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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §19;Rechtssatz
Wenn in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung (hier: der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) ergeht und die Rechtsmittelinstanz (hier: der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) über die Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung entscheidet, steht der Bescheidwille der Rechtsmittelinstanz außer Zweifel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100207.X02Im RIS seit
08.07.2002