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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §19;Rechtssatz
Die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer hat kein Gutachten gemäß § 28 Abs 1 lit f RAO abgegeben, sondern verfehlter Weise die Vertretungskosten bescheidmäßig festgesetzt. Wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verkennt, dass er auf Grund einer (zulässigen) Vorstellung gegen diese erstinstanzliche Erledigung lediglich zuständig ist, die Erledigung ersatzlos aufzuheben, und statt dessen seinerseits eine bescheidmäßige Festsetzung der Vertretungskosten vornimmt, belastet er seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2002, Zl 2000/10/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100207.X03Im RIS seit
08.07.2002