Am 2. Dezember 1969 wurde dem Kläger von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Ausweis (Taxilenkerausweis) gemäß § 32 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. 289/1955, i. d. F. BGBl. 47/1964 (im folgenden BO) mit einer Gültigkeit bis 2. Dezember 1974 ausgestellt. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 1971 wurde dem Kläger seine Lenkerberechtigung bis 26. Mai 1972 entzogen. Der Taxilenkerausweis wurde dem Kläger am ... mehr lesen...
Die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Handelsgericht vom 20. April 1973 zur Zahlung von 611 855.50 S samt Anhang an Josef A als Zessionar von 50% der dem Transportunternehmer Gilbert K gegen die Klägerin für Transportleistungen zustehenden Forderungen verurteilt. In diesem Rechtsstreit war die Klägerin in erster Instanz und bei Einbringung der Berufungsschrift durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kläger... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IRAO §17RAO §37 Z4AHR allg
Rechtssatz: Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 534/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von 10 063.89 S samt Anhang für Kosten rechtsfreundlicher Beratung. Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und wendeten ein, daß der geforderte Betrag überhöht sei, weil die Besprechung mit dem Kläger, für die das eingeklagte Honorar gefordert werde, lediglich von 17.55 Uhr bis 19.06 Uhr gedauert habe; die Zweitbeklagte sei nur als Begleiterin des Erstbeklagten erschienen,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1152 IRAO §17RATG allg
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1299 CRAO §9 Abs1RAO §17RATG allg
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 JRAO 1868 §17
Rechtssatz: Unanwendbarkeit des Notariatstarifs für die Entlohnung des Rechtsanwaltes bei Errichtung zweiseitiger Verträge. Maßgeblichkeit der in Aussicht genommenen Pachtdauer für den Kostenersatz. Entscheidungstexte 1 Ob 247/24 Entscheidungstext OGH 08.04.1924 1 Ob 247/24 Veröff: SZ 6/136 European C... mehr lesen...