Norm: ABAG §3 Abs3RAO §3RAO §5 Abs1aRAO §30 Abs1aUG 2002 §90
Rechtssatz: Wird ein ausländischer Studienabschluss – allenfalls nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen – nostrifiziert, ist zwar von einem Studium des österreichischen Rechts auszugehen. Damit ist aber noch keine Aussage über die Erfüllung der besonderen Kriterien des § 3 RAO getroffen. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetz... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO aF §3RAO §30 Abs1
Rechtssatz: Auf die praktische Verwendung bei einem inländischen Rechtsanwalt kann nur jener Zeitraum angerechnet werden, in dem der Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen ist (Bkv 1/88 uam). Entscheidungstexte Bkv 3/89 Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkv 3/89 Veröff: AnwBl 1990,559 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am 21.11.1970 an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck zum Doktor der Rechte promoviert und mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 1974 gemäß § 39 Abs.3 StPO in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingetragen. In der Zeit vom 19.6.1979 bis 31.1.1981 sowie seit dem 1.5.1981 war bzw. ist Dr. Bernhard K*** als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt... mehr lesen...
Norm: RAO §3
Rechtssatz: Zur Frage des Absehens von Prüfungserfordernissen für einen österreichischen Universitätsprofessor. Entscheidungstexte 7 Ob 586/87 Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 586/87 Veröff: NZ 1988,135 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071928 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Dr. Hermann B*** richtete am 9. Dezember 1986 an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen. Er verband damit den Antrag auf Befreiung von der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafprozeßrechts. Dr. B*** brachte vor, er sei vom 1. Juli 1982 bis zum 24. September 1982 als Kommissär bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch in der Verwendungsgrupp... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3RAO §4
Rechtssatz: Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann nur dann angenommen werden, wenn die anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, dass die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist (Bkv 3/75; im gleichen Sinne SZ 6/285; durch die Betrauung mit Lehrveranstaltungen an einer Universität im Ausmaß von ein bis zwei Wochenstunden ist entgegen einer Leh... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3
Rechtssatz: Die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte Praxis von neun Monaten bei Gericht ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Die Gerichtspraxis kann daher zumindest zum Teil auch noch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vollstreckt werden. Durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 RAO ist die bisherige Spruchpraxis (vgl JB 139) überholt. Entscheid... mehr lesen...
Norm: RAO §3RAO §5RAO §30 Abs1RAO §30 Abs3RAO §37 Z3
Rechtssatz: Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1 litbRAO §3
Rechtssatz: Die vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vorgeschriebene dreijährige Praxis bei einem Anwalt gemäß § 2 Abs 1 lit b RAO kann durch eine entsprechend längere Gerichtspraxis nicht ersetzt werden. Auch die Tatsache, daß der Gesuchssteller um Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung bereits die Richteramtsprüfung abgelegt hat, ändert daran nichts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3
Rechtssatz: Niemand darf zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen werden, der nicht mindestens ein Jahr bei Gericht und drei Jahre bei einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur in Praxis gestanden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 163/60 Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 163/60 1 Ob 13/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 ... mehr lesen...