Über Antrag des Beschwerdeführers, welcher Frau S. vom 21. Februar 2001 bis zum 23. Mai 2001 in einem Pflegschaftsverfahren rechtsfreundlich vertreten hatte, setzte die Abteilung Va des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 28. August 2001 die Vertretungskosten "gemäß § 23 RAO und § 29 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien" in der Höhe von insgesamt S 54.820,-- fest. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 31. August 1999 wurde der Beschwerdeführer ersucht, zur Eingabe von Frau P., welche er vom 28. Oktober 1998 bis zum 24. Juni 1999 in einer Kaufvertragsangelegenheit vertreten hatte, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, zur Vermeidung eines Kostenprozesses das Einverstä... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §19;RAO 1868 §28 Abs1 litf;
Rechtssatz: Die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer hat kein Gutachten gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO abgegeben, sondern verfehlter Weise die Vertretungskosten bescheidmäßig festgesetzt. Wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verkennt, dass er auf Grund einer (zulässigen) Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigu... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §19;RAO 1868 §28 Abs1 litf;
Rechtssatz: In erster Instanz (Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) erfolgte eine bescheidmäßige Festsetzung von Kosten (und wurde nicht bloß ein Gutachten gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO abgegeben). Daher war die Vorstellung des Beschwerdeführers zwar zulässig, die belangte Behörde (Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) hätte jedoch auf G... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §19;
Rechtssatz: Wenn in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung (hier: der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) ergeht und die Rechtsmittelinstanz (hier: der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) über die Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung entscheidet, steht der Bescheidwille der Rechtsmittelinstanz außer Zweifel. ... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §19;
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 19 RAO hat lediglich ein Gutachten zu ergehen und keine bescheidmäßige Festsetzung des Honorars des Rechtsanwalts (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl 2000/10/0117). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001100207.X01 Im RIS seit 08.07.2002 mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §19;RAO 1868 §28 Abs1 litf;
Rechtssatz: Die Erstattung eines Gutachtens und die Streitbeilegung gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO hat nicht in Bescheidform zu ergehen (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl 96/19/0758). Dafür spricht bereits die Terminologie des Gesetzes (arg "gütliche Beilegung des Streites") sowie der offensichtliche Gesetzeszweck, durch das zu erstatte... mehr lesen...