Norm
VBG allgRechtssatz
Auf die Beschäftigten der Münze Österreich AG ist das VBG nicht unmittelbar anzuwenden. Mit einer vertraglichen Übernahme des VBG etwa als Vertragsschablone kann eine § 24 Abs 9 VBG entsprechende Resolutivbedingung nicht wirksam vereinbart werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PTSGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014