Norm
RAO §20 litcRechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob eine Nebenbeschäftigung dem Ansehen des Standes zuwiderläuft und daher mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist, ist nur die von einem Rechtsanwalt faktisch ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Dass der Rechtsanwalt Geschäftsführer einer Pfandlei-GmbH und als solcher auch im Handelsregister eingetragen war, stellt daher für sich allein noch keinen Verstoß gegen die Standesvorschriften dar, sofern er de facto als Geschäftsführer weder kaufmännisch, gewerblich noch sonst im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Unternehmens tätig war. Eine bloß rechtliche Tätigkeit etwa im Rahmen einer Generalversammlung liefe dem Standesansehen nicht zuwider.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010