Norm
IO §28Rechtssatz
In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wenn er auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: bedingter VorsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018