Norm
Universitätsgesetz 2002 §108Rechtssatz
§ 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des § 24 Abs 9 VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des § 36 VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120489Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015