I. 1. In der Beschwerde vom 22. Juni 2007 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2007 im Zuge einer Personenkontrolle als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 13. Mai 2007 der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, Fremdenpolizeibehörde, vorgeführt wurde. Es wurde die Schubhaft verhängt und befindet sich der Beschwerdeführer seit 13. Mai 2007 im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidir... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerde eines Schubhäftlings gegen die Ablehnung der Wiederausfolgung eines Geldbetrages von ? 650, der ihm bei Verhängung der Schubhaft abgenommen wurde, war aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Die belangte Behörde argumentierte damit, dass der Geldbetrag auf ihr Verwahrgeldkonto zur Einzahlung gebracht worden sei, weil im Zuge der Festnahme bzw Einlieferung einer Person in ein Gefangenenhaus deren Effekten verwahrt werden. Zwar sind gemäß § 9 Abs 2 der Anhalteordnung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigeleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Wird nun der in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführerin aufgrund einer gemäß § 8 VVG wider sie erlassenen einstweiligen Verfügung ihr Reisegeld abgen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigeleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Ergeht gemäß § 8 VVG eine einstweilige Verfügung, liegt der bekämpten Maßnahme ein im ordentlichen Verwaltungsverfahren bekämpfbarer formeller Bescheid ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Berufungswerbers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß den Stadtwerken Hall i.T. verpflichtend aufgetragen werden möge, die aus der Wasserkraftanlage des Berufungswerbers am Amtsbach anfallende Überschußenergie abzunehmen, als unzulässig zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß einem solchen Antrag die Rechtsgrundlage fehle, da das Tiroler Elektrizitätsgesetz keinerlei Bestimmung vorsehe, wonach ein ... mehr lesen...