Eine derartige Befristung ist nur dann zulässig, wenn eine Krankheit vorliegt, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Die Abhängigkeit von Alkohol oder Suchtmitteln stellt eine solche Krankheit dar, weshalb in jenen Fällen, in denen die Rückfallgefahr als besonders hoch einzuschätzen ist, eine Befristung der Lenkberechtigung sachlich gerechtfertigt ist und daher gemäß §2 Abs1 letzter Satz FSG-GV vorgeschrieben werden kann.