Norm
IO §28Rechtssatz
§§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131766Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020