RS OGH 1988/10/24 Bkv2/88

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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Norm

RAO §20 lita

Rechtssatz

Unter Führung eines besoldeten Staatsamtes ist im Hinblick auf Art 20 Abs 2 B-VG jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch ernannte berufsmäßige Organe (Beamte) erfolgt. Im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip und die damit verbundene Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG ua) macht es daher keinen Unterschied, ob der jeweilige Dienstgeber des Beamten der Bund (Republik Österreich) oder eines der Bundesländer ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/88
    Entscheidungstext OGH 24.10.1988 Bkv 2/88
    Veröff: AnwBl 1990,194

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072097

Dokumentnummer

JJR_19881024_OGH0002_000BKV00002_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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