Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 10 Ra 58/02a-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 6 Cga 149/00z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß § 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antragrömisch eins. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag
1. Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I, 119/2002,1. Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins, 119 aus 2002,,
in eventu
2. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) BGBl I 86/2001,2. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,
in eventu
3. § 1 Abs 1 bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,3. Paragraph eins, Absatz eins bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,
in eventu
4. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, den letzten Satz und § 2 Abs 2 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/20014. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, den letzten Satz und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,
in eventu
5. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, die Wortfolge "und künftiger" und § 2 Abs 2 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/2001 als verfassungswidrig aufzuheben.5. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, die Wortfolge "und künftiger" und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.römisch II. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Unstrittig ist, dass der Kläger seit 1969 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt ist. Sein Dienstverhältnis ist unkündbar. Auf sein Dienstverhältnis kamen die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Seine ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 14. 8. 1972 anerkannt.
Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach § 2 BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Z 1). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), BGBl 825/1992, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1) ausgestattet. Gemäß § 21 BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund trägt den Pensionsaufwand (Abs 2). Die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Abs 3). Gemäß § 22 Abs 1 BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Ziffer eins,). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins,) ausgestattet. Gemäß Paragraph 21, BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund trägt den Pensionsaufwand (Absatz 2,). Die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.
Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in § 21 Abs 1 BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch BGBl 182/1996 wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 21, Absatz eins, BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch Bundesgesetzblatt 182 aus 1996, wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.
§ 21 Abs 6 BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000,-- überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %. Die im Gesetz genannte Vereinbarung wurde - wie sich aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. 6. 1999, G 38/98 (VfGSlg 15.535) ergibt - zwischen dem zuständigen Bundesminister, dem Zentralausschuss der ÖBB und dem Vorstand der ÖBB tatsächlich abgeschlossen.Paragraph 21, Absatz 6, BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000,-- überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %. Die im Gesetz genannte Vereinbarung wurde - wie sich aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. 6. 1999, G 38/98 (VfGSlg 15.535) ergibt - zwischen dem zuständigen Bundesminister, dem Zentralausschuss der ÖBB und dem Vorstand der ÖBB tatsächlich abgeschlossen.
Mit 1. Oktober 2000 trat - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers - das mit Pensionsreformgesetz 2001, BGBl 86/2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit § 54a BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu § 2 dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.Mit 1. Oktober 2000 trat - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers - das mit Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001, geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit Paragraph 54 a, BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 2, dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.
Mit seiner am 6. 11. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der Beklagten weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der Beklagten "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit BGBl I 95/2000 erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme. Die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit BGBl I 95/2000 (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen seien nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden bzw entfalteten auf diese keine verschlechternde normative Wirkung. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten sei immer schon als privatrechtliches Dienstverhältnis qualifiziert worden. Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 BGBl 15/1998 sei dem § 21 Bundesbahngesetz 1992 ein neuer Abs 6 angefügt worden, der auf eine Vereinbarung zwischen Personalvertretung und ÖBB-Vorstand vom 9. 12. 1997 verweise. Inhalt dieses Gesetzes und der Vereinbarung vom 9. 12. 1997 ("27. Novelle zur PO 1966") sei eine einseitige, also ohne Zustimmung der Dienstnehmer vorgenommene wesentliche Verschlechterung der zwischen den Dienstnehmern der ÖBB und der Beklagten einzelvertraglich vereinbarten "Pensionsordnung". Die wesentlichen Verschlechterungen beruhten in der Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und einer prozentuellen Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem ersten Budgetbegleitgesetz; einer Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG; der Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pensions- und Erwerbseinkommen den Betrag von S 12.000 überschritten und der Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jene der Bundesbeamten. Diese Änderungen überschritten den der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum, auch wenn die Änderungen mit Zustimmung der Personalvertretung vorgenommen worden seien.Mit seiner am 6. 11. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der Beklagten weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der Beklagten "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme. Die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen seien nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden bzw entfalteten auf diese keine verschlechternde normative Wirkung. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten sei immer schon als privatrechtliches Dienstverhältnis qualifiziert worden. Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 Bundesgesetzblatt 15 aus 1998, sei dem Paragraph 21, Bundesbahngesetz 1992 ein neuer Absatz 6, angefügt worden, der auf eine Vereinbarung zwischen Personalvertretung und ÖBB-Vorstand vom 9. 12. 1997 verweise. Inhalt dieses Gesetzes und der Vereinbarung vom 9. 12. 1997 ("27. Novelle zur PO 1966") sei eine einseitige, also ohne Zustimmung der Dienstnehmer vorgenommene wesentliche Verschlechterung der zwischen den Dienstnehmern der ÖBB und der Beklagten einzelvertraglich vereinbarten "Pensionsordnung". Die wesentlichen Verschlechterungen beruhten in der Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und einer prozentuellen Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem ersten Budgetbegleitgesetz; einer Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG; der Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pensions- und Erwerbseinkommen den Betrag von S 12.000 überschritten und der Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jene der Bundesbeamten. Diese Änderungen überschritten den der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraum, auch wenn die Änderungen mit Zustimmung der Personalvertretung vorgenommen worden seien.
Mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG Art 13 BGBl I 95/2000) seien weitere schwerwiegende Eingriffe in die Pensionsansprüche des Klägers erfolgt. Diese beträfen die Erhöhung des Pensionsalters um 18 Monate, Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 0,8 % sowie die Verschärfung der Ruhensbestimmungen im Fall des Bezuges einer Witwenpension. Der Gesetzgeber greife, ohne Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien abzuwarten, in bestehende Dienstverhältnisse ein. Dieser Eingriff des Gesetzgebers in einen privatrechtlichen Vertrag erfolge zum Nachteil einer der beiden Arbeitsvertragsparteien. Die Legitimation ziehe der Gesetzgeber offenbar daraus, dass er gemäß § 21 Bundesbahngesetz 1992 den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen trage. Der Gesetzgeber erachte sich also offenbar für berechtigt, seine finanzielle Leistungsverpflichtung nach Belieben zu reduzieren. Dieser Eingriff sei am privatrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" zu messen. Das Gesetz sei auch deshalb verfassungswidrig, weil es übermäßig in einem einzelvertraglichen Pensionsanspruch eingreife. Das BB-PG sei in seiner Gesamtheit verfassungswidrig, weil es durch die Ersetzung des vertraglichen Pensionsanspruches des Klägers durch einen gesetzlichen Pensionsanspruch das Eigentumsrecht des Klägers durch Enteignung verletze. Der Kläger werde durch § 1 Abs 1 BB-PG einem "Statuswechsel" unterworfen: Seine Rechtsposition ändere sich von jener eines Privatrechtssubjektes mit Mitbestimmungsrechten zu der eines Normunterworfenen. Bloße Sparmaßnahmen könnten das für eine Enteignung notwendige öffentliche Interesse nicht begründen. Die Enteignung sei auch kein erforderliches Mittel.Mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG Artikel 13, Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000,) seien weitere schwerwiegende Eingriffe in die Pensionsansprüche des Klägers erfolgt. Diese beträfen die Erhöhung des Pensionsalters um 18 Monate, Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages um 0,8 % sowie die Verschärfung der Ruhensbestimmungen im Fall des Bezuges einer Witwenpension. Der Gesetzgeber greife, ohne Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien abzuwarten, in bestehende Dienstverhältnisse ein. Dieser Eingriff des Gesetzgebers in einen privatrechtlichen Vertrag erfolge zum Nachteil einer der beiden Arbeitsvertragsparteien. Die Legitimation ziehe der Gesetzgeber offenbar daraus, dass er gemäß Paragraph 21, Bundesbahngesetz 1992 den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen trage. Der Gesetzgeber erachte sich also offenbar für berechtigt, seine finanzielle Leistungsverpflichtung nach Belieben zu reduzieren. Dieser Eingriff sei am privatrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" zu messen. Das Gesetz sei auch deshalb verfassungswidrig, weil es übermäßig in einem einzelvertraglichen Pensionsanspruch eingreife. Das BB-PG sei in seiner Gesamtheit verfassungswidrig, weil es durch die Ersetzung des vertraglichen Pensionsanspruches des Klägers durch einen gesetzlichen Pensionsanspruch das Eigentumsrecht des Klägers durch Enteignung verletze. Der Kläger werde durch Paragraph eins, Absatz eins, BB-PG einem "Statuswechsel" unterworfen: Seine Rechtsposition ändere sich von jener eines Privatrechtssubjektes mit Mitbestimmungsrechten zu der eines Normunterworfenen. Bloße Sparmaßnahmen könnten das für eine Enteignung notwendige öffentliche Interesse nicht begründen. Die Enteignung sei auch kein erforderliches Mittel.
