Norm
RAO §20 litaRechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines besoldeten Staatsamtes nach § 20 lit a RAO ist, daß dieses (hier das Amt der Tiroler Landesregierung) mit der Führung von Staatsgeschäften betraut ist, wobei es aber keinen Unterschied macht, ob diese Staatsgeschäfte zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072092Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_000BKV00002_8800000_001