Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs1 lita Oö.ParkGebG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht. Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtra... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Z1 und 2 des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr.149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.422/1974 (im folgenden: WaffGebG), dürfen u.a. Organe der Bundespolizei insbesondere in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr oder zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen - wozu speziell auch Schußwaffen zählen - Gebrauch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Bedenken dagegen, daß von der Gemeinde Mattighofen noch vor Inkrafttreten des § 5a Oö ParkGebG und damit ohne gesetzliche Grundlage Privatpersonen dazu bestellt wurden, wegen Übertretung des Oö ParkGebG Anzeige an die Behörde zu erstatten, weil es sich hiebei einerseits nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgendarmerie und andererseits nicht um ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel handelt (welches zudem hätte verwendet werden dürfen, weil verfassungsrec... mehr lesen...