TE UVS Tirol 1996/04/26 2/12-1/1996

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24 und 51e Abs2 VStG iVm §17 Tiroler Elektrizitätsgesetz idF LGBlNr120/1993 als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Berufungswerbers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß den Stadtwerken Hall i.T. verpflichtend aufgetragen werden möge, die aus der Wasserkraftanlage des Berufungswerbers am Amtsbach anfallende Überschußenergie abzunehmen, als unzulässig zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß einem solchen Antrag die Rechtsgrundlage fehle, da das Tiroler Elektrizitätsgesetz keinerlei Bestimmung vorsehe, wonach ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches es ablehne, die von einer Eigenanlage über den Bedarf des Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, mittels einstweiliger Verfügung hiezu verpflichtet werden könne.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Bestimmung des §8 VVG begründet sind. Er begehrt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß den Stadtwerken Hall i.T. verpflichtend aufgetragen wird, die aus der Wasserkraftanlage am Amtsbach anfallende Überschußenergie abzunehmen; dies ohne vorübergehende Bestimmung der Wertigkeit hinsichtlich der abzunehmenden Energie, welche in dem darüber beim Amt der Tiroler Landesregierung zu Zahl IIIa1- behängenden Verfahren festzustellen sein wird.

Ersatzweise wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die bescheiderlassende Behörde begehrt.

 

Die vom Berufungswerber als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeführte Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 lautet:

 

§8 Abs1.: Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

 

§8 Abs2.: Einstweilige Verfügungen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes sofort vollstreckbar.

 

Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, eine provisorische Vollstreckungsmaßregel durchzuführen, obwohl formell ein Exekutionstitel noch nicht vorliegt. Sie dient der Sicherung einer künftigen Vollstreckung und der Vorbeugung gegen die Gefahr ihrer Vereitelung. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch einer Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nicht. Zuständig für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §8 VVG ist jene Vollstreckungsbehörde, die zur Durchführung des Exekutionsverfahrens zuständig wäre. Im Anlaßfall ist dies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Schon aus diesen Gründen erweist sich der Antrag von Herrn Dr. F K als unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß nach Auffassung der gefertigten Behörde auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen. Es bestehen keine wie immer gearteten Hinweise, daß sich die Stadtwerke Hall i.T. einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Abnahme von Überschußenergie auf andere Weise als auf dem Rechtsweg widersetzen könnten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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