Die Beschwerde eines Schubhäftlings gegen die Ablehnung der Wiederausfolgung eines Geldbetrages von ? 650, der ihm bei Verhängung der Schubhaft abgenommen wurde, war aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Die belangte Behörde argumentierte damit, dass der Geldbetrag auf ihr Verwahrgeldkonto zur Einzahlung gebracht worden sei, weil im Zuge der Festnahme bzw Einlieferung einer Person in ein Gefangenenhaus deren Effekten verwahrt werden. Zwar sind gemäß § 9 Abs 2 der Anhalteordnung, BGBl II 1999/128, derartige Effekten tatsächlich in Verwahrung zu nehmen, "der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen". Daher hätte der Beschwerdeführer den bei ihm sichergestellten Geldbetrag mittels Verfügung seinem Rechtsvertreter aushändigen dürfen, weil er als Schubhäftling nur "geringfügige Geldbeträge bei sich haben durfte" (§ 9 Abs 1 leg cit). Eine derartige Verfügungsgewalt besaß er nicht, da der Betrag bei der Amtskasse der belangten Behörde zur Sicherung der zukünftigen Dolmetsch- und Schubhaftkosten deponiert war. Wegen des Kostenersatzbescheides der belangten Behörde gegenüber dem Fremden gemäß § 113 Abs 1 FPG bestand auch kein bloßer Auftrag zum Erlag des genannten Betrages als Sicherheit (etwa nach § 37 VStG). Ein Kostenvorschuss nach § 76 Abs 4 AVG kam mangels eines Antragsverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Vielmehr lag eine beschlagnahmeähnliche Geldabnahme zur Sicherung eines Kostenersatzes nach § 113 Abs 1 FPG vor, die von dieser Bestimmung aber nicht gedeckt war, da § 113 Abs 1 FPG den Fremden nur zum Ersatz der Kosten der "Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung, sowie der Vollziehung der Schubhaft" verpflichtet. Diese Vollzugskosten fallen erst nach Verfahrensabschluss mit dem Vollzug der Schubhaft an. Eine Anwendung des § 76 Abs 1 und 2 AVG ist ausgeschlossen, da Abschiebekosten und Schubhaftkosten weder über Antrag noch aus Verschulden des Fremden, sondern aufgrund einer Verfügung von Amtswegen anfallen. Auch die Bestimmungen über die Kostentragung (§ 59 Abs 1 iVm § 74 AVG) lassen es nicht zu, erst in der Zukunft anfallende Kosten vorzuschreiben. Daraus ergibt sich, dass bei einem Kostenersatz (nur) die bereits angefallenen Kosten betragsmäßig mit Bescheid vorzuschreiben sind. Da außerdem gegen den Kostenbescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde, konnte der Bescheid wegen deren aufschiebenden Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 8 VVG (zur Sicherung einer wahrscheinlichen Leistungspflicht) wurde nicht erlassen. Aus diesen Gründen erfolgte die Ablehnung der Herausgabe des abgenommenen Geldbetrages ohne gesetzliche Grundlage, weshalb im Sinne des Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK unzulässig in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.