühestens 06.15 Uhr bis spätestens um 17.00 Uhr (Freitag um 13.00 Uhr) festgelegt. Darüber hinaus wurde im Zuge einer telefonischen Rücksprache seitens der Justizanstalt mitgeteilt, dass der Verlust der Lenkberechtigung dazu führen würde, dass eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit unter Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Hinblick auf einzuhaltende Ruhezeiten kaum möglich sei. Auch sei damit zu rechnen, dass der Berufungswerber gegen Ende des Jahres 2007 bedingt aus der Haft entlassen würde.

 

Die Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde dem Berufungswerber mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber kontaktierte die Berufungsbehörde telefonisch und teilte mit, dass er mit der von der Amtsärztin vorgeschlagenen Einschränkung einverstanden sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das darin befindlich Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.06.2006, Zahl 35 Hv 69/06a, sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere in die Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.08.2007.

 

Diesem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz nach § 28 Abs 4 SMG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Der Verbrechenstatbestand geht dahin, dass der Berufungswerber im Zeitraum von Ende August 2003 bis einschließlich Ende August 2005 teilweise als Alleintäter, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren abgesondert verfolgten Täter Suchtgift in einer großen Menge von den Niederlanden aus ? und über Deutschland nach Österreich eingeführt, sowie daran anschließend in Verkehr gesetzt hat. Auf diese Strafe wurde die erlittene Vorhaft vom 29.12.2005, 10.00 Uhr, bis 09.05.2006, 12.00 Uhr, und vom 10.05.2006, 12.00 Uhr, bis 29.06.2006, 12.42 Uhr, angerechnet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).

 

Nach § 7 Abs 1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

?...;

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz, SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

12.  ....?

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

§ 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat folgenden Wortlaut:

?Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.?

 

Der Berufungswerber wurde nach dem zuvor angeführten Urteil  wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG für schuldig erkannt.

 

Es ist daher grundsätzlich vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Erteilung einer Lenkberechtigung ausschließt (§ 3 Abs 1 Z 2 FSG).

 

Die Behörde hat bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache deren Wertung vorzunehmen und auf Basis dieser Wertung eine Zukunftsprognose bis zu jenem Zeitpunkt zu treffen, an dem anzunehmen ist, dass die Verkehrszuverlässigkeit wieder eintritt. Von der Behörde ist somit unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze über die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine Prognose zu stellen, innerhalb welchen Zeitraums der Antragsteller die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Dabei bedarf des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eines ärztlichen Gutachtens noch etwa einer verkehrspsychologischen Untersuchung (vgl VwGH vom 28.06.2001, Zl 2001/11/0153 ua.).

 

Zu Gunsten des Berufungswerbers wertete das Gericht im Urteil vom 29.06.2006 das Geständnis des Berufungswerbers sowie die auf Grund der Suchtgiftgewöhnung verminderte Zurechnungsfähigkeit. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die wiederholte Begehung des Vergehenstatbestandes und die Begehung der Taten in verschiedenen Begehungsformen gewertet.

 

Im gegenständlichen Fall wird seitens der Berufungsbehörde nicht verkannt, dass der Berufungswerber zu einer langen (unbedingten) Haftstrafe verurteilt wurde. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngeren Rechtsprechung (vgl Erkenntnis vom 06.07.2004, Zahl 2002/11/0130) verstärkt darauf hingewiesen, dass auch Haftzeiten bei der Erstellung der Prognose mit einzubeziehen sind, weil die Strafe, neben anderen Strafzwecken, auch spezialpräventiven Bedürfnissen diene. In dem oben erwähnten Erkenntnis wurde in besonderer Weise auf den Strafvollzug als ?Freigänger? Bezug genommen, somit auf einen Status der auch den Berufungswerber beginnend mit 01.02.2007 zuerkannt und bislang auch belassen wurde. Der Berufungswerber übt als Freigänger eine berufliche Tätigkeit bei der Firma L. in J. aus, zu welcher er unter Benützung eines PKWs gelangt.

