TE OGH 2003/2/27 8ObA14/03x

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Gerhard A*****, ÖBB-Bediensteter, *****, 2. Siegfried K*****, ÖBB-Bediensteter, *****, und 3. Leopold K*****, Instruktor, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Alfred Hawel und DDr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2002, GZ 11 Ra 180/02y-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2001, GZ 27 Cga 23/01g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antragrömisch eins. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag

A. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 119/2002,A. das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002,,

in eventu

B. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,B. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

C. § 1 Abs 1 bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001,C. Paragraph eins, Absatz eins, bis 8 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,,

in eventu

D. in § 1 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001 den letzten Satz und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001D. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, den letzten Satz und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,

in eventu

E. in § 1 Abs 1 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001 die Wortfolge "und künftiger" und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) BGBl I 86/2001E. in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, die Wortfolge "und künftiger" und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 54 a, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.römisch II. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung:

Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1983 (Erstkläger, 1971 (Zweitkläger) bzw 1967 (Drittkläger) bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, aber unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf ihre Dienstverhältnisse kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung.

Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 67 Abs 3 AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach § 2 BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des § 2 Abs 4 und 5 d er BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Z 1). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6).Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten deren Bestimmungen für den Bediensteten, der vor dem Inkrafttreten der AVB nach Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden ist, unter anderem unter Berücksichtigung folgender Abweichungen: Ist das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, und 5 d er BO 1963 in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung definitiv (unkündbar), bleibt es unkündbar (Ziffer eins,). Bei dem Bediensteten, für den die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,).

Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), BGBl 825/1992, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1). Gemäß § 21 BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Abs 2); die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Abs 3). Gemäß § 22 Abs 1 BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 21, BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Absatz 2,); die Österreichischen Bundesbahnen haben an diesen monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Absatz 3,). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BBG bleiben bis zu ihrer Neuregelung die Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis unberührt.

Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in § 21 Abs 1 BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch BGBl 182/1996 wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.Mit Erkenntnis vom 9. 3. 1995, G 28/93 (VfSlg 14.075) hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 21, Absatz eins, BBG die Wortfolge "den aktiven Bediensteten und" auf, weil die Auswechslung des Dienstgebers ohne seine Weiterhaftung für Bezugs- und Entgeltansprüche der bis zum Inkrafttreten des BBG in einem Dienstverhältnis zum Bund gestandenen Bediensteten als Eingriff in das Eigentumsrecht verfassungswidrig sei. Durch Bundesgesetzblatt 182 aus 1996, wurde daraufhin die Haftung des Bundes als Ausfallsbürge für jeden aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. 12. 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu einem im Einzelnen beschriebenen Höchstbetrag festgelegt. Die Haftung gelte für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), BGBl 15/1998, wurde § 21 Abs 3 BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Abs 4 angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), Bundesgesetzblatt 15 aus 1998,, wurde Paragraph 21, Absatz 3, BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Absatz 4, angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.

§ 21 Abs 6 BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000 überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei den Pensionen an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %.Paragraph 21, Absatz 6, BBG verweist nun darauf, dass durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert wurde: 1. Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz, 2. Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG, 3. Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von ATS 12.000 überschreiten, 4. Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei den Pensionen an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10 % auf 15 % und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25 %.

Die im Gesetz genannte Vereinbarung wurde - wie sich aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18. 6. 1999, G 38/98 (VfGSlg 15.535) ergibt - zwischen dem zuständigen Bundesminister, dem Zentralausschuss der ÖBB und dem Vorstand der ÖBB tatsächlich abgeschlossen.

Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, BGBl 86/2001, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 § 21 BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Abs 3a Z 2 der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Abs 3b der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt.Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001,, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 Paragraph 21, BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2, der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Absatz 3 b, der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt.

Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit § 54a BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu § 2 dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins, bis 3 angeführten Personen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit Paragraph 54 a, BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 2, dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.

