Keine Bedenken dagegen, daß von der Gemeinde Mattighofen noch vor Inkrafttreten des § 5a Oö ParkGebG und damit ohne gesetzliche Grundlage Privatpersonen dazu bestellt wurden, wegen Übertretung des Oö ParkGebG Anzeige an die Behörde zu erstatten, weil es sich hiebei einerseits nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgendarmerie und andererseits nicht um ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel handelt (welches zudem hätte verwendet werden dürfen, weil verfassungsrechtliche Argumente nicht dagegensprechen). Abweisung.