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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §19;Rechtssatz
Die Erstattung eines Gutachtens und die Streitbeilegung gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO hat nicht in Bescheidform zu ergehen (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl 96/19/0758). Dafür spricht bereits die Terminologie des Gesetzes (arg "gütliche Beilegung des Streites") sowie der offensichtliche Gesetzeszweck, durch das zu erstattende Gutachten Streitigkeiten zu schlichten, wobei den Beteiligten für den Fall des Misslingens eines derartigen Schlichtungsversuches das Recht zur Austragung des Streites im ordentlichen Rechtswege jedenfalls gewahrt bleibt. Der Verweis in § 28 Abs 1 lit f RAO auf § 19 RAO belegt, dass das in § 28 RAO genannte Gutachten jenes ist, welches im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 19 RAO zu erstatten ist. Der hoheitlichen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung des Streites hat das Gutachten jedoch nicht zu dienen (vgl hiezu die ähnlichen Bestimmungen des § 44 WT-BO beziehungsweise nunmehr der §§ 114 Abs 2 und 146 Abs 2 Z 8 WTBG, BGBl I Nr 58/1999, oder auch § 134 Notariatsordnung, RGBl Nr 75/1871, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 72/1999). Es ergibt sich somit, dass im Verfahren nach § 19 RAO kein Bescheid zu erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100117.X04Im RIS seit
08.07.2002