Die Kläger begehrten zuletzt die Feststellung, dass auf ihre Arbeitverhältnisse die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl 2000/95, sowie § 21 Abs 3 lit a Z 2 und Abs 3 lit b letzter Satz 2. Halbsatz Bundesbahngesetz 1992 (BBG) idf BGBl 2000/95 weder unmittelbar noch mittelbar durch Verweis in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zur Anwendung komme. Sie stellten auch eine Eventualbegehren, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab 1. 10. 2000 einen über 4 % hinausgehenden Pensionssicherungsbeitrag vom Entgelt der Kläger einzubehalten und die Klägern nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss auf ihren Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen habe.Die Kläger begehrten zuletzt die Feststellung, dass auf ihre Arbeitverhältnisse die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn - Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl 2000/95, sowie Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera b, letzter Satz 2. Halbsatz Bundesbahngesetz 1992 (BBG) idf BGBl 2000/95 weder unmittelbar noch mittelbar durch Verweis in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei zur Anwendung komme. Sie stellten auch eine Eventualbegehren, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab 1. 10. 2000 einen über 4 % hinausgehenden Pensionssicherungsbeitrag vom Entgelt der Kläger einzubehalten und die Klägern nach Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss auf ihren Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen habe.

Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass ihr Dienstverhältnis gar nicht von den neuen Regelungen erfasst sei. § 67 Abs 3 AVB betreffe nicht ihr Arbeitsverhältnis, weil die Kläger zu keinem Zeitpunkt ihre Bereitschaft erklärt hätten, aus dem Dienstverhältnis nach den bisherigen Rechtsgrundlagen auszuscheiden und im Sinne des § 22 Abs 4 BBG in ein Arbeitsverhältnis nach den für neu eintretende Bedienstete geltenden Bestimmungen überzuwechseln. Auf das Dienstverhältnis der Kläger sei daher die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 weiterhin anzuwenden. Den Klägern sei bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es zu Änderungen der dienst- und pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Personalvertretung kommen könne. Dementsprechend sei mit Dienstanweisung eine Personalvertretungsvorschrift erlassen worden, wonach alle Personalangelegenheiten und Fragen sozialer sowie wirtschaftlicher Natur, die alle ÖBB-Bediensteten betreffen, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu regeln seien. Die nunmehrige Verschlechterung der Rechtsposition sei ohne Zustimmung der Personalvertretung und gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgt. Auf die Kläger sei daher weder das erhöhte Pensionsantrittsalter anzuwenden noch hätten sie den auf 4,8 % erhöhten Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass ihr Dienstverhältnis gar nicht von den neuen Regelungen erfasst sei. Paragraph 67, Absatz 3, AVB betreffe nicht ihr Arbeitsverhältnis, weil die Kläger zu keinem Zeitpunkt ihre Bereitschaft erklärt hätten, aus dem Dienstverhältnis nach den bisherigen Rechtsgrundlagen auszuscheiden und im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, BBG in ein Arbeitsverhältnis nach den für neu eintretende Bedienstete geltenden Bestimmungen überzuwechseln. Auf das Dienstverhältnis der Kläger sei daher die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 weiterhin anzuwenden. Den Klägern sei bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es zu Änderungen der dienst- und pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Personalvertretung kommen könne. Dementsprechend sei mit Dienstanweisung eine Personalvertretungsvorschrift erlassen worden, wonach alle Personalangelegenheiten und Fragen sozialer sowie wirtschaftlicher Natur, die alle ÖBB-Bediensteten betreffen, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu regeln seien. Die nunmehrige Verschlechterung der Rechtsposition sei ohne Zustimmung der Personalvertretung und gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgt. Auf die Kläger sei daher weder das erhöhte Pensionsantrittsalter anzuwenden noch hätten sie den auf 4,8 % erhöhten Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