 

Obwohl der Erstbehörde die Strafanzeige des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 27.02.2006, welche Grundlage für das vorerwähnte gerichtliche Verfahren war, wie bereits im April 2006 bekannt war, erging der nun angefochtene Bescheid erst am 05.07.2007, somit zu einem Zeitpunkt, als der Berufungswerber bereits seit fünf Monaten als Freigänger ein Kraftfahrzeug lenkte, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Zwischenzeitlich sind nahezu neun Monate verstrichen, in denen der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Insofern kommt dem Kriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit (siehe § 7 Abs 4 FSG) besondere Bedeutung zu.

 

Dazu kommt, dass auch die Ausführungen im fachärztlichen Gutachten durchaus eine günstige Zukunftsprognose rechtfertigen, zumal darin ausgeführt wird, dass der Berufungswerber kooperativ, umsichtig und verantwortungsbewusst gewirkt habe und offensichtlich aus den negativen Konsequenzen seines Drogenkonsums seine Lehre gezogen habe.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung dem Berufungswerber nur dann zu entziehen wäre, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers noch gegeben wäre und überdies die Prognose getroffen werden müsste, dass die Verkehrunzuverlässigkeit noch für mindestens drei weitere Monate andauern werde (§ 25 Abs 3 FSG, vgl VwGH vom 06.07.2004, Zahl 2002/11/0108). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall würde dies bedeuten, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung lediglich dann gerechtfertigt wäre, wenn eine (gerechnet ab der letzten verurteilten Straftat) 28 Monate übersteigende Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen wäre (Die Erstbehörde geht von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Ausmaß von 36 Monaten aus). Die Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass zwar angesichts des hohen Strafausmaßes in Verbindung mit der Durchführung von Schmuggelfahrten (teilweise über den Straßenweg) von einer langen Dauer der Verkehrunzuverlässigkeit ausgehen wäre. Der Umstand, dass der Berufungswerber jedoch seit mehreren Monaten als Freigänger seine Verkehrzuverlässigkeit offenbar unter Beweis gestellt hat, lässt jedoch eine Verkehrzuverlässigkeit in der Dauer von mehr als 28 Monaten als zu hoch erscheinen. Eine Entziehung mangels Verkehrszuverlässigkeit kam daher nicht (mehr) in Betracht. Es war daher auch kein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Auch eine Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, war nicht mehr anzuordnen.

 

Der Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, kam der Berufungswerber zwischenzeitlich nach, sodass eine derartige Anordnung hinfällig ist.

 

Im fachärztlichen Gutachten kommt zum Ausdruck, dass beim Berufungswerber eine Kokainabhängigkeit gegeben war und ein Zustand nach schädlichem Alkohol- und THC-Gebrauch besteht. Die zu einem früheren Zeitpunkt bestehende Suchtgiftabhängigkeit wird auch im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.06.2006 erwähnt, in dem die durch die Suchtgiftgewöhnung bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd gewertet wurde. Der Berufungswerber war somit im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV suchmittelabhängig bzw hat damit gehäuften Missbrauch begangen. In der fachärztlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass unter der Bedingung 1/4jährlicher Harnkontrollen sowie einer Befristung auf ein Jahr keine Einwände bezüglich der Führerscheintauglichkeit für die Gruppe 1 bestünden. Die Amtsärztin schloss sich dieser Stellungnahme im Wesentlichen an.

 

Die von der Amtsärztin vorgeschlagene Vorlage von Harnbefunden und die Durchführung einer Kontrolluntersuchung war von der Berufungsbehörde in Entsprechung von § 14 Abs 5 FSG-GV als Auflage vorzuschreiben. Die Befristung der Lenkberechtigung kam in Anlehnung an die diesbezügliche strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 18.01.2000, Zahl 99/11/0266) nicht in Betracht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Die, von, der, Amtsärztin, vorgeschlagene, Vorlage, von, Harnbefunden, und, die, Durchführung, einer, Kontrolluntersuchung, war, von, der, Berufungsbehörde, in, Entsprechung, von, § 14 Abs 5 FSG-GV, als, Auflage, vorzuschreiben. Die, Befristung, der, Lenkerberechtigung, kann, in, Anlehnung, an, die, diesbezüglich, strenge, Judikatur, des, Verwaltungsgerichtshofes (vgl, Erkenntnis, vom, 18.01.2000, Zahl 099/11/0266), nicht, in, Betracht.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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