Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Witwe des am 10. 1. 2001 verstorbenen Franz B*****. Dieser war ÖBB-Beamter und als solcher seit 1. 10. 1983 im Ruhestand. Nach seinem Tode forderte die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Todesfallsbeitrages von ATS 72.616,80 sA (= EUR 5.277,77 sA) brutto. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. § 38 Abs 1 der BB-PO ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89BB-PG §1 Abs1BB-PG §2 Abs2BB-PG §54a
Rechtssatz: I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß § 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag 1. Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen-Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I, 119/2002, in eventu 2. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgun... mehr lesen...
Begründung: Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1983 (Erstkläger, 1971 (Zweitkläger) bzw 1967 (Drittkläger) bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. ... mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, dass der Kläger seit 1969 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt ist. Sein Dienstverhältnis ist unkündbar. Auf sein Dienstverhältnis kamen die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Seine ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 14. 8. 1972 anerkannt. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingun... mehr lesen...
Begründung: Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1971 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Seine ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 19. 9. 1972 anerkannt. D... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begann im Jahr 1968 ein Lehrverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen, die damals ein Wirtschaftskörper des Bundes waren. Am 4. 10. 1976 wurde er gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 als provisorischer Beamter der Österreichischen Bundesbahnen angestellt und auf den Dienstposten eines Triebfahrzeugführers befördert. Sein Dienstverhältnis wurde damit definitiv gestellt. Der letzte Satz des an diesem Tag vom Kläger unterschriebenen Dienstvertr... mehr lesen...
Begründung: Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1982 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1975 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrfach mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Den mit der 27. Novelle zur ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Witwe des am 10. 1. 2001 verstorbenen Franz B*****. Dieser war ÖBB-Beamter und als solcher seit 1. 10. 1983 im Ruhestand. Nach seinem Tode forderte die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Todesfallsbeitrages von ATS 72.616,80 sA (= EUR 5.277,77 sA) brutto. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. § 38 Abs 1 der BB-PO lautete a... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind seit 1981 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamte"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Ihre ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 28. 7. 1972 bzw. ab dem 28. 12. 1980 anerkannt. Die BB-PO 1966 wurde von der beklagten Partei bzw ihren ... mehr lesen...