TE OGH 2003/12/17 9ObA139/03m

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopoldine B*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.277,22 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Ra 197/02b-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 2002, GZ 24 Cga 242/01k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 694,55 (darin EUR 115,76 USt) bestimmtem Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Witwe des am 10. 1. 2001 verstorbenen Franz B*****. Dieser war ÖBB-Beamter und als solcher seit 1. 10. 1983 im Ruhestand. Nach seinem Tode forderte die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Todesfallsbeitrages von ATS 72.616,80 sA (= EUR 5.277,77 sA) brutto.

Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. § 38 Abs 1 der BB-PO lautete auszugsweise: „ Absatz 1:Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrmals mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Paragraph 38, Absatz eins, der BB-PO lautete auszugsweise: „ Absatz 1:

Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallsbeitrag: a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat...". Diese Regelung trat an die Stelle des zunächst in § 139 der Dienstordnung (Dienstpragmatik) der beklagten Partei enthaltenen „Sterbequartals" (s. die Anmerkung zu § 139 in „Schmölz/Hybl/Weninger, Unser Recht. Ein Handbuch für die Vertrauenspersonen der Gewerkschaft der Eisenbahner/Dienstordnung [Dienstpragmatik]"). Gemäß der auch nach Einführung der BB-PO unverändert gebliebenen Bestimmung des § 40 DO gehörte dieses „Sterbequartal" (- in der BB-PO „Todfallsbeitrag" genannt -) zu den „gewährleisteten Rechten", deren Änderungen von den Beamten gemäß § 4 der DO nicht akzeptiert werden mussten.Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallsbeitrag: a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat...". Diese Regelung trat an die Stelle des zunächst in Paragraph 139, der Dienstordnung (Dienstpragmatik) der beklagten Partei enthaltenen „Sterbequartals" (s. die Anmerkung zu Paragraph 139, in „Schmölz/Hybl/Weninger, Unser Recht. Ein Handbuch für die Vertrauenspersonen der Gewerkschaft der Eisenbahner/Dienstordnung [Dienstpragmatik]"). Gemäß der auch nach Einführung der BB-PO unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 40, DO gehörte dieses „Sterbequartal" (- in der BB-PO „Todfallsbeitrag" genannt -) zu den „gewährleisteten Rechten", deren Änderungen von den Beamten gemäß Paragraph 4, der DO nicht akzeptiert werden mussten.

Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach § 2 BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Z 1). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). § 67 Abs 3 Z 16 der AVB sah eine Übergangsregelung insoweit vor, wonach §§ 4 und 40 Dienstordnung in der beim Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weitergelten sollten.Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Ziffer eins,). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, der AVB sah eine Übergangsregelung insoweit vor, wonach Paragraphen 4 und 40 Dienstordnung in der beim Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weitergelten sollten.

Mit 1. 10. 2000 trat im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000 das Bundesbahn-Pensionsgesetz (BGBl I Nr. 95/2000 Art 13) in Kraft. In dessen § 38 Abs 1 lit a wurde, soweit hier relevant, die frühere Reglung der Bundesbahn-PO übernommen, sodass auch der überlebende Ehegatte eines Bundesbahnbeamten des Ruhestandes weiterhin in den Genuss des Todesfallsbeitrags kam.Mit 1. 10. 2000 trat im Rahmen des Pensionsreformgesetzes 2000 das Bundesbahn-Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000, Artikel 13,) in Kraft. In dessen Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, wurde, soweit hier relevant, die frühere Reglung der Bundesbahn-PO übernommen, sodass auch der überlebende Ehegatte eines Bundesbahnbeamten des Ruhestandes weiterhin in den Genuss des Todesfallsbeitrags kam.

Mit Art 64 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr 142/2000, wurden in § 38 Abs 1 BB-PG die Worte "Stirbt ein Beamter" durch die Worte "Stirbt ein Beamter des Dienststandes" ersetzt. Diese Regelung trat mit 1.1.2001 (§ 62 Abs 4 BB-PG idF Art 64 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2001) in Kraft. Gleichzeitig wurde § 62 Abs 5 1. Satz BB-PG dahin geändert, dass Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur bestehen können, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist.Mit Artikel 64, Ziffer 2, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, wurden in Paragraph 38, Absatz eins, BB-PG die Worte "Stirbt ein Beamter" durch die Worte "Stirbt ein Beamter des Dienststandes" ersetzt. Diese Regelung trat mit 1.1.2001 (Paragraph 62, Absatz 4, BB-PG in der Fassung Artikel 64, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2001) in Kraft. Gleichzeitig wurde Paragraph 62, Absatz 5, 1. Satz BB-PG dahin geändert, dass Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur bestehen können, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist.

Nach der Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers trat das mit Pensionsreformgesetz 2001 (BGBl I Nr 86/2001) geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Die Klägerin ist demnach als Hinterbliebene iS der Z 3 betroffen.Nach der Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers trat das mit Pensionsreformgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2001,) geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. Die Klägerin ist demnach als Hinterbliebene iS der Ziffer 3, betroffen.

