TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/22 2001/10/0207

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §19;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. K in Wien, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rainergasse 3, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Oktober 2001, Zl. 11/05 2001/4106, betreffend Erstattung eines Gutachtens gemäß § 28 Abs. 1 lit. f RAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Antrag des Beschwerdeführers, welcher Frau S. vom 21. Februar 2001 bis zum 23. Mai 2001 in einem Pflegschaftsverfahren rechtsfreundlich vertreten hatte, setzte die Abteilung Va des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 28. August 2001 die Vertretungskosten "gemäß § 23 RAO und § 29 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien" in der Höhe von insgesamt S 54.820,-- fest.

Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid statt und setzte die gegenständlichen Vertretungskosten des Beschwerdeführers mit S 12.000,-- als angemessen fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen der Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwalts ist auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/10/0117, zu verweisen. Wie in diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt wird, hat im Verfahren nach § 19 RAO lediglich ein Gutachten zu ergehen und keine bescheidmäßige Festsetzung des Honorars des Rechtsanwalts. Die belangte Behörde weist insofern in der im vorliegenden Verfahren erstatteten Gegenschrift auch zutreffend darauf hin, dass zum Wirkungskreis des Ausschusses die Erstellung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und die Überprüfung der Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes gehöre.

2. Auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren erging bereits in erster Instanz eine als Bescheid zu deutende Erledigung der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diese erstinstanzliche Erledigung. Der Bescheidwille der belangten Behörde steht daher außer Zweifel.

Es bestehen daher im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung. Die gegenständliche Beschwerde ist daher zulässig.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/10/0117, ausgesprochen hat, war die belangte Behörde auf Grund der zulässigen Vorstellung gegen die verfehlter Weise als bescheidmäßige Festsetzung des Honorars ergangene erstinstanzliche Erledigung lediglich zuständig, diese Erledigung ersatzlos aufzuheben.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68,-- in Ansatz zu bringen.

Wien, am 22. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100207.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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