RS OGH 2006/1/25 9ObA129/04t, 8ObA65/07b, 9ObA34/07a, 8ObA13/08g, 8ObA66/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

Universitätsgesetz 2002 §108
Universitätsgesetz 2002 §126
Universitätsgesetz 2002 §128
VBG §24 Abs9

Rechtssatz

§ 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Dies gilt trotz ihres Charakters als unbestimmte Resolutivbedingung auch für die Bestimmung des § 24 Abs 9 VBG. Für die nach dem Stichtag eingetretenen neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des § 36 VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 129/04t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 129/04t
  • 8 ObA 65/07b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 65/07b
    nur: § 108 Abs 1 UG 2002 ist dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. (T1)
  • 9 ObA 34/07a
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 34/07a
    Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 129/04t als zwingende Norm interpretiert, die durch die statische Verweisung auf das VBG einen Mindeststandard als Arbeitsvertragsinhalt festlegt. (T2)
  • 8 ObA 13/08g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 13/08g
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Gesetzgeber ordnete mit §126 Abs 4 UG eine ex lege Weitergeltung des VBG für die übergeleiteten Vertragsbediensteten an, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgeht. (T3)
    Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der demgegenüber vertretenen Auffassung, aus § 126 Abs 4 UG sei abzuleiten, dass das VBG ab Übernahme der Bediensteten durch die Universität als Vertragsschablone zur Anwendung komme. (T4)
  • 8 ObA 66/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 66/14k
    Auch; Beisatz: Für Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen werden durch den in § 128 UG enthaltenen allgemeinen Verweis auf § 36 UG nicht ausgeschlossen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120489

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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