RS UVS Oberösterreich 1994/02/14 VwSen-101121/2/Weg/Ri

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Keine Bedenken dagegen, daß von der Gemeinde Mattighofen noch vor Inkrafttreten des § 5a Oö ParkGebG und damit ohne gesetzliche Grundlage Privatpersonen dazu bestellt wurden, wegen Übertretung des Oö ParkGebG Anzeige an die Behörde zu erstatten, weil es sich hiebei einerseits nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgendarmerie und andererseits nicht um ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel handelt (welches zudem hätte verwendet werden dürfen, weil verfassungsrechtliche Argumente nicht dagegensprechen). Abweisung.

Schlagworte
KurzparkzonenVO Mattighofen; Überwachungsunternehmen, privates; Beweismittel, gesetzwidrig erlangtes. (Verletzung zweier schuldloser Verkehrsteilnehmer). Abweisung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten