Norm
DSt 1990 §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des § 20 (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des § 34 Abs 1 Z 1, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (§ 5 Abs 2 RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in § 2 Abs 2 Z 2 DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120674Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015