Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesen... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.08.2010 war über Frau A P wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Geldstrafe von ? 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 22.07.2010 war über Frau B H wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt worden, da sie als Halterin eines Riesenschnautzers diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 3 StLSG sind Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres sichergestellt ist. Der rückwärtige Teil und Kofferraum eines PKW, in dem sich zwei Hunde befinden, stellt auch bei Durchführung einer Fahrzeugkontrolle, bei der der Kofferraum ge... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 4 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 3 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, idgF, zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 10,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig di... mehr lesen...