Die §§ 38 und 62 wurden in der zuletzt durch das BudgetbegleitG 2001 geschaffenen Fassung übernommen.Die Paragraphen 38 und 62 wurden in der zuletzt durch das BudgetbegleitG 2001 geschaffenen Fassung übernommen.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von (nunmehr) EUR 5.277,22 brutto sA.

Zum einen habe sie einen von der Regelung des BB-PG nicht berührten, individualrechtlichen Anspruch, welcher sich aus den auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen (§ 881 ABGB) AVB ergebe. In der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 3 Z 16 AVB werde nämlich ausdrücklich auf die Weitergeltung der §§ 4, 40 der DO verwiesen. Beim „Quartalsbeitrag" handle es sich um ein derart gewährleistetes Recht, welches unabhängig von den Regelungen der ehemaligen BB-PO und damit unbeeinflusst vom BB-PG weiter aufrecht sei.Zum einen habe sie einen von der Regelung des BB-PG nicht berührten, individualrechtlichen Anspruch, welcher sich aus den auch zu ihren Gunsten abgeschlossenen (Paragraph 881, ABGB) AVB ergebe. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, AVB werde nämlich ausdrücklich auf die Weitergeltung der Paragraphen 4,, 40 der DO verwiesen. Beim „Quartalsbeitrag" handle es sich um ein derart gewährleistetes Recht, welches unabhängig von den Regelungen der ehemaligen BB-PO und damit unbeeinflusst vom BB-PG weiter aufrecht sei.

Soweit man aber der Meinung sein sollte, dass auch dieser „Quartalsbeitrag" als Todesfallsbeitrag von der gesetzlichen Regelung des BB-PG umfasst sei, sei dieses insgesamt verfassungswidrig:

Mit diesem Gesetz werde nämlich eine einzelvertragliche Rechtsgrundlage durch ein Gesetz ersetzt und gleichzeitig verschlechtert, was als unberechtigte Enteignung zu beurteilen sei. Selbst, wenn das BB-PG nicht insgesamt verfassungswidrig sei, träfe dies jedenfalls auf die novellierte Fassung des § 38 Abs 1 BB-PG zu. Damit sei nämlich eine mit 1. 1. 2001 wirksame Regelung beschlossen worden, womit die Klägerin, ohne sich darauf in irgendeiner Form einstellen zu können, um den klagegegenständlichen Geldanspruch verkürzt worden sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung liege auf der Hand und drücke sich hier in dem ganz besonders "makabren Umstand aus, dass die Klägerin dafür, dass ihr Ehemann nicht schon im Jahre 2000, sondern erst am 10. 1. 2001 verstorben ist, mit einem Einkommensverlust von ATS 72.616,80 brutto bestraft werde".Mit diesem Gesetz werde nämlich eine einzelvertragliche Rechtsgrundlage durch ein Gesetz ersetzt und gleichzeitig verschlechtert, was als unberechtigte Enteignung zu beurteilen sei. Selbst, wenn das BB-PG nicht insgesamt verfassungswidrig sei, träfe dies jedenfalls auf die novellierte Fassung des Paragraph 38, Absatz eins, BB-PG zu. Damit sei nämlich eine mit 1. 1. 2001 wirksame Regelung beschlossen worden, womit die Klägerin, ohne sich darauf in irgendeiner Form einstellen zu können, um den klagegegenständlichen Geldanspruch verkürzt worden sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung liege auf der Hand und drücke sich hier in dem ganz besonders "makabren Umstand aus, dass die Klägerin dafür, dass ihr Ehemann nicht schon im Jahre 2000, sondern erst am 10. 1. 2001 verstorben ist, mit einem Einkommensverlust von ATS 72.616,80 brutto bestraft werde".

Die beklagte Partei beantragte - insbesondere unter Hinweis auf § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses Bundesgesetz, habe insbesondere durch die Bestimmungen seiner §§ 38, 52 und 62 sämtliche bisher geltenden einzelvertraglichen Regelungen betreffend Pensions- und Ansprüche Hinterbliebener, so auch die als Vertragsschablone geltende BB-PO, ersetzt.Die beklagte Partei beantragte - insbesondere unter Hinweis auf Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete - die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses Bundesgesetz, habe insbesondere durch die Bestimmungen seiner Paragraphen 38,, 52 und 62 sämtliche bisher geltenden einzelvertraglichen Regelungen betreffend Pensions- und Ansprüche Hinterbliebener, so auch die als Vertragsschablone geltende BB-PO, ersetzt.

