Norm
RAO §2 Abs1 litbRechtssatz
Die vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vorgeschriebene dreijährige Praxis bei einem Anwalt gemäß § 2 Abs 1 lit b RAO kann durch eine entsprechend längere Gerichtspraxis nicht ersetzt werden. Auch die Tatsache, daß der Gesuchssteller um Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung bereits die Richteramtsprüfung abgelegt hat, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0071884Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_0080OB00346_6500000_001