Das Feststellungsbegehren sei zulässig, weil nach der Rechtsprechung des VfGH Individualanträge zurückzuweisen seien, wenn für den Beschwerten die Möglichkeit bestehe, bei einem Zivilgericht eine korrespondierende Antragstellung anzuregen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie wendete ein, dass der Kläger kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe. Die Vertragsschablone "Bundesbahn-Pensionsordnung 1966" sei durch das BB-PG verdrängt worden. Feststellungsfähig sei nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses des Privatrechts oder des Zivilverfahrensrechts, nicht jedoch die Wirkung oder Nichtwirkung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Gesetzes.
Die gesetzlichen Regelungen im BB-PG seien gerechtfertigt. Die davor liegenden Änderungen der BB-PO seien im Einvernehmen mit der Personalvertretung (im Sinn einer "Selbstbindung" der Beklagten) im Hinblick auf die "Jeweils"-Klausel zulässig erfolgt und stellten auch keine wesentliche Verschlechterung der Pensionszusage dar. Es sei davon auszugehen, dass die Personalvertretung, die ihre Zustimmung zu den Änderungen nie angefochten habe, die Interessen ausgewogen berücksichtige.
Die Beklagte könne ohne die Kostenbeiträge des Bundes wirtschaftlich nicht existieren.
Im Unternehmen der Beklagten bestünden zwei Gruppen von Dienstnehmern. Die größere Gruppe der "Bundesbahn-Beamten" unterliege gesonderten, dem Pensionsrecht der Beamten nachgebildeten Pensionsbestimmungen. Seit 1. Jänner 1995 werde neu eintretenden Mitarbeitern dieser Sonderstatus nicht mehr verliehen. Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Mitarbeiter unterliege den allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte habe ein besonderes Interesse, auch innerbetrieblich eine Gleichstellung ihrer Mitarbeiter auf lange Sicht zu erreichen. Ganz generell bestehe überdies ein Interesse daran, verschiedene Pensionssysteme einander anzugleichen. Die Einigung mit der Personalvertretung, die die Basis der 27. Novelle zur BB-PO 1966 darstelle, sei nur ein Spiegelbild der Änderungen für die Bundesbeamten und des ASVG-Systems. Durch die von der Beklagten näher dargestellten Übergangsbestimmungen ergebe sich, dass die Änderungen als maßvoll zu beurteilen seien. Schließlich sei noch zu beachten, dass die Regelungen des BB-PG in BGBl I 95/2000 mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Das Erstgericht wies beide Feststellungsbegehren ab. Es verneinte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die Wirksamkeit des BB-PG beziehe. Es sei den ordentlichen Gerichten verwehrt, die Gültigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Ein gehörig kundgemachtes Gesetz sei ungeachtet seines etwaigen verfassungswidrigen Inhaltes anzuwenden. Aber auch soweit sich das Feststellungsbegehren auf die BB-PO beziehe, sei es unzulässig: Ab Inkrafttreten des BB-PG entfalte die PO weder in der Fassung vor der 27. Novelle noch in der Fassung nach der 27. Novelle für das Dienstverhältnis des Klägers Wirksamkeit.Im Unternehmen der Beklagten bestünden zwei Gruppen von Dienstnehmern. Die größere Gruppe der "Bundesbahn-Beamten" unterliege gesonderten, dem Pensionsrecht der Beamten nachgebildeten Pensionsbestimmungen. Seit 1. Jänner 1995 werde neu eintretenden Mitarbeitern dieser Sonderstatus nicht mehr verliehen. Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Mitarbeiter unterliege den allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte habe ein besonderes Interesse, auch innerbetrieblich eine Gleichstellung ihrer Mitarbeiter auf lange Sicht zu erreichen. Ganz generell bestehe überdies ein Interesse daran, verschiedene Pensionssysteme einander anzugleichen. Die Einigung mit der Personalvertretung, die die Basis der 27. Novelle zur BB-PO 1966 darstelle, sei nur ein Spiegelbild der Änderungen für die Bundesbeamten und des ASVG-Systems. Durch die von der Beklagten näher dargestellten Übergangsbestimmungen ergebe sich, dass die Änderungen als maßvoll zu beurteilen seien. Schließlich sei noch zu beachten, dass die Regelungen des BB-PG in Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Das Erstgericht wies beide Feststellungsbegehren ab. Es verneinte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die Wirksamkeit des BB-PG beziehe. Es sei den ordentlichen Gerichten verwehrt, die Gültigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Ein gehörig kundgemachtes Gesetz sei ungeachtet seines etwaigen verfassungswidrigen Inhaltes anzuwenden. Aber auch soweit sich das Feststellungsbegehren auf die BB-PO beziehe, sei es unzulässig: Ab Inkrafttreten des BB-PG entfalte die PO weder in der Fassung vor der 27. Novelle noch in der Fassung nach der 27. Novelle für das Dienstverhältnis des Klägers Wirksamkeit.
