- 1 Ob 296/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71
Veröff: EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1993,104
- 1 Ob 11/72
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72
nur: Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. (T1) Veröff: JBl 1972,426 = AnwBl 1973,74 = MietSlg 24194
- 5 Ob 116/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 116/74
nur: Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. (T2)
- 1 Ob 654/76
Entscheidungstext OGH 01.02.1976 1 Ob 654/76
Auch
- 3 Ob 518/77
nur T2; Beisatz: Aber nicht für jede unrichtige Auslegung. (T3)
- 1 Ob 570/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 570/78
nur T2
- 1 Ob 10/79
nur T1; nur T2; Veröff: SZ 52/56 = EvBl 1979/190 S 493 = JBl 1980,156
- 7 Ob 621/79
nur T2; Veröff: SZ 52/73
- 1 Ob 529/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 529/80
- 4 Ob 567/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 567/81
nur T1; nur: Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T5)
- 1 Ob 12/80
nur T1; nur T5; Veröff: SZ 53/83
- 4 Ob 505/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 505/83
Auch; nur T2
- 7 Ob 501/85
nur T1; nur T5; Veröff: SZ 58/165
- 1 Ob 606/86
nur T1
- 8 Ob 619/88
nur T1
- 2 Ob 591/88
nur T1; nur T5
- 7 Ob 720/88
nur T1; nur T5; Veröff: VersR 1989,180 = ecolex 1991,305
- 1 Ob 23/89
Beisatz: Hier: Divergierende Judikatur des VfGH und des VwGH über Ausschöpfung des Instanzenzuges. (T6)
Veröff: AnwBl 1990,457
- 4 Ob 512/90
nur T1; Beisatz: Hier: Notar (T7)
- 1 Ob 596/91
Auch; nur T1; nur T5; Beisatz: Gerade gegenüber der rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung bei Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs (hier: wegen dessen Verjährung) derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandat die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und deren Kostenfolgen auch klar erkennen kann. (T8)
- 6 Ob 612/91
nur T1; Beisatz: Hier: Steuerberater (T9)
- 3 Ob 1607/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 1607/92
nur T5
- 8 Ob 555/91
Auch; Beisatz: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rechtsprechung wobei allerdings höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschlaggebend ist und Lehre bereits geäußert wurde. (T10)
- 1 Ob 597/93
Vgl auch; nur: Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. (T11)
- 7 Ob 612/93
nur T2
- 9 Ob 508/94
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Eine irrige Gesetzesauslegung ist jedoch dann vorwerfbar, wenn die Literatur und die Gesetzesmaterialien für die vorgenommene Auslegung keinen Anhaltspunkt liefern, weil nicht nur der allgemeine Sprachgebrauch für die Gesetzesauslegung maßgeblich sein kann. (T12)
Veröff: SZ 67/206
- 4 Ob 506/95
nur T1; nur T5
- 1 Ob 1647/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1647/95
Auch; nur T2
- 7 Ob 541/94
nur T1; nur T5; Beis wie T10 nur: Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird. (T13)
- 10 Ob 1619/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1619/95
Vgl auch
- 10 Ob 2063/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2063/96x
Vgl auch; Beisatz: Eine Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Liegenschaft hätte einer entsprechenden Belehrung und Beratung durch den Rechtsanwalt bedurft; da die Geschäftsbesorgungsleistung diesbezüglich mangelhaft und fehlerbehaftet war, ist der Rechtsanwalt als Vertragserrichter hiefür auch gemäß §§ 1009, 1010, 1012, 1299 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet. Hierin ist auch keine Überspannung des nach
§ 1299 ABGB geforderten Sorgfaltsmaßstabes zu erblicken. (T14)
- 10 Ob 2113/96z
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 Ob 2113/96z
Auch; Beisatz: Da bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft immer nur der ruhende Nachlaß Partei in einem Zivilverfahren ist, ist es rechtlich unvertretbar, in einer Klage die erbserklärten Erben anstatt des ruhenden Nachlasses als Kläger anzuführen. Der Rechtsanwalt hat daher im Umfang des vermeidbar aufgelaufenen Streitgenossenzuschlages nicht nur selbst keinen Honoraranspruch, sondern ist insoweit auch - was die Bezahlung eines Streitgenossenzuschlages an den Gegenvertreter anbetrifft - zum Schadenersatz verpflichtet. (T15)
- 6 Ob 2345/96p
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2345/96p
nur T1
- 2 Ob 2205/96w
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2205/96w
Beis wie T12
- 10 Ob 2360/96y
Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 Ob 2360/96y
Vgl auch; Veröff: SZ 70/90
- 7 Ob 30/98g
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Judikaturwandel zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. (T16)
- 8 Ob 20/98v
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des
§ 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht
§ 77 ASGG anzuwenden sei. (T17)
- 3 Ob 30/97a
nur T1; nur T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wahrung der Frist des
§ 46 Abs 1 StPO (T18)
- 16 Bkd 2/99
Entscheidungstext OGH 27.03.2000 16 Bkd 2/99
nur T5
- 6 Ob 263/99s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrage und Judikaturwechsel. (T18a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T18) auf (T18a) - Oktober 2015 (T18b)
- 10 Ob 167/00g
Vgl auch; Beis ähnlich T14
- 1 Ob 195/00h
Vgl auch; Beisatz: War die Geschäftsbesorgung des Rechtsanwalts mangelhaft, so ist er gemäß §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB dem Mandanten zum Schadenersatz verpflichtet. (T19)
- 1 Ob 291/01b
Auch; nur T11; Beis wie T19; Beisatz: Ein rechtskundiger Parteienvertreter muss bei jeder maßgeblichen Änderung der Sachlage oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer "gewissenhaften Vertretungstätigkeit" nicht die Rede sein kann. (T20)
- 4 Ob 52/04g
Vgl auch
- 9 Ob 105/03m
Vgl auch
- 6 Ob 247/04y
Auch
- 6 Ob 110/05b
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T13
- 9 Ob 120/06x
nur T11; Beis wie T10
- 10 Ob 88/07z
nur T1
- 1 Ob 97/09k
Vgl auch; Beisatz: Für wertlose anwaltliche Leistungen steht einem Anwalt grundsätzlich kein Honorar zu. (T21)
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
nur T1; nur T5
- 7 Ob 137/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Behandlungsvertrag über Enthaarung. (T22)
- 7 Ob 59/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
Beis wie T8
- 9 Ob 15/15v
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 15/15v
Beis wie T13
- 9 Ob 22/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
Auch; Beis wie T21
- 7 Ob 31/16h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T23)
- 4 Ob 130/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 130/16w
Beis wie T13
- 7 Ob 218/17k
Vgl; Beis wie T10
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