Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Alexius V*****, Bundesbahnbeamter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 36.336,42) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2002, GZ 9 Ra 137/02m-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Jänner 2002, GZ 26 Cga 170/00k-14, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,römisch eins. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
1. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 119/2002,1. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002,,
in eventu
2. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,2. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,
in eventu
3. § 1 Abs 1 bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I Nr 86/2001,3. Paragraph eins, Absatz eins bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001,,
in eventu
4. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, den letzten Satz4. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den letzten Satz
in eventu
5. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, die Wortfolge "und künftiger" als verfassungswidrig aufzuheben.5. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, die Wortfolge "und künftiger" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.römisch II. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1982 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrfach mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Den mit der 27. Novelle zur BB-PO 1966 vorgenommenen Verschlechterungen hat der Kläger nicht zugestimmt.
Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach § 2 BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Z 1). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), BGBl 825/1992, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1). Gemäß § 21 BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Abs 2); die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Abs 3). Gemäß § 22 Abs 1 BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Ziffer eins,). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 21, BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Absatz 2,); die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.
Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in § 21 Abs 1 BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch BGBl 182/1996 wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 21, Absatz eins, BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch Bundesgesetzblatt 182 aus 1996, wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), BGBl 15/1998, wurde § 21 Abs 3 BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Abs 4 angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), Bundesgesetzblatt 15 aus 1998,, wurde Paragraph 21, Absatz 3, BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Absatz 4, angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.
§ 21 Abs 6 BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000,-- überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %. Die im Gesetz genannte Vereinbarung wurde - wie sich aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18. 6. 1999, G 38/98 (VfGSlg 15.535) ergibt - zwischen dem zuständigen Bundesminister, dem Zentralausschuss der ÖBB und dem Vorstand der ÖBB tatsächlich abgeschlossen.Paragraph 21, Absatz 6, BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000,-- überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %. Die im Gesetz genannte Vereinbarung wurde - wie sich aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18. 6. 1999, G 38/98 (VfGSlg 15.535) ergibt - zwischen dem zuständigen Bundesminister, dem Zentralausschuss der ÖBB und dem Vorstand der ÖBB tatsächlich abgeschlossen.
Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, BGBl 86/2001, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 § 21 BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Abs 3a Z 2 der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Abs 3b der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben, auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Mit § 54a BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu § 2 dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001,, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 Paragraph 21, BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2, der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Absatz 3 b, der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben, auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Mit Paragraph 54 a, BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 2, dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der beklagten Partei weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der beklagten Partei "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit BGBl. I 95/2000 erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme, weiters dass die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit BGBl I 95/2000 (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw. auf diese keine verschlechternde normative Wirkung entfalten würden.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der beklagten Partei weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der beklagten Partei "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme, weiters dass die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw. auf diese keine verschlechternde normative Wirkung entfalten würden.
Die Beklagte sei entsprechend den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt worden, auf die, soweit das Bundesbahngesetz 1992 keine abweichenden Regelungen enthalte, die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden seien (§ 1 Abs 1 zweiter Satz des Bundesbahngesetzes 1992). Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 BGBl 15/1998, sei unter anderem § 21 Bundesbahngesetz 1992 ein neuer Absatz 6 angefügt worden, der auf eine Vereinbarung zwischen Personalvertretung und ÖBB Vorstand vom 9. 12. 1997 verweise. Inhalt dieses Gesetzes und der Vereinbarung vom 9. 12. 1997 ("27. Novelle zur PO 1966"), sei eine einseitige, also ohne Zustimmung der Dienstnehmer vorgenommene, wesentliche Verschlechterung der zwischen den Dienstnehmern der ÖBB und der beklagten Partei einzelvertraglich vereinbarten "Pensionsordnung". Die wesentlichen Verschlechterungen beruhten vor allem auf den Veränderungen in folgenden Bereichen:Die Beklagte sei entsprechend den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 in eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt worden, auf die, soweit das Bundesbahngesetz 1992 keine abweichenden Regelungen enthalte, die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden seien (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesbahngesetzes 1992). Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 Bundesgesetzblatt 15 aus 1998,, sei unter anderem Paragraph 21, Bundesbahngesetz 1992 ein neuer Absatz 6 angefügt worden, der auf eine Vereinbarung zwischen Personalvertretung und ÖBB Vorstand vom 9. 12. 1997 verweise. Inhalt dieses Gesetzes und der Vereinbarung vom 9. 12. 1997 ("27. Novelle zur PO 1966"), sei eine einseitige, also ohne Zustimmung der Dienstnehmer vorgenommene, wesentliche Verschlechterung der zwischen den Dienstnehmern der ÖBB und der beklagten Partei einzelvertraglich vereinbarten "Pensionsordnung". Die wesentlichen Verschlechterungen beruhten vor allem auf den Veränderungen in folgenden Bereichen:
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem ersten Budgetbegleitgesetz;
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG;
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pensions- und Erwerbseinkommen den Betrag von S 12.000,-- überschreiten;
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten.
