RS Vwgh 2002/4/22 2001/10/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2002
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §19;

Rechtssatz

Wenn in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung (hier: der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer) ergeht und die Rechtsmittelinstanz (hier: der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer) über die Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung entscheidet, steht der Bescheidwille der Rechtsmittelinstanz außer Zweifel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100207.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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