Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Beschwerde des Herrn Gernot Z vom 28.2.1996 gemäß § 67c Abs 4 AVG entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
In seiner Eingabe vom 28.2.1996 bringt der Beschwerdeführer erkennbar vor, daß die Exekutionsordnung gleichheitswidrig sei, da Stiefkinder gegenüber ehelichen Kindern schlechter gestellt seien. Er beantragt daher die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer mehrmals durchgeführten Exekution, die Aufhebung des Gesetzes und den Ersatz der einbehaltenen Beträge.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Verwaltungsakte, die als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener gerichtlicher Titel oder Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden. In diesem Sinne spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB VwGH 29.6.1992, 91/15/0147) auch davon, daß die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienten, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem anderen Verfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Überdies läßt die Beschwerde nicht erkennen, daß sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsbehördliches Handeln wendet. Da sich die Beschwerde gegen Akte nach der EO richtet, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer eine Exekution, die der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, meint.
Im Verfahren nach der Exekutionsordnung bieten die §§ 35 und 36 EO die Möglichkeiten, Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung zu erheben. Darüberhinaus kann nach diesem Gesetz gemäß § 68 EO Beschwerde gegen die Art des Exekutionsvollzuges, insbesondere gegen das beim Vollstreckungsorgan beobachtete Verfahren, erhoben werden. Zuständig sind in diesen Fällen ausschließlich Gerichtsorgane (zB gem § 68 EO: richterlicher Beamter, der mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betraut ist, Exekutionskommissär oder der Vorsteher des Exekutionsgerichtes).
Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit (zu der auch die Verfahren der Unabhängigen Verwaltungssenate zu rechnen sind) ist in keinem Fall gegeben.
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren könnte gem § 10 Abs 2 und 3 VVG gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung Berufung an den Landeshauptmann oder die Landesregierung erhoben werden.
Es ist daher nicht einmal ansatzweise die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.