Mit diesen Verschlechterungen sei der der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten worden, auch wenn die Änderungen mit Zustimmung der Personalvertretung vorgenommen worden seien. Mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG Artikel 13 BGBl I 95/2000) seien weitere schwerwiegende Eingriffe in die Pensionsansprüche des Klägers erfolgt. Diese beträfen die Erhöhung des Pensionsalters um 18 Monate, Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 0,8 % sowie die Verschärfung der Ruhensbestimmungen im Fall des Bezuges einer Witwenpension (durch die Ehefrau des Klägers). Der Gesetzgeber greife, ohne Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien abgewartet zu haben, in bestehende Dienstverhältnisse ein, und zwar zum Nachteil einer der beiden Arbeitsvertragsparteien. Auch wenn er gemäß § 21 Bundesbahngesetz 1992 den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen trage, könne der Gesetzgeber seine finanziellen Leistungsverpflichtung nicht nach Belieben reduzieren und in den zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrag eingreifen. Dieser Eingriff sei nicht nur am Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage im Hinblick auf das Gesamtwohl, sondern am privatrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" zu messen. Das Gesetz sei aber auch deshalb verfassungswidrig, weil es übermäßig in einen einzelvertraglichen Pensionsanspruch eingreife, indem es diesen durch ein Gesetz substituiere. Dies stelle einen Entzug der Privatautonomie und eine verfassungwidrige Enteignung des Klägers dar. Allein der allgemeine Einsparungs- oder Angleichungsgedanke könne dies nicht rechtfertigen. Die Beklagte als Privatrechtssubjekt könne sich nicht einseitig ihrer Verpflichtungen entledigen. Es bestehe auch kein konkreter Bedarf. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe sich nicht verändert. Der Kläger hätte sich auch gerade wegen der Absicherung durch die öffentliche Hand entschlossen, sein Dienstverhältnis zur Beklagten zu begründen. Die Ruhensbestimmungen könnten mit ihren arbeitsmarktpolitischen Zielrichtungen aus der Interessenlage eines privaten Arbeitgebers überhaupt nicht gerechtfertigt werden. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit von Individualanträgen verneine, wenn die Möglichkeit bestehe, bei einem Zivilgericht eine Antragstellung anzuregen. Das rechtliche Interesse bestehe in der Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses.Mit diesen Verschlechterungen sei der der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten worden, auch wenn die Änderungen mit Zustimmung der Personalvertretung vorgenommen worden seien. Mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG Artikel 13 Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000,) seien weitere schwerwiegende Eingriffe in die Pensionsansprüche des Klägers erfolgt. Diese beträfen die Erhöhung des Pensionsalters um 18 Monate, Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 0,8 % sowie die Verschärfung der Ruhensbestimmungen im Fall des Bezuges einer Witwenpension (durch die Ehefrau des Klägers). Der Gesetzgeber greife, ohne Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien abgewartet zu haben, in bestehende Dienstverhältnisse ein, und zwar zum Nachteil einer der beiden Arbeitsvertragsparteien. Auch wenn er gemäß Paragraph 21, Bundesbahngesetz 1992 den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen trage, könne der Gesetzgeber seine finanziellen Leistungsverpflichtung nicht nach Belieben reduzieren und in den zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrag eingreifen. Dieser Eingriff sei nicht nur am Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage im Hinblick auf das Gesamtwohl, sondern am privatrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" zu messen. Das Gesetz sei aber auch deshalb verfassungswidrig, weil es übermäßig in einen einzelvertraglichen Pensionsanspruch eingreife, indem es diesen durch ein Gesetz substituiere. Dies stelle einen Entzug der Privatautonomie und eine verfassungwidrige Enteignung des Klägers dar. Allein der allgemeine Einsparungs- oder Angleichungsgedanke könne dies nicht rechtfertigen. Die Beklagte als Privatrechtssubjekt könne sich nicht einseitig ihrer Verpflichtungen entledigen. Es bestehe auch kein konkreter Bedarf. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe sich nicht verändert. Der Kläger hätte sich auch gerade wegen der Absicherung durch die öffentliche Hand entschlossen, sein Dienstverhältnis zur Beklagten zu begründen. Die Ruhensbestimmungen könnten mit ihren arbeitsmarktpolitischen Zielrichtungen aus der Interessenlage eines privaten Arbeitgebers überhaupt nicht gerechtfertigt werden. Das Feststellungsbegehren sei zulässig, da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit von Individualanträgen verneine, wenn die Möglichkeit bestehe, bei einem Zivilgericht eine Antragstellung anzuregen. Das rechtliche Interesse bestehe in der Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses.
Die Beklagte erhob umfangreiche Einwendungen. Sie beantragte - insbesondere unter Hinweis auf § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Im Hinblick auf die Geltung dieses ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes sei das Feststellungsbegehren auch unzulässig, weil das Gesetz die BB-PO 1966 verdrängt habe. Ein Bundesgesetz könne auch nicht Vertragsinhalt werden.Die Beklagte erhob umfangreiche Einwendungen. Sie beantragte - insbesondere unter Hinweis auf Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Im Hinblick auf die Geltung dieses ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes sei das Feststellungsbegehren auch unzulässig, weil das Gesetz die BB-PO 1966 verdrängt habe. Ein Bundesgesetz könne auch nicht Vertragsinhalt werden.
Die gesetzlichen Regelungen seien auch gerechtfertigt. Die davorliegenden Änderungen der BB-PO seien im Einvernehmen mit der Personalvertretung (im Sinne einer "Selbstbindung" der Beklagten) im Hinblick auf die "Jeweils"-Klausel zulässig erfolgt und stellten auch keine wesentliche Verschlechterung der Pensionszusage dar. Es sei davon auszugehen, dass die Personalvertretung, die ihre Zustimmung zu den Änderungen nie angefochten habe, die Interessen ausgewogen berücksichtigte.
Zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ohne die Kostenbeiträge des Bundes wirtschaftlich gar nicht existieren könne. Insoferne unterscheide sich die Pensionszusage auch von dem mit dem BPG geschaffenen Betriebspensionssystem. Das Durchschnittsalter bei Pensionsantritt liege allgemein bei ca 61 Jahren, bei der Beklagten könne die Pension aber schon nach ca 35 ruhegenussfähigen Dienstjahren angetreten werden. Der Bund habe im Rahmen des § 21 des Bundesbahngesetz 1992 idF BGBl I 15/1998 auch nur die Finanzierung einer den Änderungen mit der 27. Novelle zur BB-PO entsprechenden Pensionszusage übernommen. Seit 1. 1. 1995 würden auch nur noch Dienstnehmer aufgenommen, denen der Sonderstatus eines "Bundesbahn-Beamten" nicht mehr verliehen werde und auf die die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden seien. Auch insoweit bestehe ein Gleichstellungsinteresse. Insbesondere hinsichtlich der Neuregelung des Durchrechnungszeitraumes sei in der 27. BB-PO-Novelle auch ein langer Übergangszeitraum mit besonderen Übergangsbestimmungen vorgesehen gewesen.Zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ohne die Kostenbeiträge des Bundes wirtschaftlich gar nicht existieren könne. Insoferne unterscheide sich die Pensionszusage auch von dem mit dem BPG geschaffenen Betriebspensionssystem. Das Durchschnittsalter bei Pensionsantritt liege allgemein bei ca 61 Jahren, bei der Beklagten könne die Pension aber schon nach ca 35 ruhegenussfähigen Dienstjahren angetreten werden. Der Bund habe im Rahmen des Paragraph 21, des Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 1998, auch nur die Finanzierung einer den Änderungen mit der 27. Novelle zur BB-PO entsprechenden Pensionszusage übernommen. Seit 1. 1. 1995 würden auch nur noch Dienstnehmer aufgenommen, denen der Sonderstatus eines "Bundesbahn-Beamten" nicht mehr verliehen werde und auf die die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden seien. Auch insoweit bestehe ein Gleichstellungsinteresse. Insbesondere hinsichtlich der Neuregelung des Durchrechnungszeitraumes sei in der 27. BB-PO-Novelle auch ein langer Übergangszeitraum mit besonderen Übergangsbestimmungen vorgesehen gewesen.
Die Regelungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes in BGBl I 95/2000 seien mittlerweilen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden.Die Regelungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes in Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, seien mittlerweilen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass nach dem am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt verlautbarten und auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwendenden Bundesbahnpensionsgesetz "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche" getreten seien. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Soweit er die Feststellung begehrte, dass sich seine Pensionsansprüche nach der BP-PO 1966 in der Fassung vor der 27. Novelle der BP-PO richteten und dass die 27. Novelle nicht zum Vertragsinhalt der vereinbarten Pensionszusage geworden sei, sei das Feststellungsbegehren schon deswegen nicht berechtigt, weil die als Vertragsschablone anzusehende 27. Novelle durch das Inkrafttreten des Bundesbahn-Pensionsgesetzes zufolge dessen § 1 Abs 1 wirkungslos geworden sei. Die entsprechende Bestimmung des Pensionsreformgesetzes 2000 sei nach dessen Aufhebung durch den VfGH im Pensionsreformgesetz 2001 inhaltsgleich übernommen worden. Damit fehle dem Kläger im Zusammenhang mit den Verschlechterungen seiner Pensionsansprüche durch die 27. Novelle zur BP-PO jedes Feststellungsinteresse, weil diese Vertragsschablone auf seine Pensionsansprüche nicht mehr anzuwenden sei.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass nach dem am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt verlautbarten und auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwendenden Bundesbahnpensionsgesetz "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche" getreten seien. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Soweit er die Feststellung begehrte, dass sich seine Pensionsansprüche nach der BP-PO 1966 in der Fassung vor der 27. Novelle der BP-PO richteten und dass die 27. Novelle nicht zum Vertragsinhalt der vereinbarten Pensionszusage geworden sei, sei das Feststellungsbegehren schon deswegen nicht berechtigt, weil die als Vertragsschablone anzusehende 27. Novelle durch das Inkrafttreten des Bundesbahn-Pensionsgesetzes zufolge dessen Paragraph eins, Absatz eins, wirkungslos geworden sei. Die entsprechende Bestimmung des Pensionsreformgesetzes 2000 sei nach dessen Aufhebung durch den VfGH im Pensionsreformgesetz 2001 inhaltsgleich übernommen worden. Damit fehle dem Kläger im Zusammenhang mit den Verschlechterungen seiner Pensionsansprüche durch die 27. Novelle zur BP-PO jedes Feststellungsinteresse, weil diese Vertragsschablone auf seine Pensionsansprüche nicht mehr anzuwenden sei.
Das Berufungsgericht teilte im Übrigen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht und vertrat die Rechtsauffassung, dass die Eingriffe in die Rechtspositionen des Klägers nicht unverhältnismäßig seien. Die Revision sei im Hinblick auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zulässig.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist zu prüfen, inwieweit das vorliegende Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist.
Nach § 228 ZPO kann ua die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesses hat. Die begehrte Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruches auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die beklagte Partei in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BBG und das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging (vgl RIS-Justiz RS0039106).Nach Paragraph 228, ZPO kann ua die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesses hat. Die begehrte Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruches auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die beklagte Partei in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BBG und das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging vergleiche RIS-Justiz RS0039106).
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn - Pensionsgesetzes, insbesondere dessen § 1.Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn - Pensionsgesetzes, insbesondere dessen Paragraph eins,
Die gegen § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz gerichteten Individualanträge von ÖBB-Bediensteten wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen (vgl insbesondere VfGH 24. 9.2002, G 306/01 ua). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass die bekämpfte Regelung für sich allein keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses bewirke. Eine solche könne sich vielmehr nur in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des BB-PG ergeben, die von den "bisherigen vertraglichen Regelungen" Abweichendes vorsehen. Die bekämpfte Bestimmung sehe im Besonderen auch keine Änderung in der Person des Dienstgebers vor. § 1 Abs 1 letzter Satz BB-PG zeige somit in Wahrheit gar nicht die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behauptetermaßen nachteiligen - Wirkungen.Die gegen Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz gerichteten Individualanträge von ÖBB-Bediensteten wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen vergleiche insbesondere VfGH 24. 9.2002, G 306/01 ua). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass die bekämpfte Regelung für sich allein keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses bewirke. Eine solche könne sich vielmehr nur in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des BB-PG ergeben, die von den "bisherigen vertraglichen Regelungen" Abweichendes vorsehen. Die bekämpfte Bestimmung sehe im Besonderen auch keine Änderung in der Person des Dienstgebers vor. Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BB-PG zeige somit in Wahrheit gar nicht die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behauptetermaßen nachteiligen - Wirkungen.
Da der Kläger somit nicht auf die Möglichkeit eines Individualantrags verwiesen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof zu prüfen, inwieweit entgegen den Bestimmungen des BB-PG weiter ein "einzelvertraglicher" Anspruch des Klägers auf Grund der BB-PO 1966 gegen die beklagte Partei besteht und damit die von ihm relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen § 1, gegeben ist.Da der Kläger somit nicht auf die Möglichkeit eines Individualantrags verwiesen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof zu prüfen, inwieweit entgegen den Bestimmungen des BB-PG weiter ein "einzelvertraglicher" Anspruch des Klägers auf Grund der BB-PO 1966 gegen die beklagte Partei besteht und damit die von ihm relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen Paragraph eins,, gegeben ist.
Dabei ist vorweg klarzustellen, dass Rechtsänderungen betreffend die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die nach den Übergangsbestimmungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erfassen, vom Obersten Gerichtshof zu beachten sind (vgl Kodek aaO § 503 Rz 5). Daher ist also auch die "Neuerlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes mit BGBl I 86/2001 präjudiziell, greift doch auch dieses in die vom den Kläger behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens noch auf die "Ersterlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 95/2000 abstellte. Bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmungen können nicht mehr Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein, ebenso wenig eines Feststellungsbegehrens im Sinn des Art 140 Abs 4 B-VG (vgl Mayer BVG2, 396 mwH). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist im Ergebnis erkennbar auf den Weiterbestand der Pensionsansprüche nach der BB-PO 1966 gerichtet. Die Eingriffe durch die Regelungen der Bundesbahn-Pensionsgesetze BGBl I 86/2001 und BGBl I 95/2000 stimmen überein. Da das Gericht nicht an die Formulierung des Feststellungsbegehrens gebunden ist (Rechberger in Rechberger ZPO2 § 405 Rz 2; RIS-Justiz RS0037440), ist daher ist zu prüfen, ob das - rückwirkend anzuwendende - Bundesbahn-Pensionsgesetz BGBl I 86/2001 in die behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche des Klägers in verfassungswidriger Weise eingreift.Dabei ist vorweg klarzustellen, dass Rechtsänderungen betreffend die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die nach den Übergangsbestimmungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erfassen, vom Obersten Gerichtshof zu beachten sind vergleiche Kodek aaO Paragraph 503, Rz 5). Daher ist also auch die "Neuerlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, präjudiziell, greift doch auch dieses in die vom den Kläger behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens noch auf die "Ersterlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, abstellte. Bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmungen können nicht mehr Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein, ebenso wenig eines Feststellungsbegehrens im Sinn des Artikel 140, Absatz 4, B-VG vergleiche Mayer BVG2, 396 mwH). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist im Ergebnis erkennbar auf den Weiterbestand der Pensionsansprüche nach der BB-PO 1966 gerichtet. Die Eingriffe durch die Regelungen der Bundesbahn-Pensionsgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, stimmen überein. Da das Gericht nicht an die Formulierung des Feststellungsbegehrens gebunden ist (Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 405, Rz 2; RIS-Justiz RS0037440), ist daher ist zu prüfen, ob das - rückwirkend anzuwendende - Bundesbahn-Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, in die behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche des Klägers in verfassungswidriger Weise eingreift.
Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem § 1 Abs 4 fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem Paragraph eins, Absatz 4, fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Die Entwicklung der Rechtslage seit Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 wurde bereits eingangs dargestellt.
Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP MRK verletzt worden seien, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH). Dieser Antrag lautet im Wesentlichen wie folgt:Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP MRK verletzt worden seien, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH). Dieser Antrag lautet im Wesentlichen wie folgt:
Durch § 54a iVm § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG verlängere sich die Anwartschaft nach Erreichen des höchstmöglichen Ausmaßes des Ruhegenusses auf Grund einer Anwartschaft nach 35 Dienstjahren um schließlich (ab 1. 10. 2002) 18 Monate. Der Pensionssicherungsbeitrag betrage ab 1. 10. 2000 für alle Aktiven 4,8 % und es werde durch die Vereinbarung vom 9. 12. 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geändert. Es komme zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums, Anpassung der Pensionen an das System des ASVG, Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000 überschreiten, Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweise Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %, sowie Kürzungen im Bereich der