1) Maßgeblicher Sachverhalt: Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind zu den oben angeführten Geschäftszahlen Berufungsverfahren anhängig, welchen die Berufungen des Herrn Helmut S. gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten vom 1.2.2005 und 2.2.2005, Zlen.: S 67100/BV/04, S 78.023/Bv/04, S 95.105/Bv/04 und S 129.862/Bv/04, jeweils wegen Übertretung des § 1 Abs 2 i.V.m. § 2 der Verordnung der Bundespolizeid... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.06.1998, GZ.: 15.1-1997/6208, wurde Herrn JB zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher vor dem 15.10.1997 einen selbst angefertigten Plakatständer an der L 204, im Ortsgebiet von A für die Veranstaltung "S-R (R C-C) für den 19.10.1997 in M" aufstellen lassen bzw. aufgestellt, obwohl dies nur an den hiefür festgelegten, behördlich genehmigten Stellen erfolgen dürfe. Er habe dadurch die §§ 48 und 49 Mediengesetz in Verbindung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Obmann eines Vereines verantwortet eine Plakatierung, die zum Zwecke einer Vereinsveranstaltung an einer - nach einer mediengesetzlichen Verordnung - unzulässigen Stelle erfolgt, dann nicht, wenn der Verein die Plätze, an denen die Plakate aufgehängt werden sollten, in einem an ca. 40 Personen gerichteten Schreiben ausdrücklich mit "in Gasthäusern und Firmen" angegeben hat und das beanstandete eine Plakat entgegen dieser Anordnung auf einem mobilen Ständer an einer Landesst... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Medienwerk im Sinne des § 1 Z 3 MedienG liegt nicht vor, wenn Transparente und Plakate, die im konkreten Fall gegen eine Shredder- und Müllverbrennungsanlage gerichtet waren, jeweils für sich individuell gestaltet werden (kein Massenherstellungsverfahren). Es handelte sich um Transparente bzw. Plakate mit verschiedenen Texten und Inhalten, welche in Wort und Bild jeweils individuell gestaltet waren. Schlagworte Presse- und Rundfunkwesen Medienwerk mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verantwortlicher einer Sekte (hier "Sri chinmoy") an Stellen, die nicht für das Plakatieren vorgesehen sind (wie zB Hauswände), Plakate anschlägt bzw anschlagen läßt und überdies die Plakate als Medienwerk kein vollständiges Impressum aufweisen, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 49 Mediengesetz. mehr lesen...