Norm
RAO §20 litaRechtssatz
Unter Führung eines besoldeten Staatsamtes ist im Hinblick auf Art 20 Abs 2 B-VG jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder durch ernannte berufsmäßige Organe (Beamte) erfolgt. Im Hinblick auf das bundesstaatliche Prinzip und die damit verbundene Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG ua) macht es daher keinen Unterschied, ob der jeweilige Dienstgeber des Beamten der Bund (Republik Österreich) oder eines der Bundesländer ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072097Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_000BKV00002_8800000_002