Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga G***, Vertragsbedienstete, Leoben, Moserhofstraße 4, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei S*** L***, vertreten durch Dr. Friedrich Jöllinger, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 121.096,49 sA und Feststellung (S 415.188,--; Gesamtstreitwert S 536.284,49), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 26.November 1986, GZ 1 Cg 22/86-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Leoben vom 25.Juni 1986, GZ Cr 189/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.974,-- (darin S 1.452,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der Dienstverhinderung wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß nach den Feststellungen der erste ununterbrochene Krankenstand der Klägerin, der zum Teil auf die Folgen eines Arbeitsunfalls und zum Teil auf ein davon unabhängiges Leiden zurückging, insgesamt 320 Tage dauerte. Daran schloß nach 38 Tagen wiederum ein Krankenstand wegen ihres unfallunabhängigen Leidens von insgesamt 48 Tagen an. Da § 24 Abs. 9 des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes nicht zwischen Krankheit und Unfall oder zwischen Unfall und Arbeitsunfall bzw. zwischen Krankheit und Berufskrankheit unterscheidet, sonder nur auf die Dauer einer "Dienstverhinderung" schlechthin abstellt, hätte das Dienstverhältnis der Klägerin geendet, wenn ihre Dienstverhinderung ununterbrochen ein Jahr gedauert hätte. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG regelt in sinngemäßer Anwendung den Fall der durch Wiederantritt des Dienstes unterbrochenen Dienstverhinderung. Tritt nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie ..... als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die Dauer der Dienstverhinderung jeweils getrennt nach Unfall und Krankheit zu ermitteln sei und eine Fortsetzung der Dienstverhinderung jeweils wiederum gesondert nur an den Unfall bzw. an die Krankheit anknüpfen könne. § 24 Abs. 4 Stmk. GVBG entspricht im Wortlaut dem § 24 Abs. 5 des VBG 1948, der ebenfalls als Regel der Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhinderungen innerhalb von sechs Monaten dient und entsprechend dem § 8 Abs. 2 AngG auszulegen ist (vgl. Arb. 5.289, 6.635, 6.657, 6.970, 7.000). Klammert man die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gestellte, aber vom Gesetz nicht berücksichtigte Unterscheidung der Dienstverhinderung durch Unfall oder Arbeitsunfall aus, besteht kein sachlicher Grund, Dienstverhinderungen durch Krankheit anders zu beurteilen als solche durch Unfälle, das zu den mit Krankheit gleich zu behandelnden Unfällen auch alle jene Unglücksfälle zählen, durch die die körperliche Integrität oder das Allgemeinbefinden des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (Martinek-Schwarz AngG6 229). Daraus folgt, daß sich aus § 24 Abs. 4 Stmk. GBVG nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten läßt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber dann, wenn die Dienstverhinderung auf Krankheit oder auf den Folgen desselben, schon eine Dienstverhinderung bewirkthabenden Unfalls beruht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E12069European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00048.87.0916.000Dokumentnummer
JJT_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_000