Das Berufungsgericht - das in seine Entscheidung den Beschluss auf Zurückweisung des Antrages auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof aufnahm - bestätigte dieses Urteil über Berufung des Klägers. Rechtlich erklärte sich das Berufungsgericht den umfassenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Parallelverfahren zu 10 Ra 394/01m des OLG Wien anzuschließen. Im Einzelnen führte das Berufungsgericht aus, dass das Feststellungsbegehren des Klägers, soweit es sich auf die Wirksamkeit der 27. Novelle zur BB-PO 1966 richte, schon deshalb nicht berechtigt sei, weil die als Vertragsschablone anzusehende 27. Novelle durch das BB-PG wirkungslos geworden sei. Die diesbezügliche Bestimmung (§ 1 Abs 1) sei nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den VfGH im Pensionsreformgesetz 2001 inhaltsgleich übernommen worden. Das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf das Pensionsreformgesetz 2000 BGBl I Nr 95/2000 beziehe, sei schon deshalb nicht berechtigt, weil dieses Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Selbst wenn man ein Feststellungsinteresse des Klägers bejahen wollte, wäre dieses durch die Aufhebung des beanstandeten Gesetzes weggefallen. Der Wegfall des Feststellungsinteresses sei noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Weil sich das Klagebegehren nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf das aufgehobene Gesetz BGBl I Nr 95/2000 beziehe, könne diesem nicht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO im Hinblick auf das Pensionsreformgesetz 2001 BGBl I Nr 86/2001 stattgegeben werden. Davon abgesehen erscheine eine Feststellungsklage als ein zur Rechtsverfolgung im gegenständlichen Fall ungeeignetes Mittel. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sei in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte noch nie als feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis gewertet worden.Das Berufungsgericht - das in seine Entscheidung den Beschluss auf Zurückweisung des Antrages auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof aufnahm - bestätigte dieses Urteil über Berufung des Klägers. Rechtlich erklärte sich das Berufungsgericht den umfassenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Parallelverfahren zu 10 Ra 394/01m des OLG Wien anzuschließen. Im Einzelnen führte das Berufungsgericht aus, dass das Feststellungsbegehren des Klägers, soweit es sich auf die Wirksamkeit der 27. Novelle zur BB-PO 1966 richte, schon deshalb nicht berechtigt sei, weil die als Vertragsschablone anzusehende 27. Novelle durch das BB-PG wirkungslos geworden sei. Die diesbezügliche Bestimmung (Paragraph eins, Absatz eins,) sei nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den VfGH im Pensionsreformgesetz 2001 inhaltsgleich übernommen worden. Das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf das Pensionsreformgesetz 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2000, beziehe, sei schon deshalb nicht berechtigt, weil dieses Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Selbst wenn man ein Feststellungsinteresse des Klägers bejahen wollte, wäre dieses durch die Aufhebung des beanstandeten Gesetzes weggefallen. Der Wegfall des Feststellungsinteresses sei noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Weil sich das Klagebegehren nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf das aufgehobene Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2000, beziehe, könne diesem nicht ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO im Hinblick auf das Pensionsreformgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001, stattgegeben werden. Davon abgesehen erscheine eine Feststellungsklage als ein zur Rechtsverfolgung im gegenständlichen Fall ungeeignetes Mittel. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sei in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte noch nie als feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis gewertet worden.