Auch seien die Bestimmungen des BB-PG und des § 21 Abs 3a Z 2 und Abs 3b letzter Satz BBG verfassungswidrig, weil dadurch in die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten eingegriffen worden sei. Dieser Eingriff sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es sei unzulässig, wenn der Gesetzgeber nur in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eines einzelnen Arbeitgebers eingreife. Das niedere Pensionsantrittsalter sei für die Kläger einer der Gründe dafür gewesen, ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu begründen. Ihr Anfangsgehalt sei wesentlich niedriger als bei privaten Arbeitgebern gewesen, jedoch hätten sie wesentlich höhere Arbeitszeiten erbringen müssen. Demgegenüber sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten sehr gut. Bereits vor der Erhöhung des Pensionsbeitrages durch das Pensionsreformgesetz habe der Pensionsbeitrag 14,25 % betragen, während dieser im Bereich des ASVG nur 10,25 % ausgemacht habe. Durch die Erhöhung belaufe sich der Pensionsbeitrag nunmehr ab 1. 10. 2000 auf 15,05 %. Insgesamt seien die Kläger daher mit Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von 23,65 % belastet, während ASVG-Versicherte lediglich 17,65 % zu tragen haben. Auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der AVB seien diese gravierenden Eingriffe nicht gerechtfertigt. Soweit die AVB Veränderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Arbeitnehmer vorsehen, handle es sich um unzulässige dynamische Verweisungen. Diese seien unwirksam, soweit sie zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer führten.Auch seien die Bestimmungen des BB-PG und des Paragraph 21, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Absatz 3 b, letzter Satz BBG verfassungswidrig, weil dadurch in die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten eingegriffen worden sei. Dieser Eingriff sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es sei unzulässig, wenn der Gesetzgeber nur in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eines einzelnen Arbeitgebers eingreife. Das niedere Pensionsantrittsalter sei für die Kläger einer der Gründe dafür gewesen, ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu begründen. Ihr Anfangsgehalt sei wesentlich niedriger als bei privaten Arbeitgebern gewesen, jedoch hätten sie wesentlich höhere Arbeitszeiten erbringen müssen. Demgegenüber sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten sehr gut. Bereits vor der Erhöhung des Pensionsbeitrages durch das Pensionsreformgesetz habe der Pensionsbeitrag 14,25 % betragen, während dieser im Bereich des ASVG nur 10,25 % ausgemacht habe. Durch die Erhöhung belaufe sich der Pensionsbeitrag nunmehr ab 1. 10. 2000 auf 15,05 %. Insgesamt seien die Kläger daher mit Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von 23,65 % belastet, während ASVG-Versicherte lediglich 17,65 % zu tragen haben. Auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der AVB seien diese gravierenden Eingriffe nicht gerechtfertigt. Soweit die AVB Veränderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Arbeitnehmer vorsehen, handle es sich um unzulässige dynamische Verweisungen. Diese seien unwirksam, soweit sie zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer führten.

