RS OGH 2017/10/25 3Ob182/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

IO §28

Rechtssatz

§§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131766

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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