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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §19;Rechtssatz
In erster Instanz (Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) erfolgte eine bescheidmäßige Festsetzung von Kosten (und wurde nicht bloß ein Gutachten gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO abgegeben). Daher war die Vorstellung des Beschwerdeführers zwar zulässig, die belangte Behörde (Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) hätte jedoch auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers den bei ihr bekämpften Akt (ersatzlos) aufzuheben gehabt, da die erste Instanz entgegen der Rechtslage eine bescheidmäßige Festsetzung der Kosten vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100117.X07Im RIS seit
08.07.2002