Schließlich könnten aber auch die inhaltlichen Bedenken des Klägers gegen die Verfassungskonformität des BB-PG nicht geteilt werden. Dazu sei auf die Ausführungen in einem weiteren Parallelverfahren des Oberlandesgerichtes Wien (8 Ra 339/01h) zu verweisen. Zusammenfassend sei dort davon ausgegangen worden, dass die mit dem BB-PG beschlossenen Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Pensionssysteme dienten und damit nicht unverhältnismäßig in die Rechtsposition der Kläger eingegriffen werde. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei auf Gesetz beruhenden Pensionsansprüchen vorlägen (DRdA 1996/33; 8 ObA 18/99a).Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei auf Gesetz beruhenden Pensionsansprüchen vorlägen (DRdA 1996/33; 8 ObA 18/99a).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig. Nach § 228 ZPO kann unter anderem die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesse hat. Die Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruchs auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging (vgl RIS-Justiz RS0039106).Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig. Nach Paragraph 228, ZPO kann unter anderem die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesse hat. Die Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruchs auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging vergleiche RIS-Justiz RS0039106).
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist zunächst nur die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen § 1.Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist zunächst nur die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen Paragraph eins,
Die gegen § 1 BB-PG gerichteten Individualanträge von ÖBB-Bediensteten wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen (vgl insbesondere VfGH 24. 9. 2002, G 306/01 ua). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass die bekämpfte Regelung für sich allein keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses bewirke. Eine solche könne sich vielmehr nur in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des BB-PG ergeben, die von den "bisherigen vertraglichen Regelungen" Abweichendes vorsehen. Die bekämpfte Bestimmung sehe im Besonderen auch keine Änderung in der Person des Dienstgebers vor. § 1 Abs 1 letzter Satz BB-PG zeige somit in Wahrheit nicht die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behauptetermaßen nachteiligen - Wirkungen.Die gegen Paragraph eins, BB-PG gerichteten Individualanträge von ÖBB-Bediensteten wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen vergleiche insbesondere VfGH 24. 9. 2002, G 306/01 ua). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass die bekämpfte Regelung für sich allein keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses bewirke. Eine solche könne sich vielmehr nur in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des BB-PG ergeben, die von den "bisherigen vertraglichen Regelungen" Abweichendes vorsehen. Die bekämpfte Bestimmung sehe im Besonderen auch keine Änderung in der Person des Dienstgebers vor. Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BB-PG zeige somit in Wahrheit nicht die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behauptetermaßen nachteiligen - Wirkungen.
Da der Kläger somit nicht auf die Möglichkeit eines Individualantrags verwiesen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof zu prüfen, inwieweit entgegen den Bestimmungen des BB-PG weiter ein "einzelvertraglicher" Anspruch des Klägers auf Grund der BB-PO 1966 gegen die Beklagte besteht und damit die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen § 1, gegeben ist.Da der Kläger somit nicht auf die Möglichkeit eines Individualantrags verwiesen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof zu prüfen, inwieweit entgegen den Bestimmungen des BB-PG weiter ein "einzelvertraglicher" Anspruch des Klägers auf Grund der BB-PO 1966 gegen die Beklagte besteht und damit die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des BB-PG, insbesondere dessen Paragraph eins,, gegeben ist.
