Norm: VBG §24 Abs9
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 24 Abs 9 VBG festgelegten Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet, bestehen keine Bedenken. Das dem öffentlichen Dienstgeber in § 24 Abs 9 VBG eingeräumte Ermessen (Kann?Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 14. 4. 1980 als Vertragsbedienstete des Bundes mit der Einstufung VB I/b in der damaligen Universitätsdirektion der ***** Universität ***** aufgenommen. Durch die Abgabe einer Überleitungserklärung vom 22. 9. 1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in die Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe v2/2 überstellt. Das letzte Gehalt der Klägerin betrug 2.424,10 EUR brutto. Daneben erhielt die Klägerin eine Mehrleistungszulage von 134,10 E... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Der am 12. 8. 1986 geborene Kläger und eine am 14. 10. 1984 geborene Kollegin absolvierten vom 3. 9. 2001 bis zum 2. 3. 2005 am Institut für Biotechnologie der Beklagten eine Lehre als Chemielabortechniker. Nach Abschluss der Lehre wurden beide Lehrlinge im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Behaltefrist (3. 3. 2005 bis zum 2. 6. 2005) im Rahmen von Dienstverhältnissen von der Beklagten weiterbeschäftigt. Im Rahmen di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der beklagten Partei sind mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt, die bis 31. 12. 2005 eine Überstundenpauschale erhielten. Ab 1. 1. 2006 wurde die Verrechnung der Überstunden seitens der beklagten Partei nach vorheriger Information der Betroffenen einseitig auf Einzelverrechnung umgestellt. Bei den betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich um Vertragsbedienstete, die im Zug der Ausgliederung der Universität Arbeitnehmer der beklagten Partei wurden. Diese be... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Dem Antragsgegner wurde gemäß § 108 Abs 3 UG 2002 die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannt. Sowohl A... mehr lesen...
Norm: Universitätsgesetz 2002 §108Universitätsgesetz 2002 §126Universitätsgesetz 2002 §128VBG §24 Abs9
Rechtssatz: § 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils gelten... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 18. 2. 1975 als Vertragsbediensteter bei der Republik Österreich beschäftigt und im Personalstand der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung geführt. Er war während der gesamten Zeit im Zustelldienst tätig, seit 1982 im Paketzustelldienst. Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) wurden die bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben einer durch dieses Gesetz errichteten Aktiengesellschaft zur Besorgung ü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit 1. 5. 1996 wurde zur Besorgung der bisher von der Post und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Post und Telekom Austria AG (PTA) errichtet. Mit Einbringungsvertrag vom 14. 10. 1996 wurde der Betrieb der PTA "Mobilkommunikation" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Mobilkom Austria AG (beklagte Partei) eingebracht. Bei der beklagten Partei stehen rund 1.100 Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Bei der Berechnung des Url... mehr lesen...
Norm: VBG §24 Abs9
Rechtssatz: Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Entlassung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, werden nicht als Zeiten einer Dienstverhinderung im Sinn dieser Bestimmung angesehen. Von einer Beeinträchtigung - dienstlicher - betrieblicher Interessen durch langdauernde Krankenstände kann bei einem Arbeitnehmer, der ohnehin wegen einer unberechtigten Entlassung vom Betri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner am 9. 11. 1992 eingebrachten Klage die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 8. Mai 1992 hinaus unbefristet aufrecht sei. Er begründet sein Begehren damit, dass es am 19. 3. 1992 an seiner Dienststelle in St. Pölten zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem ihm ein Arbeitskollege seinen Haarersatz vom
Kopf: gestreift habe. Der Kläger habe zwar in der Folge einen Sonder- und Gebührenurlaub konsumi... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG §26 Abs9VBG §24 Abs9
Rechtssatz: Eine Zeit, während der ein Dienstantritt wegen einer unberechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, ist nicht als Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit anzusehen. Entscheidungstexte 8 ObA 178/00k Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 178/00k Veröff: SZ 74/2 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der bei der beklagten Gemeinde als Vertragsbediensteter beschäftigte Kläger wurde von dieser am 27. 8. 1997 mit der
Begründung: entlassen, er habe bei seiner Tätigkeit als Kassier beim Gemeindebad Eintrittskarten mehrfach verkauft und den Mehrerlös nicht an die Beklagte abgeführt. Dies erfolgte, weil ein Badegast der Gemeinde mitteilte, dass die Eintrittszeit auf der Eintrittskarte nicht mit der tatsächlichen Eintrittszeit übereinstimme. Auch wurde in weitere... mehr lesen...
Norm: VBG allgVBG §24 Abs9
Rechtssatz: Auf die Beschäftigten der Münze Österreich AG ist das VBG nicht unmittelbar anzuwenden. Mit einer vertraglichen Übernahme des VBG etwa als Vertragsschablone kann eine § 24 Abs 9 VBG entsprechende Resolutivbedingung nicht wirksam vereinbart werden. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93 Veröff: SZ 66/169 = D... mehr lesen...
Norm: stmk GdVBG §24 Abs4stmk GdVBG §24 Abs9
Rechtssatz: Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit schlechthin oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie unabhängig davon, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Lediglich ein neuerlicher Unfall setzt die Zeit der Dienstverhinderung nicht fort. Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der Dienstverhinderung wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach den Feststellungen der erste ununterbrochene Krankenstand der Klägerin, der zum Teil auf die Folgen eines Arbeitsunfalls und zum Teil auf ein dav... mehr lesen...