Der Tatbestand des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem Parkschein ist unter § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu subsumieren und kann nicht von vornherein mit einer Nichtentrichtung einer Gebühr iSd § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gleichgesetzt werden, sodaß auch von der normalen sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist auszugehen ist. Es entspricht nämlich durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand zwar die Parkgebühr entrichtet, dann aber den Parkschein nicht derart ins Fahrzeug legt, daß er von außen gut sichtbar ist bzw. dieser durch den beim Zuschlagen der Tür verursachten Luftzug ins Fahrzeuginnere fällt. Aufhebung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung.