TE OGH 2003/2/26 9ObA226/02d

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopoldine B*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.277,22 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Ra 197/02b-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 2002, GZ 24 Cga 242/01k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,römisch eins. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

A. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 119/2002,A. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002,,

in eventu

1.)

a.) § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,a.) Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

b.) § 1 Abs. 1 bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I Nr. 86/2001, in eventub.) Paragraph eins, Absatz eins bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, in eventu

c.) in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, den letzten Satzc.) in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den letzten Satz

in eventu

d.) § 1 Abs 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetzd.) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz

(BB-PG), BGBl I 86/2001,(BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

sowie

2.)

a.) § 38 und § 62 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,a.) Paragraph 38 und Paragraph 62, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

b.) § 38 Abs 1 lit a des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgungb.) Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung

der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen -

Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

c.) in § 38 Abs 1 1. Satz des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, die Wortfolge „des Dienststandes",c.) in Paragraph 38, Absatz eins, 1. Satz des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, die Wortfolge „des Dienststandes",

sowie

3.)

a.) § 52 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,a.) Paragraph 52, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

b.) in § 52 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, den dritten Satz insoweit, als dort auch auf § 38 verwiesen wird,b.) in Paragraph 52, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den dritten Satz insoweit, als dort auch auf Paragraph 38, verwiesen wird,

sowie

4.)

a.) § 62 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,a.) Paragraph 62, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

b.) In § 62 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetzb.) In Paragraph 62, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz

(BB-PG), BGBl I 86/2001, den ersten Satz(BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den ersten Satz

als verfassungswidrig aufzuheben.

B. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.B. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist die Witwe des am 10. 1. 2001 verstorbenen Franz B*****. Dieser war ÖBB-Beamter und als solcher seit 1. 10. 1983 im Ruhestand. Nach seinem Tode forderte die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Todesfallsbeitrages von ATS 72.616,80 sA (= EUR 5.277,77 sA) brutto.

Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. § 38 Abs 1 der BB-PO lautete auszugsweise: „ Absatz 1:Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Paragraph 38, Absatz eins, der BB-PO lautete auszugsweise: „ Absatz 1:

Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallsbeitrag: a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat...".

Diese Regelung trat an die Stelle des zunächst in § 139 der Dienstordnung (Dienstpragmatik) der beklagten Partei enthaltenen „Sterbequartals" (s. die Anmerkung zu § 139 in „Schmölz/Hybl/Weninger, Unser Recht. Ein Handbuch für die Vertrauenspersonen der Gewerkschaft der Eisenbahner/Dienstordnung [Dienstpragmatik]"). Gemäß der auch nach Einführung der BB-PO unverändert gebliebenen Bestimmung des § 40 DO gehörte dieses „Sterbequartal" (- in der BB-PO „Todfallsbeitrag" genannt -) zu den „gewährleisteten Rechten", deren Änderungen von den Beamten gemäß § 4 der DO nicht akzeptiert werden mussten. Diese Regelung trat an die Stelle des zunächst in Paragraph 139, der Dienstordnung (Dienstpragmatik) der beklagten Partei enthaltenen „Sterbequartals" (s. die Anmerkung zu Paragraph 139, in „Schmölz/Hybl/Weninger, Unser Recht. Ein Handbuch für die Vertrauenspersonen der Gewerkschaft der Eisenbahner/Dienstordnung [Dienstpragmatik]"). Gemäß der auch nach Einführung der BB-PO unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 40, DO gehörte dieses „Sterbequartal" (- in der BB-PO „Todfallsbeitrag" genannt -) zu den „gewährleisteten Rechten", deren Änderungen von den Beamten gemäß Paragraph 4, der DO nicht akzeptiert werden mussten.

Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach § 2 BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Z 1). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). § 67 Abs 3 Z 16 der AVB sah eine Übergangsregelung insoweit vor, wonach §§ 4 und 40 Dienstordnung in der beim Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weitergelten sollten.Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Ziffer eins,). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, der AVB sah eine Übergangsregelung insoweit vor, wonach Paragraphen 4 und 40 Dienstordnung in der beim Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weitergelten sollten.

Mit 1. 10. 2000 trat im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000 das Bundesbahn-Pensionsgesetz (BGBl I Nr. 95/2000 Art 13) in Kraft. In dessen § 38 Abs 1 lit a wurde, soweit hier relevant, die frühere Reglung der Bundesbahn-PO übernommen, sodass auch der überlebende Ehegatte eines Bundesbahnbeamten des Ruhestandes weiterhin in den Genuss des Todesfallsbeitrags kam.Mit 1. 10. 2000 trat im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000 das Bundesbahn-Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, Artikel 13,) in Kraft. In dessen Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, wurde, soweit hier relevant, die frühere Reglung der Bundesbahn-PO übernommen, sodass auch der überlebende Ehegatte eines Bundesbahnbeamten des Ruhestandes weiterhin in den Genuss des Todesfallsbeitrags kam.

Nach der Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers trat das mit Pensionsreformgesetz 2001 (BGBl I Nr 86/2001) geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Die Klägerin ist demnach als Hinterbliebene iS der Z 3 betroffen.Nach der Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers trat das mit Pensionsreformgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001,) geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. Die Klägerin ist demnach als Hinterbliebene iS der Ziffer 3, betroffen.

§ 38 Abs 1 BB-PG lautet nunmehr, soweit hier maßgeblich: „Abs 1 Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag: a) der überlebende Ehegatte, ...".Paragraph 38, Absatz eins, BB-PG lautet nunmehr, soweit hier maßgeblich: „Abs 1 Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag: a) der überlebende Ehegatte, ...".

§ 62 Abs 4 BB-PG bestimmt, dass § 38 Abs 1, § 52 Abs 2 und § 62 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 86/2001 mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten.Paragraph 62, Absatz 4, BB-PG bestimmt, dass Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001, mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten.

§ 52 Abs 2 BB-PG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse anzuwenden ist (S. 1), auf Personen aber, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden sind (S. 2). Abweichend davon gelten jedoch gemäß dem 3. Satz des § 52 Abs 2 die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes auch für diese Personen.Paragraph 52, Absatz 2, BB-PG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse anzuwenden ist (S. 1), auf Personen aber, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 weiterhin anzuwenden sind (S. 2). Abweichend davon gelten jedoch gemäß dem 3. Satz des Paragraph 52, Absatz 2, die Paragraphen 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes auch für diese Personen.

§ 62 Abs 5 BB-PG lautet:Paragraph 62, Absatz 5, BB-PG lautet:

„Ansprüche auf Todesfall- und Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist (1. Satz). Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (3. Satz). Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von (nunmehr) EUR 5.277,22 brutto sA.„Ansprüche auf Todesfall- und Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist (1. Satz). Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (3. Satz). Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von (nunmehr) EUR 5.277,22 brutto sA.

Zum einen habe sie einen von der Regelung des BB-PG nicht berührten, individualrechtlichen Anspruch, welcher sich aus den auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen (§ 881 ABGB) AVB ergebe. In der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 3 Z 16 AVB werde nämlich ausdrücklich auf die Weitergeltung der §§ 4, 40 der DO verwiesen. Beim „Quartalsbeitrag" handle es sich um ein derart gewährleistetes Recht, welches unabhängig von den Regelungen der ehemaligen BB-PO und damit unbeeinflusst vom BB-PG weiter aufrecht sei.Zum einen habe sie einen von der Regelung des BB-PG nicht berührten, individualrechtlichen Anspruch, welcher sich aus den auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen (Paragraph 881, ABGB) AVB ergebe. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, AVB werde nämlich ausdrücklich auf die Weitergeltung der Paragraphen 4,, 40 der DO verwiesen. Beim „Quartalsbeitrag" handle es sich um ein derart gewährleistetes Recht, welches unabhängig von den Regelungen der ehemaligen BB-PO und damit unbeeinflusst vom BB-PG weiter aufrecht sei.

Soweit man aber der Meinung sein sollte, dass auch dieser „Quartalsbeitrag" als Todesfallsbeitrag von der gesetzlichen Regelung des BB-PG umfasst sei, sei dieses insgesamt verfassungswidrig:

Mit diesem Gesetz werde nämlich eine einzelvertragliche Rechtsgrundlage durch ein Gesetz ersetzt und gleichzeitig verschlechtert, was als unberechtigte Enteignung zu beurteilen sei. Selbst, wenn das BB-PG nicht insgesamt verfassungswidrig sei, träfe dies jedenfalls auf die novellierte Fassung des § 38 Abs 1 BB-PG zu. Damit sei nämlich eine mit 1. 1. 2001 wirksame Regelung beschlossen worden, womit die Klägerin, ohne sich darauf in irgendeiner Form einstellen zu können, um den klagegegenständlichen Geldanspruch verkürzt worden sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung liege auf der Hand und drücke sich hier in dem ganz besonders "makabren Umstand aus, dass die Klägerin dafür, dass ihr Ehemann nicht schon im Jahre 2000, sondern erst am 10. 1. 2001 verstorben ist, mit einem Einkommensverlust von ATS 72.616,80 brutto bestraft werde".Mit diesem Gesetz werde nämlich eine einzelvertragliche Rechtsgrundlage durch ein Gesetz ersetzt und gleichzeitig verschlechtert, was als unberechtigte Enteignung zu beurteilen sei. Selbst, wenn das BB-PG nicht insgesamt verfassungswidrig sei, träfe dies jedenfalls auf die novellierte Fassung des Paragraph 38, Absatz eins, BB-PG zu. Damit sei nämlich eine mit 1. 1. 2001 wirksame Regelung beschlossen worden, womit die Klägerin, ohne sich darauf in irgendeiner Form einstellen zu können, um den klagegegenständlichen Geldanspruch verkürzt worden sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung liege auf der Hand und drücke sich hier in dem ganz besonders "makabren Umstand aus, dass die Klägerin dafür, dass ihr Ehemann nicht schon im Jahre 2000, sondern erst am 10. 1. 2001 verstorben ist, mit einem Einkommensverlust von ATS 72.616,80 brutto bestraft werde".

Die beklagte Partei beantragte - insbesondere unter Hinweis auf § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses Bundesgesetz, habe insbesondere durch die Bestimmungen seiner §§ 38, 52 und 62 sämtliche bisher geltenden einzelvertraglichen Regelungen betreffend Pensions- und Ansprüche Hinterbliebener, so auch die als Vertragsschablone geltende BB-PO, ersetzt.Die beklagte Partei beantragte - insbesondere unter Hinweis auf Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses Bundesgesetz, habe insbesondere durch die Bestimmungen seiner Paragraphen 38,, 52 und 62 sämtliche bisher geltenden einzelvertraglichen Regelungen betreffend Pensions- und Ansprüche Hinterbliebener, so auch die als Vertragsschablone geltende BB-PO, ersetzt.

Ein sonstiger, vom BB-PG nicht erfasster einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin bestehe nicht.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die §§ 38, 52 und 62 BB-PG 2001 allfällige einzelvertragliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Todesfallsbeitrages beseitigt worden seien. Daran sei das Erstgericht, welchem kein Antragsrecht auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetztes zukomme, gebunden. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Bestehen eines angeblich außerhalb der BB-PO begründeten individualrechtlichen Anspruchs auf einen Todesfallsbeitrag. Ein solcher könne nur nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes beurteilt werden. Es teilte im Übrigen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht und hielt die Eingriffe in die Rechtspositionen der Klägerin nicht für unverhältnismäßig. Die Revision sei im Hinblick auf § 46 Abs 3 Z 3, aber auch nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die Paragraphen 38,, 52 und 62 BB-PG 2001 allfällige einzelvertragliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Todesfallsbeitrages beseitigt worden seien. Daran sei das Erstgericht, welchem kein Antragsrecht auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetztes zukomme, gebunden. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Bestehen eines angeblich außerhalb der BB-PO begründeten individualrechtlichen Anspruchs auf einen Todesfallsbeitrag. Ein solcher könne nur nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes beurteilt werden. Es teilte im Übrigen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht und hielt die Eingriffe in die Rechtspositionen der Klägerin nicht für unverhältnismäßig. Die Revision sei im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3,, aber auch nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof - im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Insbesondere werden im Rahmen der Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens die schon im Verfahren vor den Vorinstanzen erhobenen Bedenken wegen Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum und wegen Verletzung des Gleichheitssatzes releviert. Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die beklagten Partei sei zu Sparmaßnahmen erheblichen Umfangs gezwungen, weshalb die durch das BB-PG erfolgten Einschränkungen sachlich gerechtfertigt seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (§ 46 Abs 1 ASGG). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem § 1 Abs 4 fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem Paragraph eins, Absatz 4, fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).

Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer

zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28

[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).

Die Entwicklung der Rechtslage seit Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 wurde bereits eingangs dargestellt.

Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (§ 510 Abs 3 ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach § 38 BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in § 139 der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere §§ 1, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint.Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach Paragraph 38, BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in Paragraph 139, der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere Paragraphen eins,, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint.

Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.

Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH):Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH):

Durch das Bundesbahnpensionsgesetz seien privatrechtliche Ansprüche der Bediensteten der ÖBB in gesetzliche Ansprüche umgewandelt und diese gleichzeitig verschlechtert worden. Dadurch werde in die privatrechtliche Autonomie der Bediensteten der ÖBB durch Beseitigung der vertraglichen Ansprüche eingegriffen und es würden die den Bediensteten gegenüber den ÖBB zustehenden, in den Grenzen der Billigkeit durch die Personalvertretung wahrzunehmenden Mitbestimmungsbefugnisse beseitigt sowie die Möglichkeit genommen, unverhältnismäßige Eingriffe in den Pensionsanspruch zivilgerichtlich zu bekämpfen. Darüber hinaus werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Änderung des Gesetzes den Pensionsanspruch der Bediensteten der ÖBB weiter zu verschlechtern. Das Gesetz verstoße daher gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums und gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Diese Bedenken richteten sich gegen das gesamte Bundesgesetz, weil dieses anstelle der früher auf Grund der Vertragsschablone geltenden einzelvertraglichen Pensionsregelung getreten sei. Es sei allerdings auch die Auffassung vertretbar, dass der Sitz dieser Verfassungswidrigkeit lediglich im § 1 (genauer § 1 Abs 1, allenfalls § 1 Abs 1 bis 8) liege. Durch das angefochtene Gesetz und hier wiederum durch § 1 Abs 1 seien die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zustehenden Ansprüche der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen abgeschafft und unter drastischen Verschlechterungen durch öffentlich-rechtliche Ansprüche ersetzt worden. Dadurch seien die Mitarbeiter im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 Staatsgrundgesetz, Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK) verletzt worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfGHSlg Durch das Bundesbahnpensionsgesetz seien privatrechtliche Ansprüche der Bediensteten der ÖBB in gesetzliche Ansprüche umgewandelt und diese gleichzeitig verschlechtert worden. Dadurch werde in die privatrechtliche Autonomie der Bediensteten der ÖBB durch Beseitigung der vertraglichen Ansprüche eingegriffen und es würden die den Bediensteten gegenüber den ÖBB zustehenden, in den Grenzen der Billigkeit durch die Personalvertretung wahrzunehmenden Mitbestimmungsbefugnisse beseitigt sowie die Möglichkeit genommen, unverhältnismäßige Eingriffe in den Pensionsanspruch zivilgerichtlich zu bekämpfen. Darüber hinaus werde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Änderung des Gesetzes den Pensionsanspruch der Bediensteten der ÖBB weiter zu verschlechtern. Das Gesetz verstoße daher gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit des Eigentums und gegen den aus dem Gleichheitsgebot abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Diese Bedenken richteten sich gegen das gesamte Bundesgesetz, weil dieses anstelle der früher auf Grund der Vertragsschablone geltenden einzelvertraglichen Pensionsregelung getreten sei. Es sei allerdings auch die Auffassung vertretbar, dass der Sitz dieser Verfassungswidrigkeit lediglich im Paragraph eins, (genauer Paragraph eins, Absatz eins,, allenfalls Paragraph eins, Absatz eins bis 8) liege. Durch das angefochtene Gesetz und hier wiederum durch Paragraph eins, Absatz eins, seien die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zustehenden Ansprüche der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen abgeschafft und unter drastischen Verschlechterungen durch öffentlich-rechtliche Ansprüche ersetzt worden. Dadurch seien die Mitarbeiter im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, Staatsgrundgesetz, Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur MRK) verletzt worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfGHSlg

12.227 zusammenfassend ausgeführt habe, bewirke aber ein Gesetz, das zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages verpflichte, einen Eingriff in das Eigentumsrecht seiner Normadressaten, und zwar ebenso wie ein Hoheitsakt, der ein bestimmtes Rechtsgeschäft über einen Vermögenswert des Privatrechts im Einzelfall unmöglich mache. Die Umwandlung der den Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zustehenden Pensionen in gesetzliche Ansprüche und deren Kürzung verstießen aber nicht nur gegen das Recht auf Freiheit des Eigentums, sondern stellten wegen des völligen Entzugs aus der privatautonomen Gestaltung eine Enteignung dar. Durch die "Verstaatlichung" des Pensionsrechts der ÖBB-Bediensteten werde auch das kooperative Verfahren beseitigt, wonach eine Veränderung des Pensionsrechts nur unter Mitwirkung der gesetzlichen Personalvertretung nach "billigem Ermessen" vorgenommen werden konnte.

Nach ihrer Qualität seien die durch das BB-PG vollzogenen Eingriffe nicht voneinander isolierbar. Die Beseitigung der vertraglich vereinbarten Mitbestimmung der Interessenvertretung sei intensiv, weil sie an alles andere als eine Verbesserung der materiellen Lage der Betroffenen geknüpft sei. Eine Gesamtbetrachtung lege die Schlussfolgerung nahe, dass die "Verstaatlichung" der ÖBB-Pensionen über eine bloße Eigentumsbeschränkung weit hinausgehe. Der Entzug der Ansprüche und der auf ihren Schutz bezogenen vertraglich vereinbarten Veränderungskompetenz werde unmittelbar auf Grund des Gesetzes vollzogen, sodass eine Legalenteignung vorliege. Diese werde zwar vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als zulässig erachtet, stehe aber im krassen Gegensatz zum Wortlaut des Art 5 StGG. Nach überwiegender Lehre sei eine Legalenteignung verfassungsrechtlich unzulässig, sie stelle aber jedenfalls eine Enteignung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH dar.Nach ihrer Qualität seien die durch das BB-PG vollzogenen Eingriffe nicht voneinander isolierbar. Die Beseitigung der vertraglich vereinbarten Mitbestimmung der Interessenvertretung sei intensiv, weil sie an alles andere als eine Verbesserung der materiellen Lage der Betroffenen geknüpft sei. Eine Gesamtbetrachtung lege die Schlussfolgerung nahe, dass die "Verstaatlichung" der ÖBB-Pensionen über eine bloße Eigentumsbeschränkung weit hinausgehe. Der Entzug der Ansprüche und der auf ihren Schutz bezogenen vertraglich vereinbarten Veränderungskompetenz werde unmittelbar auf Grund des Gesetzes vollzogen, sodass eine Legalenteignung vorliege. Diese werde zwar vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich als zulässig erachtet, stehe aber im krassen Gegensatz zum Wortlaut des Artikel 5, StGG. Nach überwiegender Lehre sei eine Legalenteignung verfassungsrechtlich unzulässig, sie stelle aber jedenfalls eine Enteignung im Sinne der Rechtsprechung des VfGH dar.

Für die im angefochtenen gesetzgeberischen Akt zu sehende Enteignung fehle es an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Interesse, Sparmaßnahmen durchzuführen, ohne mit den Betroffenen in Verhandlungen einzutreten, und deren Zustimmung einholen zu müssen, lasse sich nur dann als öffentliches Interesse darstellen, wenn man begründe, weshalb der Widerstand, den die Betroffenen über die Personalvertretung weiteren Anpassungen des Pensionsrechts entgegenbringen könnten, eine das öffentliche Interesse schädigende Wirkung habe. Diese Begründung sei die Gesetzgebung schuldig geblieben. Auch müsse eine Enteignung in einem unauflöslichen und durchsichtigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Zweck stehen, der mit einer Enteignung verfolgt werde und dürfe sich nicht in dem Ziel erschöpfen, einfach Vermögen für die öffentliche Hand zu beschaffen. Eine Angleichung der Pensionssysteme stelle sich in Wahrheit nicht als Zweck, sondern lediglich als Mittel dar, die durch Leistungen des Bundes entstehende Belastung des Bundeshaushalts zu verringern. Es komme ihr verfassungsrechtlich bestenfalls ein höchst zweifelhaftes Gewicht zu. Aber selbst dann, wenn die Maßnahmen des Gesetzgebers nicht als Enteignung, sondern lediglich als Eigentumsbeschränkung zu sehen wären, seien sie verfassungswidrig. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stelle ein budgetärer Konsolidierungsbedarf allein keinen Grund dar, der gewichtig genug wäre, eine Verletzung des Vertrauens zu rechtfertigen. Das Ziel müsse also selbst unter dem - vergleichsweise weniger strengen - Vorzeichen des Vertrauensschutzes spezifischer ausformuliert sein. Erst recht müsse dies gelten, wenn die strengeren aus dem Eigentumsrecht ableitbaren Schranken zur Anwendung kommen. Die Position des Eigentümers sei stärker als die des bloß auf den Fortbestand der Rechtslage Vertrauenden. Der Staat dürfe sich - zumindest prima facie - nicht einfach über die einem Privaten gesetzten Schranken für Eigentumsbeschränkungen durch einseitige Vertragsrevision hinwegsetzen. Zur Rechtfertigung von einschneidenden Maßnahmen dürfe sich der Bund nicht auf "geänderte wirtschaftliche Umstände" berufen. Außerdem dürften Sparmaßnahmen nicht gezielt eine Gruppe besonders belasten. Es sei nicht auszuschließen, dass das BB-PG - bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ausgangsniveaus unterschiedlicher Gruppen - nunmehr im Effekt den Grundsatz des sozial gerechten Sparens verletze. Insgesamt sei das angefochtene Gesetz auch dann, wenn es nicht als Enteignung qualifiziert werde, weder mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz noch mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichshofs müssten die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Andererseits sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, auch die Aufhebung all jener Bestimmungen zu beantragen, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen beziehen oder die durch die Aufhebung von angefochtenen Bestimmungen einen anderen Anwendungsbereich bekommen. Das BB-PG sei nach Auffassung der Antragsteller insgesamt betrachtet verfassungswidrig, weil es zur Gänze an die Stelle der Pensionsordnung getreten sei, die die auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung zustehenden Pensionsansprüche näher bestimmt habe. Allerdings sei auch die Ansicht vertretbar, dass die Verfassungswidrigkeit lediglich in jener Bestimmung liege, die den Anwendungsbereich des Gesetzes regle, in dem diese Bestimmung vorsieht, dass die Bestimmungen des Gesetzes an die Stelle der einzelvertraglich geltenden Bestimmungen treten. Es könnte also die Auffassung vertreten werden, dass mit der Aufhebung des § 1 Abs 1 bzw des § 1 Abs 1 bis 8 des BB-PG das Auslangen gefunden werden könne, weil der Aufhebungsumfang klar abgegrenzt sei, der verbleibende Rest keine Änderung in der Bedeutung erfahre und es dem Gesetzgeber durchaus freistehe, einen neuen verfassungskonformen Anwendungsbereich für die verbliebenen Bestimmungen festzulegen. Der Oberste Gerichtshof lässt sich bei seiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe des Drittelantrags von folgenden Erwägungen leiten:Für die im angefochtenen gesetzgeberischen Akt zu sehende Enteignung fehle es an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Interesse, Sparmaßnahmen durchzuführen, ohne mit den Betroffenen in Verhandlungen einzutreten, und deren Zustimmung einholen zu müssen, lasse sich nur dann als öffentliches Interesse darstellen, wenn man begründe, weshalb der Widerstand, den die Betroffenen über die Personalvertretung weiteren Anpassungen des Pensionsrechts entgegenbringen könnten, eine das öffentliche Interesse schädigende Wirkung habe. Diese Begründung sei die Gesetzgebung schuldig geblieben. Auch müsse eine Enteignung in einem unauflöslichen und durchsichtigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Zweck stehen, der mit einer Enteignung verfolgt werde und dürfe sich nicht in dem Ziel erschöpfen, einfach Vermögen für die öffentliche Hand zu beschaffen. Eine Angleichung der Pensionssysteme stelle sich in Wahrheit nicht als Zweck, sondern lediglich als Mittel dar, die durch Leistungen des Bundes entstehende Belastung des Bundeshaushalts zu verringern. Es komme ihr verfassungsrechtlich bestenfalls ein höchst zweifelhaftes Gewicht zu. Aber selbst dann, wenn die Maßnahmen des Gesetzgebers nicht als Enteignung, sondern lediglich als Eigentumsbeschränkung zu sehen wären, seien sie verfassungswidrig. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stelle ein budgetärer Konsolidierungsbedarf allein keinen Grund dar, der gewichtig genug wäre, eine Verletzung des Vertrauens zu rechtfertigen. Das Ziel müsse also selbst unter dem - vergleichsweise weniger strengen - Vorzeichen des Vertrauensschutzes spezifischer ausformuliert sein. Erst recht müsse dies gelten, wenn die strengeren aus dem Eigentumsrecht ableitbaren Schranken zur Anwendung kommen. Die Position des Eigentümers sei stärker als die des bloß auf den Fortbestand der Rechtslage Vertrauenden. Der Staat dürfe sich - zumindest prima facie - nicht einfach über die einem Privaten gesetzten Schranken für Eigentumsbeschränkungen durch einseitige Vertragsrevision hinwegsetzen. Zur Rechtfertigung von einschneidenden Maßnahmen dürfe sich der Bund nicht auf "geänderte wirtschaftliche Umstände" berufen. Außerdem dürften Sparmaßnahmen nicht gezielt eine Gruppe besonders belasten. Es sei nicht auszuschließen, dass das BB-PG - bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ausgangsniveaus unterschiedlicher Gruppen - nunmehr im Effekt den Grundsatz des sozial gerechten Sparens verletze. Insgesamt sei das angefochtene Gesetz auch dann, wenn es nicht als Enteignung qualifiziert werde, weder mit dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz noch mit dem Vertrauensschutz vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichshofs müssten die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Andererseits sei es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, auch die Aufhebung all jener Bestimmungen zu beantragen, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen beziehen oder die durch die Aufhebung von angefochtenen Bestimmungen einen anderen Anwendungsbereich bekommen. Das BB-PG sei nach Auffassung der Antragsteller insgesamt betrachtet verfassungswidrig, weil es zur Gänze an die Stelle der Pensionsordnung getreten sei, die die auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung zustehenden Pensionsansprüche näher bestimmt habe. Allerdings sei auch die Ansicht vertretbar, dass die Verfassungswidrigkeit lediglich in jener Bestimmung liege, die den Anwendungsbereich des Gesetzes regle, in dem diese Bestimmung vorsieht, dass die Bestimmungen des Gesetzes an die Stelle der einzelvertraglich geltenden Bestimmungen treten. Es könnte also die Auffassung vertreten werden, dass mit der Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, bzw des Paragraph eins, Absatz eins bis 8 des BB-PG das Auslangen gefunden werden könne, weil der Aufhebungsumfang klar abgegrenzt sei, der verbleibende Rest keine Änderung in der Bedeutung erfahre und es dem Gesetzgeber durchaus freistehe, einen neuen verfassungskonformen Anwendungsbereich für die verbliebenen Bestimmungen festzulegen. Der Oberste Gerichtshof lässt sich bei seiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gründe des Drittelantrags von folgenden Erwägungen leiten:

Das BB-PG enthält keine Regelung, wonach die Beklagte oder der Bund in Ausübung von Hoheitsgewalt durch Bescheid über die Ansprüche der Dienstnehmer zu entscheiden hätten. Auch der Vollzugsanweisung des § 63 BB-PG ist dies nicht zu entnehmen. Für die Zulässigkeit der Erlassung von Hoheitsakten wäre aber eine eindeutige gesetzliche Vorgabe erforderlich (vgl etwa RIS-Justiz RS0050117). Gesetzgebungsakte als solche sind schon im Ansatz nicht als Akte der Vollziehung (vgl zum gewaltenteilenden Grundprinzip etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 162 f) zu beurteilen, sondern nur allenfalls deren Grundlage. Im Ergebnis liegt also die Regelung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses vor, in dem über das Bestehen konkreter Ansprüche im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.Das BB-PG enthält keine Regelung, wonach die Beklagte oder der Bund in Ausübung von Hoheitsgewalt durch Bescheid über die Ansprüche der Dienstnehmer zu entscheiden hätten. Auch der Vollzugsanweisung des Paragraph 63, BB-PG ist dies nicht zu entnehmen. Für die Zulässigkeit der Erlassung von Hoheitsakten wäre aber eine eindeutige gesetzliche Vorgabe erforderlich vergleiche etwa RIS-Justiz RS0050117). Gesetzgebungsakte als solche sind schon im Ansatz nicht als Akte der Vollziehung vergleiche zum gewaltenteilenden Grundprinzip etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 162 f) zu beurteilen, sondern nur allenfalls deren Grundlage. Im Ergebnis liegt also die Regelung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses vor, in dem über das Bestehen konkreter Ansprüche im Streitfall von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Privatrechtsverhältnissen, die der Gesetzgeber unter verschiedenen Aspekten zumeist zum Schutz eines bestimmten Vertragsteils (Arbeitnehmer, Mieter, Konsument etc) vornimmt, wird regelmäßig spiegelbildlich auch in die - bisherige - Rechtsposition des anderen Vertragsteiles eingegriffen (vgl etwa das MRG). Dies wurde aber zumeist ebensowenig als "Enteignung" beurteilt, wie die Neuregelung eines bisher weitgehend auf vertraglicher Grundlage geregelten Bereichs. Diese Fragen wurden primär unter dem Aspekt der Sachlichkeit, der Übergangsregelung und des Gleichheitsgrundsatzes geprüft.Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Privatrechtsverhältnissen, die der Gesetzgeber unter verschiedenen Aspekten zumeist zum Schutz eines bestimmten Vertragsteils (Arbeitnehmer, Mieter, Konsument etc) vornimmt, wird regelmäßig spiegelbildlich auch in die - bisherige - Rechtsposition des anderen Vertragsteiles eingegriffen vergleiche etwa das MRG). Dies wurde aber zumeist ebensowenig als "Enteignung" beurteilt, wie die Neuregelung eines bisher weitgehend auf vertraglicher Grundlage geregelten Bereichs. Diese Fragen wurden primär unter dem Aspekt der Sachlichkeit, der Übergangsregelung und des Gleichheitsgrundsatzes geprüft.

Während der Prüfungsantrag der Mitglieder des Nationalrats offensichtlich primär die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht einer Enteignung durch das BB-PG in den Mittelpunkt der Bekämpfung stellt (vgl Gerlach/Somek, Bundesbahn-Pensionsgesetz: Der enteignete Dienstnehmer, DRdA 2002, 110), findet sich in der neueren Lehre gerade zu dem Thema des Eingriffs in Vertragsverhältnisse eher der Ansatz einer Prüfung unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl Stelzer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Eingriffs in Rechte oder Vertragsverhältnisse, DRdA 2001, 508 ff). Freilich wird auch hier die Maßgeblichkeit der Freiheitsrechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, betont (vgl zur Begriffsbildung etwa auch zum Eigentumsschutz in der BRD: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 764, FN 1; aber auch zur Unterschiedlichkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten und zur Einschränkung des Eigentumsbegriffs des Art 1 1. ZP MRK auf bestehende Eigentumspositionen: aaO 767 f, bzw entstandene Entgeltansprüche: 770). Der Entzug der Möglichkeit, in Hinkunft weiter selbständig den Inhalt des Vertragsverhältnisses abzuändern, wird zwar als Einschränkung der Dispositionsfreiheit auch vom Eigentumsschutz erfasst (VfGHSlg 12.227; Berka, Die Grundrechte, 402, 405), doch fällt diese Einschränkung wohl unter den Begriff der Eigentumsbeschränkung und nicht der Enteignung. Selbst Eigentumsbeschränkungen sind aber unter dem Aspekt des erforderlichen öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Berka aaO; Stelzer aaO).Während der Prüfungsantrag der Mitglieder des Natio

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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