Dabei ist vorweg klarzustellen, dass Rechtsänderungen betreffend die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die nach den Übergangsbestimmungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erfassen, vom Obersten Gerichtshof zu beachten sind (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5). Daher ist also auch die "Neuerlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes mit BGBl I 86/2001 präjudiziell, greift doch auch dieses in die vom Kläger behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens noch auf die "Ersterlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 95/2000 abstellte. Bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmungen können nicht mehr Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein, ebensowenig eines Feststellungsbegehrens im Sinn des Art 140 Abs 4 B-VG (vgl Mayer BVG2, 396 mwH). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist im Ergebnis erkennbar auf den Weiterbestand der Pensionsansprüche nach der BB-PO 1966 (vorrangig in der Fassung vor der "27. Novelle") gerichtet. Die Eingriffe durch die Regelungen der Bundesbahn-Pensionsgesetze BGBl I 86/2001 und BGBl I 95/2000 stimmen überein. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Klagebegehren könne nicht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO in Bezug auf das Pensionsreformgesetz 2001 stattgegeben werden, trifft nicht zu: Das Gericht ist nicht an die Formulierung des Feststellungsbegehrens gebunden (Rechberger in Rechberger ZPO2 § 405 Rz 2; RIS-Justiz RS0037440). Daher ist zu prüfen, ob das - rückwirkend anzuwendende - Bundesbahn-Pensionsgesetz BGBl I 86/2001 in die behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche des Klägers in verfassungswidriger Weise eingreift.Dabei ist vorweg klarzustellen, dass Rechtsänderungen betreffend die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die nach den Übergangsbestimmungen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erfassen, vom Obersten Gerichtshof zu beachten sind (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5). Daher ist also auch die "Neuerlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, präjudiziell, greift doch auch dieses in die vom Kläger behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bei der Formulierung seines Feststellungsbegehrens noch auf die "Ersterlassung" des Bundesbahn-Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, abstellte. Bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmungen können nicht mehr Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein, ebensowenig eines Feststellungsbegehrens im Sinn des Artikel 140, Absatz 4, B-VG vergleiche Mayer BVG2, 396 mwH). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist im Ergebnis erkennbar auf den Weiterbestand der Pensionsansprüche nach der BB-PO 1966 (vorrangig in der Fassung vor der "27. Novelle") gerichtet. Die Eingriffe durch die Regelungen der Bundesbahn-Pensionsgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, stimmen überein. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Klagebegehren könne nicht ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO in Bezug auf das Pensionsreformgesetz 2001 stattgegeben werden, trifft nicht zu: Das Gericht ist nicht an die Formulierung des Feststellungsbegehrens gebunden (Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 405, Rz 2; RIS-Justiz RS0037440). Daher ist zu prüfen, ob das - rückwirkend anzuwendende - Bundesbahn-Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, in die behaupteten einzelvertraglichen Ansprüche des Klägers in verfassungswidriger Weise eingreift.
Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem § 1 Abs 4 fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem Paragraph eins, Absatz 4, fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Die Entwicklung der Rechtslage seit Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 wurde bereits eingangs dargestellt.
Der Kläger hält auch in der Revision seinen Standpunkt aufrecht, das BB-PG stelle eine unzulässige Enteignung dar, weil bisher Pensionsvereinbarungen privatrechtlich, also nur mit Zustimmung des Betroffenen, abänderbar gewesen seien. Durch die "Verstaatlichung" eines vertraglich vereinbarten kooperativen Rechtssetzungsverfahrens werde die Regelungskompetenz für das Privatrechtssubjekt vernichtet. Selbst wenn eine Enteignung nicht vorläge, sondern nur eine bloße Eigentumsbeschränkung, müsste das BB-PG als verfassungswidrig angesehen werden. Die Bejahung des öffentlichen Interesses reiche nicht, die Verfassungskonformität der Eigentumsbeschränkung zu begründen. Der Eingriff müsse vielmehr erforderlich und ausgewogen sein. Diese beiden Voraussetzungen träfen nicht zu. Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH. Dieser Antrag lautet im Wesentlichen wie folgt:Der Kläger hält auch in der Revision seinen Standpunkt aufrecht, das BB-PG stelle eine unzulässige Enteignung dar, weil bisher Pensionsvereinbarungen privatrechtlich, also nur mit Zustimmung des Betroffenen, abänderbar gewesen seien. Durch die "Verstaatlichung" eines vertraglich vereinbarten kooperativen Rechtssetzungsverfahrens werde die Regelungskompetenz für das Privatrechtssubjekt vernichtet. Selbst wenn eine Enteignung nicht vorläge, sondern nur eine bloße Eigentumsbeschränkung, müsste das BB-PG als verfassungswidrig angesehen werden. Die Bejahung des öffentlichen Interesses reiche nicht, die Verfassungskonformität der Eigentumsbeschränkung zu begründen. Der Eingriff müsse vielmehr erforderlich und ausgewogen sein. Diese beiden Voraussetzungen träfen nicht zu. Durchaus ähnliche Bedenken artikuliert der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (