Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigeleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Wird nun der in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführerin aufgrund einer gemäß § 8 VVG wider sie erlassenen einstweiligen Verfügung ihr Reisegeld abgenommen, so liegt dieser bekämpften Maßnahme ein im ordentlichen Verwaltungsverfahren bekämpfbarer formeller Bescheid zugrunde, sodaß die Erhebung der Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG unzulässig ist.