Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §2 Abs2 Z2DSt 1990 §16 Abs1 Z4RAO §5 Abs1RAO §5 Abs2RAO §20RAO §34 Abs1 Z1RAO §34 Abs1 Z2RAO §34 Abs1 Z3RAO §34 Abs1 Z4
Rechtssatz: Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des § 20 (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des § 34 Abs 1 Z 1, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder d... mehr lesen...
Norm: RAO §8RAO §9RAO §20 litcRL-BA 1977 §5StGG Art5StGG Art6
Rechtssatz: Das Gebot des § 9 RAO verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Beim Verbot des zweiten Satzes des § 5 RL-BA 1977 geht es keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen ... mehr lesen...
Norm: RAO §20 litc
Rechtssatz: Für die Lösung der Frage, ob eine Nebenbeschäftigung dem Ansehen des Standes zuwiderläuft und daher mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, ist nur die von einem Rechtsanwalt faktisch ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Dass der Rechtsanwalt Geschäftsführer einer Pfandlei-GmbH und als solcher auch im Handelsregister eingetragen war, stellt daher für sich allein noch keinen Verstoß gegen die Standesv... mehr lesen...
Norm: RAO §20 lita
Rechtssatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines besoldeten Staatsamtes nach § 20 lit a RAO ist, daß dieses (hier das Amt der Tiroler Landesregierung) mit der Führung von Staatsgeschäften betraut ist, wobei es aber keinen Unterschied macht, ob diese Staatsgeschäfte zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen. Entscheidungstexte Bkv 2/88 Entsch... mehr lesen...
Norm: RAO §20 lita
Rechtssatz: Unter Führung eines besoldeten Staatsamtes ist im Hinblick auf Art 20 Abs 2 B-VG jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch ernannte berufsmäßige Organe (Beamte) erfolgt. Im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip und die damit verbundene Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG ua) macht es daher keinen Unterschied, ob der jeweilige Dienst... mehr lesen...
Norm: RAO §20
Rechtssatz: Ein Angestellter kann nicht Rechtsanwalt werden. Entscheidungstexte Bkv 3/68 Entscheidungstext OGH 20.10.1968 Bkv 3/68 Veröff: AnwBl 1971/87 S 233 Bkv 2/88 Entscheidungstext OGH 24.10.1988 Bkv 2/88 Veröff: AnwBl 1990,194 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: RAO §20 litcRAO §34 Abs1 litb
Rechtssatz: Zuständigkeit des Disziplinarrates zur Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 lit c RAO vorliegt. Entscheidungstexte Bkd 47/63 Entscheidungstext OGH 17.02.1964 Bkd 47/63 Veröff: AnwBl 1965,68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0072103 ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §20
Rechtssatz: Nr 7/48 vom 07.10.1948 Eine Anstellung bei einer Stadt mit eigenem Statut ist einem "besoldeten Staatsamt" gleichzuhalten. Entscheidungstexte RAO 7/48 Entscheidungstext SON 07.10.1948 RAO 7/48 Veröff: SZ 21/143 Bkv 2/88 Entscheidungstext SON 24.10.1988 Bkv 2/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Am... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §20
Rechtssatz: Ein beurlaubter Finanzrat kann nicht zur Rechtsanwaltspraxis zugelassen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 744/23 Entscheidungstext OGH 21.11.1923 2 Ob 744/23 Veröff: SZ 5/272 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0072088 Dokumentnummer JJR_19231121_OGH0... mehr lesen...