Die Beklagte wendete ein, dass die Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter derart gestaltet seien, dass Vertragsschablonen durch die mit den Dienstnehmern vereinbarten "Jeweilsklauseln" dynamisch auf die Dienstverhältnisse wirkten. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln sei anerkannt. Auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und die AVB seien solche Vertragsschablonen. Durch das Bundesbahngesetz 1992 seien die Dienstverhältnisse auf die Beklagte übergeleitet worden, inhaltlich jedoch gleich geblieben. Auf Grund des im Bundesbahngesetz 1992 verankerten gesetzlichen Auftrags habe der Vorstand mit der Personalvertretung eine neue Vertragsschablone, die AVB, vereinbart, die mit 1. 1. 1996 in Kraft getreten sei. Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, hätte es ausgereicht, für neu eintretende Mitarbeiter eine neue Vertragsschablone zu schaffen. Innerbetrieblich sei jedoch in Abstimmung mit der Personalvertretung die Regelung gewählt worden, für die "übergeleiteten" Mitarbeiter die bisherigen Vertragsschablonen aufzuheben und durch die AVB zu ersetzen. Für die Mitarbeitergruppe der "Bundesbahnbeamten", der die Kläger angehörten, seien die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im § 67 Abs 3 AVB verankert. Die Dienstverträge dieser Mitarbeiter würden daher durch ein "Regelungsmosaik" aus den AVB und ergänzenden Bestimmungen gestaltet. Die Wirksamkeit der AVB auch für die Kläger beruhe auf der mit ihm dienstvertraglich vereinbarten "Jeweilsklausel", somit auf dynamischer Verweisung. Auf das Dienstverhältnis der Kläger sei nunmehr das BB-PG anzuwenden. Die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 und die Schaffung des BB-PG habe die zwischen den Parteien geltenden Vertragsschablonen verdrängt. Eingriffe in die Privatautonomie seien insofern nicht verfassungswidrig, als der Bundesgesetzgeber eine ihm auf Grund der Verfassung zukommende Kompetenz in Anspruch nehme.Die Beklagte wendete ein, dass die Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter derart gestaltet seien, dass Vertragsschablonen durch die mit den Dienstnehmern vereinbarten "Jeweilsklauseln" dynamisch auf die Dienstverhältnisse wirkten. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln sei anerkannt. Auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und die AVB seien solche Vertragsschablonen. Durch das Bundesbahngesetz 1992 seien die Dienstverhältnisse auf die Beklagte übergeleitet worden, inhaltlich jedoch gleich geblieben. Auf Grund des im Bundesbahngesetz 1992 verankerten gesetzlichen Auftrags habe der Vorstand mit der Personalvertretung eine neue Vertragsschablone, die AVB, vereinbart, die mit 1. 1. 1996 in Kraft getreten sei. Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, hätte es ausgereicht, für neu eintretende Mitarbeiter eine neue Vertragsschablone zu schaffen. Innerbetrieblich sei jedoch in Abstimmung mit der Personalvertretung die Regelung gewählt worden, für die "übergeleiteten" Mitarbeiter die bisherigen Vertragsschablonen aufzuheben und durch die AVB zu ersetzen. Für die Mitarbeitergruppe der "Bundesbahnbeamten", der die Kläger angehörten, seien die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im Paragraph 67, Absatz 3, AVB verankert. Die Dienstverträge dieser Mitarbeiter würden daher durch ein "Regelungsmosaik" aus den AVB und ergänzenden Bestimmungen gestaltet. Die Wirksamkeit der AVB auch für die Kläger beruhe auf der mit ihm dienstvertraglich vereinbarten "Jeweilsklausel", somit auf dynamischer Verweisung. Auf das Dienstverhältnis der Kläger sei nunmehr das BB-PG anzuwenden. Die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 und die Schaffung des BB-PG habe die zwischen den Parteien geltenden Vertragsschablonen verdrängt. Eingriffe in die Privatautonomie seien insofern nicht verfassungswidrig, als der Bundesgesetzgeber eine ihm auf Grund der Verfassung zukommende Kompetenz in Anspruch nehme.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und eine rechtlichen Interesse an der Feststellung mangle.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Zwar sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zu bejahen, jedoch komme den Begehren inhaltlich keine Berechtigung zu. Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 sei das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags von Lehre und Rechtsprechung als ein privatrechtliches qualifiziert worden. Den verschiedenen Dienstvorschriften wie der Bundesbahnpensionsordnung, der Dienstordnung, der Disziplinarordnung oder der Besoldungsordnung komme daher der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss des jeweiligen Einzeldienstvertrags rechtlich wirksam würden. Schon nach der früheren Rechtslage sei die Wirksamkeit der lediglich im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlichten Dienstordnungen unter Hinweis darauf bejaht worden, dass entscheidend sei, dass die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht worden seien und der Dienstnehmer Gelegenheit gehabt habe, sich davon Kenntnis zu verschaffen. Diese Erwägungen träfen auch auf die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB zu. Da der Dienstvertrag der Kläger eine entsprechende Verweisungsklausel enthalte, unterliege er jedenfalls den AVB. Entsprechend § 67 Abs 3 AVB komme gelte die AVB auch für die Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten der AVB nach dem damaligen § 2 der BO 1963 angestellt wurden (Bundesbahn-Beamte), wenn auch mit gewissen Abweichungen. Damit komme für die Kläger auch das BB-PG zur Anwendung, das ab 1. 10. 2000 an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche auch der Bundesbahnbeamten getreten sei. Eine etwaige Zusage an die Kläger binde den Gesetzgeber nicht.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Zwar sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zu bejahen, jedoch komme den Begehren inhaltlich keine Berechtigung zu. Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 sei das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags von Lehre und Rechtsprechung als ein privatrechtliches qualifiziert worden. Den verschiedenen Dienstvorschriften wie der Bundesbahnpensionsordnung, der Dienstordnung, der Disziplinarordnung oder der Besoldungsordnung komme daher der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss des jeweiligen Einzeldienstvertrags rechtlich wirksam würden. Schon nach der früheren Rechtslage sei die Wirksamkeit der lediglich im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlichten Dienstordnungen unter Hinweis darauf bejaht worden, dass entscheidend sei, dass die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht worden seien und der Dienstnehmer Gelegenheit gehabt habe, sich davon Kenntnis zu verschaffen. Diese Erwägungen träfen auch auf die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB zu. Da der Dienstvertrag der Kläger eine entsprechende Verweisungsklausel enthalte, unterliege er jedenfalls den AVB. Entsprechend Paragraph 67, Absatz 3, AVB komme gelte die AVB auch für die Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten der AVB nach dem damaligen Paragraph 2, der BO 1963 angestellt wurden (Bundesbahn-Beamte), wenn auch mit gewissen Abweichungen. Damit komme für die Kläger auch das BB-PG zur Anwendung, das ab 1. 10. 2000 an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche auch der Bundesbahnbeamten getreten sei. Eine etwaige Zusage an die Kläger binde den Gesetzgeber nicht.

Auch gewährleiste keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmergruppen sei nicht ersichtlich, vielmehr sogar ein Heranführen an die für diese geltenden Bestimmungen sachlich gerechtfertigt. Die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang geforderten ausreichenden Übergangsbestimmungen seien durch § 54a BB-PG gegeben.Auch gewährleiste keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmergruppen sei nicht ersichtlich, vielmehr sogar ein Heranführen an die für diese geltenden Bestimmungen sachlich gerechtfertigt. Die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang geforderten ausreichenden Übergangsbestimmungen seien durch Paragraph 54 a, BB-PG gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig.Die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig.

Nach § 228 ZPO kann unter anderem die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesse hat. Die Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruchs auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BBG und das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging (vgl RIS-Justiz RS0039106).Nach Paragraph 228, ZPO kann unter anderem die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger daran ein rechtliches Interesse hat. Die Feststellung eines privatrechtlichen Pensionsanspruchs auf Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage ist als Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021396). Gleiches gilt für den hier strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen. Auch das rechtliche Interesse ist zu bejahen, weil einerseits die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungsrechts und andererseits der Gesetzgeber durch das BBG und das BB-PG in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen haben und der Kläger den von der Beklagten nicht geteilten Rechtsstandpunkt vertritt, dass diese Eingriffe unwirksam seien. Durch diese aktuellen Rechtsgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Feststellungsbegehren, in denen es nur um die Frage allfälliger Pensionsansprüche auf Grundlage bestehender Pensionsregelungen ging vergleiche RIS-Justiz RS0039106).

Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die von den Klägern relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes sowie der durch das Pensionsreformgesetz 2001 eingefügten Bestimmungen des § 21 Abs 3a Z 2 und Abs 3b letzter Satz Bundesbahngesetz 1992.Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die von den Klägern relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes sowie der durch das Pensionsreformgesetz 2001 eingefügten Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Absatz 3 b, letzter Satz Bundesbahngesetz 1992.

Durch die letztgenannten Bestimmungen des BBG fühlen sich die Kläger insoweit beschwert, als dadurch eine Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrags von 0,8 % herbeigeführt wurde und insoweit ein Ungleichgewicht zu den Beitragsverpflichtungen der ASVG-Versicherten bewirkt worden sei.

Wenngleich die in den zitierten Bestimmungen der AVB verwendete Bezeichnung als "Bundesbahn-Beamter" irreführend ist, da - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - das Dienstverhältnis der Kläger nach wie vor als privatrechtliches zu qualifizieren ist, ist dieses doch in seiner Ausgestaltung in vielen Punkten jenem der öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht unähnlich. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch für die Aktivbezüge der Kläger ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz gleich jenem, wie er in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs für Beamte herausgearbeitet wurde, besteht. Eine nachteilige gesetzliche Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Kläger bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung, und muss verhältnismäßig sein. Entscheidend kommt es hier auf die Intensität des Eingriffs und das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen an (Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 mwH). Das Schutzbedürfnis der noch aktiv Versicherten ist jedoch als geringer einzuschätzen als jenes der Pensionisten, die kaum mehr in der Lage sind, ihren Lebenshaltungszuschnitt allfälligen Verschlechterungen angemessen anzupassen (vgl Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 13.657; 13.461 ua), sodass es dem Gesetzgeber freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (10 ObS 81/02p). Der Verfassungsgerichtshof erachtete daher selbst bei Eingriffen in Pensionen diese dann für zumutbar und nicht unverhältnismäßig, wenn sie als geringfügig anzusehen waren. So hielt er etwa eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisem Inkrafttreten (VfSlg 14.867), oder eine im Durchschnitt 12 %-ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Pensionierung (VfSlg 15.269) für geringfügig und damit schon aus diesem Grunde für verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleiches wurde ausgesprochen zu einer Gehaltsreduktion um etwa 1,5 % (VfSlg 14.888) sowie einer Beitragserhöhung um 3,4 % (ZAS 2002/7).Wenngleich die in den zitierten Bestimmungen der AVB verwendete Bezeichnung als "Bundesbahn-Beamter" irreführend ist, da - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - das Dienstverhältnis der Kläger nach wie vor als privatrechtliches zu qualifizieren ist, ist dieses doch in seiner Ausgestaltung in vielen Punkten jenem der öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht unähnlich. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch für die Aktivbezüge der Kläger ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz gleich jenem, wie er in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs für Beamte herausgearbeitet wurde, besteht. Eine nachteilige gesetzliche Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Kläger bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung, und muss verhältnismäßig sein. Entscheidend kommt es hier auf die Intensität des Eingriffs und das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen an (Holoubek, Der verfassungsrechtliche Schutz von Aktiv- und Ruhebezügen von Beamten vor Kürzungen durch den Gesetzgeber, ZAS 1994, 5 mwH). Das Schutzbedürfnis der noch aktiv Versicherten ist jedoch als geringer einzuschätzen als jenes der Pensionisten, die kaum mehr in der Lage sind, ihren Lebenshaltungszuschnitt allfälligen Verschlechterungen angemessen anzupassen vergleiche Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (VfSlg 13.657; 13.461 ua), sodass es dem Gesetzgeber freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (10 ObS 81/02p). Der Verfassungsgerichtshof erachtete daher selbst bei Eingriffen in Pensionen diese dann für zumutbar und nicht unverhältnismäßig, wenn sie als geringfügig anzusehen waren. So hielt er etwa eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisem Inkrafttreten (VfSlg 14.867), oder eine im Durchschnitt 12 %-ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Pensionierung (VfSlg 15.269) für geringfügig und damit schon aus diesem Grunde für verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleiches wurde ausgesprochen zu einer Gehaltsreduktion um etwa 1,5 % (VfSlg 14.888) sowie einer Beitragserhöhung um 3,4 % (ZAS 2002/7).

Insoweit sich die Kläger durch die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrags um 0,8 % beschwert erachten, kann er schon aus diesen Erwägungen nicht in einem schützenswerten Vertrauen verletzt worden sein. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits zu einem Individualantrag ausgesprochen hat, dass die Antragsteller durch die im § 21 Abs 3 vorletzter Satz bzw Abs 4 und 5 BBG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags nicht in ihrem Vertrauen darauf enttäuscht worden sein konnten, dass ihre Rechte im Aktiv- und im Ruhestand durch Vertrag geregelt würden und daher Abänderungen derselben ihrer Zustimmung bedürften. Dies deshalb, weil auch schon die Vorläuferbestimmung des § 21 Abs 3 zweiter Satz BBG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, eine gesetzliche Verpflichtung der in Betracht kommenden aktiven Bediensteten zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags vorgesehen habe. Der diesbezüglich bekämpften gesetzlichen Vorschrift komme also von vornherein nicht die Wirkung zu, die Antragsteller im Vertrauen darauf enttäuscht zu haben, dass sie in dieser Hinsicht keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen (VfSlg 15.535).Insoweit sich die Kläger durch die Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrags um 0,8 % beschwert erachten, kann er schon aus diesen Erwägungen nicht in einem schützenswerten Vertrauen verletzt worden sein. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits zu einem Individualantrag ausgesprochen hat, dass die Antragsteller durch die im Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz bzw Absatz 4, und 5 BBG in der Fassung des EisenbahnrechtsanpassungsG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags nicht in ihrem Vertrauen darauf enttäuscht worden sein konnten, dass ihre Rechte im Aktiv- und im Ruhestand durch Vertrag geregelt würden und daher Abänderungen derselben ihrer Zustimmung bedürften. Dies deshalb, weil auch schon die Vorläuferbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BBG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, eine gesetzliche Verpflichtung der in Betracht kommenden aktiven Bediensteten zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags vorgesehen habe. Der diesbezüglich bekämpften gesetzlichen Vorschrift komme also von vornherein nicht die Wirkung zu, die Antragsteller im Vertrauen darauf enttäuscht zu haben, dass sie in dieser Hinsicht keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen (VfSlg 15.535).

Der über Jahre bis auf 4,8 % angewachsene Pensionssicherungsbeitrag begegnet aber auch in seiner Gesamtheit auf Grund der oben dargelegten Erwägungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu dem von den Klägern angestellten Vergleich mit den Abgabenbelastungen der ASVG-Versicherten ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 10.030; 10.451; 12.732; 12.739; 13.634 ua). Im gleichen Sinn hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert, dass ein Vergleich zwischen etwa dem GSVG und dem Pensionsrecht der Beamten nicht zielführend sei, weil es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handle (VfSlg 11.665; 12.732 ua). Selbst hinsichtlich Sozialversicherungssystemen, die im Aufbau einem im Wesentlichen einheitlichen Schema folgen und damit die Möglichkeit der Berücksichtigung von Wanderversicherungen eröffnen, sei nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen. Der Vorwurf einer fehlenden Rechtfertigung könnte nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten sei (VfSlg 13.634).

Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Klägern gegen die bereits mehrfach genannten Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die gegen § 1 BB-PG gerichteten Individualanträge von ÖBB-Bediensteten wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen (vgl insbe

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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