Norm
IO §28Rechtssatz
Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. Einem Sozialversicherungsinstitut, welches zur Hereinbringung der Beitragsforderungen vergeblich Exekution geführt und Konkursantrag gestellt hat, muß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch hinsichtlich der bevorrechteten Forderungen bekannt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020