Ein sonstiger, vom BB-PG nicht erfasster einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin bestehe nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die §§ 38, 52 und 62 BB-PG 2001 allfällige einzelvertragliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Todesfallsbeitrages beseitigt worden seien. Daran sei das Erstgericht, welchem kein Antragsrecht auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetztes zukomme, gebunden. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Bestehen eines angeblich außerhalb der BB-PO begründeten individualrechtlichen Anspruchs auf einen Todesfallsbeitrag. Ein solcher könne nur nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes beurteilt werden. Es teilte im Übrigen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht und hielt die Eingriffe in die Rechtspositionen der Klägerin nicht für unverhältnismäßig. Die Revision sei im Hinblick auf § 46 Abs 3 Z 3, aber auch nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass durch die Paragraphen 38,, 52 und 62 BB-PG 2001 allfällige einzelvertragliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Todesfallsbeitrages beseitigt worden seien. Daran sei das Erstgericht, welchem kein Antragsrecht auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetztes zukomme, gebunden. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Bestehen eines angeblich außerhalb der BB-PO begründeten individualrechtlichen Anspruchs auf einen Todesfallsbeitrag. Ein solcher könne nur nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes beurteilt werden. Es teilte im Übrigen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht und hielt die Eingriffe in die Rechtspositionen der Klägerin nicht für unverhältnismäßig. Die Revision sei im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3,, aber auch nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil - allenfalls nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof - im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Insbesondere werden im Rahmen der Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens die schon im Verfahren vor den Vorinstanzen erhobenen Bedenken wegen Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum und wegen Verletzung des Gleichheitssatzes releviert. Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die beklagte Partei sei zu Sparmaßnahmen erheblichen Umfangs gezwungen, weshalb die durch das BB-PG erfolgten Einschränkungen sachlich gerechtfertigt seien.

Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (hier noch anzuwenden: § 46 Abs 1 ASGG).Die Revision ist zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist zwar nicht als Pensionsanspruch auf wiederkehrende Leistungen zu qualifizieren (Kuderna ASGG2 284), doch geht die vorliegende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus (hier noch anzuwenden: Paragraph 46, Absatz eins, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem § 1 Abs 4 fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bis zum Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund vergleiche Posch in der Entscheidungsbesprechung ZAS 2001/16). Das Vertragsbedienstetengesetz, das im Allgemeinen die Ansprüche der Dienstnehmer auf Grund privatrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund bestimmt, legt in seinem Paragraph eins, Absatz 4, fest, dass unter anderem für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen die bestehenden Dienstordnungen in Geltung bleiben und dass das Vertragsbedienstetengesetz nicht zur Anwendung gelangt. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).

Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer

zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28

[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).

Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (§ 510 Abs 3 ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach § 38 BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in § 139 der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere §§ 1, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint (s schon die Begründung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 26. Februar 2003, 9 ObA 226/02d).Der Anspruch der Klägerin beruhte auf einem, wie von den Vorinstanzen richtig aufgezeigt wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), Vertrag zugunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB. In den Dienstvertrag zwischen dem Gatten der Klägerin als ÖBB-Bediensteten und der beklagten Partei fand auch der für den Ablebensfall vorgesehene Todesfallsbeitrag nach Paragraph 38, BB-PO zugunsten der Klägerin Eingang. Dabei handelt es sich aber um keinen eigenen, unabhängig von der vertraglichen Bundesbahn-Pensionsordnung zusätzlich in der Dienstordnung geregelten Beitrag; vielmehr trat der in der BB-PO geregelte "Todesfallsbeitrag" an die Stelle des in Paragraph 139, der DO vorgesehenen "Sterbequartals". Daraus folgt aber, dass sich der Regelungsmechanismus des BB-PG (insbesondere Paragraphen eins,, 38, 52 und 62) auch auf diesen Anspruch bezieht. Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den Bestand eines angeblich von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffenen, auf den AVB beruhenden Individualanspruchs der Klägerin verneint (s schon die Begründung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 26. Februar 2003, 9 ObA 226/02d).

Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.Diese releviert darüber hinaus im Wesentlichen, dass sie durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle.

Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wurde (G 298/02 des VfGH):Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wurde (G 298/02 des VfGH):

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin und im Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 26. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I 86/2001 gestellt. Im Einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken auf diesen Beschluss (inbes dessen S 18-28 ) zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin und im Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 26. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, gestellt. Im Einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken auf diesen Beschluss (inbes dessen S 18-28 ) zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003, G 298/02-16 ua, diesen, zu G 35/03 anhängigen Antrag teils - im Verband mit anderen Anträgen - abgewiesen, teils (betreffend die Anfechtung der §§ 38, 52 und 62 BB-PG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl inbes S 68 bis 78). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens - neben dem behaupteten, schon oben verneinten vertraglichen Individualanspruch der Klägerin - nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die ihr für die Revisionsbeantwortung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten - anteiligen - Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (- diese allerdings nicht nach TP 2 RAT, sondern nach TP 1 I lit d RAT -) zuzusprechen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003, G 298/02-16 ua, diesen, zu G 35/03 anhängigen Antrag teils - im Verband mit anderen Anträgen - abgewiesen, teils (betreffend die Anfechtung der Paragraphen 38,, 52 und 62 BB-PG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche inbes S 68 bis 78). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens - neben dem behaupteten, schon oben verneinten vertraglichen Individualanspruch der Klägerin - nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die ihr für die Revisionsbeantwortung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten - anteiligen - Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (- diese allerdings nicht nach TP 2 RAT, sondern nach TP 1 römisch eins Litera d, RAT -) zuzusprechen.

Anmerkung

E71909 9ObA139.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00139.03M.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_009OBA00139_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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