Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigeleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Ergeht gemäß § 8 VVG eine einstweilige Verfügung, liegt der bekämpten Maßnahme ein im ordentlichen Verwaltungsverfahren bekämpfbarer formeller Bescheid zu Grunde, was den Beschwerderechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat hindert.