Norm: ASVG idF BGBl I 158/2020 §733 Abs11 IO §27 IO §28 IO §29 IO §30 IO §31 IO § 27 heute IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: IO §28
Rechtssatz: §§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen. Entscheidungstexte 3 Ob 182/17m Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 182/... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §38KO §28KO §38
Rechtssatz: Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO. Entscheidungstexte 3 Ob 116/08t Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t Bem: So bereits 2 Ob 534/92 zur Anfechtung nach § 29 KO und 2 Ob 554/89 zur Anfec... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz: Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Entscheidungstexte 4 Ob 559/83 Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83 Veröff: SZ 57/87 = JBl 1985,494 = EvBl 1985/92 S 461 = RdW 1984,242 1 Ob 555/86 ... mehr lesen...
Norm: IO §28KO §28KO §30
Rechtssatz: In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss. Entscheidungstexte 1 Ob 616/83 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss, dh sie ist dann ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger führen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 3/68 Entscheidungstext OGH 07.02.1968 5 Ob 3/68 Veröff: RZ 1969,34 ... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §27KO §28
Rechtssatz: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bar... mehr lesen...
Norm: IO §28IO §29KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. Einem Sozialversicherungsinstitut, welches zur Herein... mehr lesen...